Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_500/2025
Urteil vom 2. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Berufskrankheit),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2025 (UV.2024.00109).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1962, ist seit 2. Dezember 2013 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen und arbeitete gemäss Schadenmeldung UVG seit 2013 in diesem Betrieb. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 26. Januar 2022 meldete er sich bei der Suva wegen seit 2020 anhaltender Rückenbeschwerden mit Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2021 zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die Suva einen Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels erfüllter Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit (formlose Mitteilung vom 14. April 2022) und hielt mit Verfügung vom 22. September 2023 sowie mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 daran fest.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 16. Juli 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Suva sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen seiner Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG zu erbringen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 6. Mai 2024 eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG und damit eine Leistungspflicht der Suva verneinte.
2.2. Eine Listenerkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG wird zu Recht nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.
3.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz kam nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss, die Schäden an der Halswirbelsäule (HWS) auf Höhe C6 bis C8 seien nicht überwiegend wahrscheinlich mit einem beruflichen Ursachenanteil von mindestens 75% durch die ausgeübten beruflichen Tätigkeiten verursacht worden (vgl. BGE 150 V 460 E. 4.2 i.f. mit Hinweisen). Das kantonale Gericht stützte sich dabei auf die Aktenbeurteilungen des Suva-Arztes Dr. med. C.________ vom 11. April 2022 und 30. August 2022 sowie die von diesem zu Rate gezogenen medizinischen Forschungsergebnisse und die Angaben des Beschwerdeführers gemäss Bericht zur Aussendienstabklärung mit handschriftlichen Ergänzungen vom 29. Juli 2022.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die Beweise willkürlich gewürdigt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit seien erfüllt.
4.2.1. Entgegen dem Beschwerdeführer stellte die Vorinstanz nicht in Abrede, dass er in seiner Erwerbsbiografie an verschiedenen Stellen häufig schwere, auch über 50 kg wiegende Lasten tragen musste. Gemäss angefochtenem Urteil steht jedoch gestützt auf die Beurteilungen des Dr. med. C.________ fest, dass das regelmässige Tragen von schweren Lasten (Türen) insbesondere in seiner zuletzt langjährig ausgeübten angestammten Tätigkeit (Montage von Türen) nicht auf den Schultern, sondern nach eigenen Angaben auf dem Rücken erfolgte. Mit Blick auf diese ergänzenden Aussendienstabklärungen schloss das kantonale Gericht, der Beschwerdeführer gehöre als Geschäftsführer seiner GmbH hinsichtlich seiner Mithilfe bei Montagearbeiten von Türen nicht zu der durch die Schulterbelastung definierten Gruppe, bei welcher von der HWS ausgehende Beschwerden eine Berufskrankheit darstellen können, wenn diese Schulterbelastung gewisse Anforderungen erfüllt (vgl. Bericht des Dr. med. C.________ vom 30. August 2022). Denn anders als bei Transportarbeitern in Schlachthöfen fallen gemäss angefochtenem Urteil bei der Türmontage keine regelmässigen Lastgewichte von 50 kg und mehr auf den Schultern an. Dafür sprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers nicht, werden doch selbst Türen bis 25 kg, wenn diese alleine getragen werden, aufgrund der Ausmasse regelmässig mit beiden Armen nach hinten greifend auf dem Rücken «gebuckelt» und nicht - wie dies etwa beim Tragen von Zementsäcken auf Baustellen zu beobachten ist - auf der Schulter getragen.
4.2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern auch nur geringe Zweifel an den versicherungsinternen Aktenbeurteilungen des Dr. med. C.________ bestünden (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). Er vermag sich diesbezüglich nicht auf davon abweichende, medizinisch begründete Einschätzungen zu berufen. Weshalb die Vorinstanz nach nicht zu beanstandender Würdigung der Beweislage den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt haben soll, indem sie bei gegebener Aktenlage in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 i.f. mit Hinweisen) bundesrechtskonform auf weitere Abklärungen verzichtete, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli