Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_441/2025
Urteil vom 22. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Juni 2025 (5V 24 337).
Sachverhalt
A.
Der 1982 geborene A.________ war als Monteur von Photovoltaik-Anlagen bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 7. November 2017 rutschte er bei der Arbeit auf einem Dach aus, wobei er sich Verletzungen an der Wirbelsäule und am rechten Knie zuzog (Schadenmeldung UVG vom 17. November 2017). Am 11. Januar 2018 wurde die Innenmeniskusläsion am rechten Knie durch den Chirurgen Dr. med. C.________ operativ versorgt. Mit Schreiben vom 7. März 2018 stellte die Suva die bis dahin geleisteten Taggelder bei wiedererlangter vollständiger Arbeitsfähigkeit auf den 12. März 2018 ein. Am 11. Juni 2018 liess A.________ einen Rückfall zum Unfall vom 7. November 2017 und eine erneute Arbeitsunfähigkeit melden (Beschwerden Meniskus Knie rechts). Am 26. Februar 2019 teilte die Suva A.________ die Einstellung der erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen auf den 30. Juni 2019 mit.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024, verneinte die Suva den Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.
B.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern, soweit es darauf eintrat, teilweise gut und sprach A.________ vom 1. Juli 2019 bis 30. September 2022 eine befristete Invalidenrente von 13 % zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 10. Juni 2025).
C.
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 10. Juni 2025 sei der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024 zu bestätigen.
A.________ beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Zusprache einer vom 1. Juli 2019 bis 30. September 2022 befristeten Rente von 13 % vor Bundesrecht standhält. Umstritten ist in diesem Rahmen einzig das vom Beschwerdegegner im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Valideneinkommen. Es steht fest, dass der Beschwerdegegner aus medizinischer Sicht in leidensangepassten Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist. Seit 1. Oktober 2022 (zunächst temporär, seit 1. Oktober 2023 in einer Festanstellung) übt der Beschwerdegegner vollzeitlich seine angestammte Tätigkeit als Elektromonteur mit einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen wieder aus. Diese gilt allerdings nicht als leidensangepasst.
3.
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen würde, wäre sie nicht invalid geworden (sog. Valideneinkommen; zum Ganzen statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.1; 139 V 592 E. 2.2).
3.3. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteile 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.1.1; 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (SVR 2024 UV Nr. 25 S. 100, 8C_214/2023 und 8C_273/2023 E. 4.2.1; 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 und 8C_585/2020 E. 6.3; 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3; Urteil 8C_269/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte für das Valideneinkommen auf einen Durchschnittswert der vor und nach dem Unfall vom 7. November 2017 tatsächlich erzielten Einkommen in den Jahren 2017 und 2023 ab. Sie erachtete dieses Vorgehen aufgrund der besonderen Umstände als gerechtfertigt, da der Beschwerdegegner nach dem Unfall wieder in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur arbeite, auch wenn diese nicht dem aus medizinischer Sicht zumutbaren Tätigkeitsprofil entspreche. Diese Einkommen seien höher als der Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV), aber deutlich tiefer als der entsprechende statistische Wert der LSE. Im Jahr 2017 habe er gemäss IK-Auszug einen Verdienst von Fr. 58'956.- erzielt. Die Vorinstanz bezeichnete zudem den von der IV-Stelle anhand der tatsächlichen Verhältnisse für das Jahr 2017 angenommenen Verdienst von Fr. 67'915.- als nachvollziehbar (Stundenlohn von Fr. 34.- x 42 Stunden pro Woche x 47 Arbeitswochen) und passte diesen für das Jahr 2019 an die Nominallohnentwicklung an, woraus ein Wert von Fr. 68'926.64 resultierte. Das im Jahr 2023 ausgewiesene Gehalt von Fr. 75'400.- ergab, indexiert für das Jahr 2019, Fr. 72'765.62. Die Vorinstanz nahm einen Durchschnittswert dieser beiden Einkommen von Fr. 70'846.13 als Valideneinkommen an. In Anbetracht der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 70'846.13; Invalideneinkommen Fr. 61'530.80 ermittelte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 13 %.
4.2. Die Suva wendet dagegen ein, es sei der Invaliditätsbemessung ein Valideneinkommen basierend auf dem Mindestlohn eines Elektromonteurs EFZ gemäss Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranchen zugrunde zu legen. Es verletze Bundesrecht, wenn die Vorinstanz einen Wert gestützt auf die frühere Tätigkeit des Beschwerdegegners bei der B.________ GmbH heranziehe, da es sich dabei unstreitig um ein auf den 30. November 2017 gekündigtes Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Weiter zeige sich, dass bei der Berechnung des Validenlohns durch die IV-Stelle die Ferien- und Feiertagsentschädigung doppelt berücksichtigt worden sei, indem diese beim Stundenlohn von Fr. 34.- (gemäss Arbeitsvertrag der B.________ GmbH) die Ferien- (10,64 %) und Feiertagsentschädigung (3,58 %) mitberücksichtigt sowie 47 Arbeitswochen angenommen habe.
Ebenso wenig sei rückwirkend für das Jahr 2019 auf den seit 1. Oktober 2022 bzw. 1. Oktober 2023 erzielten Verdienst als Monteur im Bereich Elektro bei der D.________ AG abzustellen (vgl. Anstellungsvertrag vom 6. September 2023), nachdem ihm diese Tätigkeit wegen der zu hohen Belastung des rechten Kniegelenks nicht mehr zumutbar sei. Ferner handle es sich beim von der Vorinstanz herangezogenen Wert von Fr. 75'400.- um ein Bruttoeinkommen (vgl. E. 4.1 vorne).
5.
5.1. Mit Urteil 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 5.3 erkannte das Bundesgericht im den Beschwerdegegner betreffenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, dass dieser weder im Rahmen seiner - im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. November 2017 bereits auf Ende November 2017 gekündigten - Anstellung bei der B.________ GmbH (Stundenlohn von netto Fr. 26.33 [Fr. 34.- abzüglich 10,64 % Ferienentschädigung, 3,58 % Feiertagsentschädigung und 8,33 % Anteil 13. Monatslohn]) noch anlässlich seines temporären Kurzeinsatzes als Elektromonteur bei der E.________ AG (Grundlohn von netto Fr. 28.40) einen höheren als den sich laut GAV für einen Elektromonteur mit fünfjähriger Berufs- und Branchenerfahrung auf Fr. 28.16 respektive Fr. 28.74 belaufenden Mindestlohn verdient habe (mit Hinweis auf die Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes vom 12. Februar 2015 und 14. März 2018 [abrufbar unter www.seco.admin.ch] bzw. Art. 35 GAV sowie Anhang 8 zum GAV). Die Beschwerdeführerin wendet daher auch in diesem Verfahren zutreffend ein, der Beschwerdegegner habe in den Jahren 2015, 2016 und 2017 nie ein höheres Einkommen erzielt als den von ihr berücksichtigten Stundenlohn von Fr. 28.74 (zuzüglich Fr. 2.39 für den 13. Monatslohn; vgl. IK-Auszug vom 20. März 2019). Er habe mit Blick auf seine Erwerbsbiographie in den Jahren 2015 und 2016 nur unregelmässig bzw. temporär gearbeitet, wobei auch die Anstellung bei der B.________ GmbH kein ganzes Jahr gedauert habe.
5.2. Nachdem der Beschwerdegegner im Unfallzeitpunkt in gekündigter Stellung gewesen war, wäre er als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle bei der B.________ GmbH tätig. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, verletzte die Vorinstanz somit insoweit Bundesrecht, als sie für die Bestimmung des Valideneinkommens den vor dem Unfall bei der B.________ GmbH erzielten Verdienst heranzog (vgl. E. 3.3 vorne). Entgegen der im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Ansicht des Beschwerdegegners rechtfertigt es sich hier nicht, die statistischen Werte der LSE heranzuziehen. Wie die Vorinstanz bereits konstatierte und die Beschwerdeführerin zu Recht wiederholt, weisen diese einen deutlich höheren Wert aus als die tatsächlich erzielten Löhne (LSE 2018 TA1, tirage skill level, Ziff. 41-43, Bereich "Baugewerbe", Männer, Kompetenzniveau 2: Fr. 5'962.-, Kompetenzniveau 3: Fr. 7'390.-; vgl. IK-Auszug vom 20. März 2019).
Die Rechtsprechung zog zur Ermittlung des Valideneinkommens verschiedentlich auch gesamtarbeitsvertraglich geschuldete Löhne heran (Urteile 8C_677/2021 vom 31. Januar 2022 E. 4.2.1; 8C_134/2021 vom 8. September 2021 E. 5.4 mit Hinweisen), werden die branchenspezifischen Einkommen doch dort präziser abgebildet als in der LSE (statt vieler: Urteile 8C_562/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1.3 und 8C_756/2022 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1.2; vgl. auch Urteile 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 6; 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 5.1; 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1). Zur möglichst konkreten Bestimmung des Valideneinkommens ist hier mit der Beschwerdeführerin und in Beachtung des im bereits erwähnten Urteil 9C_647/2020 vom 26. August 2021 Erwogenen die Verwendung der GAV-Löhne angezeigt. Vor diesem Hintergrund ist der zugunsten des Beschwerdegegners von der Beschwerdeführerin veranschlagte GAV-Mindestlohn eines Elektromonteurs EFZ mit fünf Jahren Berufs- oder Branchenerfahrung von Fr. 28.74 (zuzüglich Fr. 2.39 als 13. Monatslohn) zu schützen. Da der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns im Juli 2019 noch nicht bei seiner derzeitigen Arbeitgeberin tätig war, kann daran zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ebenso wenig angeknüpft werden. Die Beschwerde ist begründet.
6.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Juni 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Suva vom 7. Oktober 2024 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla