Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_192/2025
Urteil vom 5. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2025 (C-216/2025).
Sachverhalt
A.
A.a. Im Zuge eines Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA den bisherigen Anspruch von A.________, geboren 1972, auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung herab (Invaliditätsgrad neu 62 %) und sprach lediglich noch für eine ihrer beiden Töchter eine Kinderrente zu (Verfügung vom 18. November 2022). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (lite pendente) hob die IVSTA die angefochtene Verfügung auf und sprach A.________ ab 1. Januar 2023 weiterhin eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente zu (Verfügung vom 12. Juli 2023).
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 9. August 2023 als gegenstandslos ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch von A.________ um Ausrichtung einer Kinderrente auch für die zweite Tochter überwies es zuständigkeitshalber an die IVSTA (Dispositiv-Ziffer 2). Es sprach A.________ zulasten der IVSTA eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu (Dispositiv-Ziffer 4).
A.b. A.________ erhob bezüglich der Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung Beschwerde, die das Bundesgericht teilweise guthiess. Es hob Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides vom 9. August 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_597/2023 vom 4. Dezember 2024).
B.
Mit Urteil vom 26. Februar 2025 sprach das Bundesverwaltungsgericht A.________ zulasten der IVSTA eine Parteientschädigung von Fr. 2'725.- zu.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 5'979.50 gemäss Honorarnote. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zurückgezogen.
Die IVSTA und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Urteil mit (alleiniger) Festsetzung der Parteientschädigung handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 8C_141/2025 vom 13. November 2025 E. 1).
2.
Das Bundesgericht erkannte in seinem Urteil 8C_597/2023 vom 4. Dezember 2024, die Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- einschliesslich Auslagenersatz sei willkürlich. Die nunmehr vorliegende Kostennote vom 13. September 2023 mit detaillierten Angaben sei mitzuberücksichtigen und zu überprüfen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil kürzte das Bundesverwaltungsgericht das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Honorar von Fr. 5'979.50 auf eine Parteientschädigung von Fr. 2'725.-. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
3.
3.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei dieser vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht erliess gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. a VGG (SR 173.32) als Gesamtgericht unter anderem das Reglement über die Kosten und Entschädigungen VGKE (SR 173.320.2). Die im Rahmen der Parteientschädigung für die vertragliche Vertretung zuzusprechenden Kosten umfassen nach dessen Art. 8 und 9, soweit hier von Interesse, das Anwaltshonorar, den Ersatz von Auslagen und gegebenenfalls den Ersatz der Mehrwertsteuer. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In diesem Stundenansatz ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen der Vertretung (Spesen) werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt, wobei für bestimmte Auslagen nähere Regelungen gelten (Art. 11 VGKE).
3.3. Bei der Festlegung der Parteientschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens steht dem Bundesverwaltungsgericht zwangsläufig ein gewisses Ermessen zu. Dies gilt namentlich bei Festlegung der Parteientschädigung aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), aber auch dann, wenn eine Kostennote eingereicht wird. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Bundesverwaltungsgericht seinen Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht hat (Urteil 1C_485/2017 vom 23. April 2019 E. 10.4, nicht publ. in: BGE 145 II 282; Urteile 2C_171/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; 8C_33/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.4 mit Hinweis). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt (BGE 149 I 146 E. 3.4.1). Demgegenüber überschreitet oder unterschreitet eine Behörde den Ermessensrahmen, wenn sie in der Ermessensbetätigung eine vom Gesetz selbst nicht vorgesehene Lösung wählt oder zu Unrecht davon ausgeht, ihr stehe kein Ermessen zu (BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 3.3).
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz war für die Abfassung der hier zu beurteilenden Beschwerde mit materiell wesentlichen Darlegungen über 4 Seiten ein Zeitaufwand von 8 Stunden gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht anerkannte ferner einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand von insgesamt 2½ Stunden. Damit seien die Bemühungen für zwei zusätzliche Eingaben mit aktuellen medizinischen Unterlagen nach Einreichung der Beschwerde zu entschädigen (1 Stunde und 20 Minuten). Des Weiteren seien auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin Stellungnahmen zur Sistierung des Verfahrens und zur Wiedererwägungsverfügung erforderlich gewesen (insgesamt 45 Minuten). Schliesslich berücksichtigte das kantonale Gericht einen nachprozessualen Aufwand von 25 Minuten.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz lasse zu Unrecht "Kürzestaufwände" und damit faktisch die notwendigen telefonischen und Kontakte per E-Mail zwischen Anwältin und Klientin ausser Acht. Es sei ihr weniger als die Hälfte des geltend gemachten Honorars zugesprochen worden, was mit den bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsurteil nicht zu vereinbaren sei.
5.
5.1. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin liess das Bundesverwaltungsgericht weder Kürzestaufwände an sich noch jegliche Kontakte zwischen Anwältin und Klientin unberücksichtigt. Es erwog vielmehr, wie viele Stunden an Arbeitsaufwand für eine Beschwerde wie die hier zu beurteilende als angemessen scheine. Das ist nicht zu beanstanden. Die dafür notwendigen Klientengespräche wurden dabei nicht ausser Acht gelassen. Zudem anerkannte die Vorinstanz, dass auch nach Einreichung der Beschwerde noch ein Aufwand anfiel, indem einerseits nachträgliche Eingaben erfolgten und anderseits Stellungnahmen zu den Gesuchen der Beschwerdegegnerin erforderlich waren. Schliesslich wurde auch eine Nachbesprechung zwischen Rechtsvertreterin und Klientin honoriert. Insbesondere lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin nicht erkennen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht sich unzulässigerweise von unsachlichen Überlegungen hätte leiten lassen. Dass bei den vorinstanzlichen Erwägungen eine teilweise pauschalisierende Betrachtungsweise Platz griff, kann daran nichts ändern. Der Einwand, der Kontakt zwischen Anwältin und Klientin gerade auch in lediglich kurzen Telefonaten oder E-Mails sei zu Unrecht generell nicht entschädigt worden, verfängt damit nicht. Gleiches gilt insoweit, als gemäss Vorinstanz die blosse Kenntnisnahme ihrer Instruktionsverfügungen ohne Handlungsbedarf für die Beschwerdeführerin, so die Gutheissung des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege, die Gutheissung der Fristerstreckungsgesuche der IVSTA sowie die Mitteilung der Sistierung des Verfahrens, unter diesem Aspekt unbeachtlich bleiben muss. Die Kürzung des geltend gemachten Stundenaufwandes von 19 Stunden und 15 Minuten auf den von der Vorinstanz im konkreten Fall als angemessen erachteten von 10½ Stunden ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
5.2. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VGKE wendete die Vorinstanz den Mindeststundenansatz für eine anwaltliche Vertretung an. Eine willkürliche Ermessensausübung lässt sich in dieser Hinsicht nicht ausmachen (Urteil 2C_488/2023 vom 17. Dezember 2025 E. 3.2.3).
5.3. Schliesslich liegt die betragsmässige Kürzung des geltend gemachten Honorars auch darin begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Pauschalvergütung der Spesen (besondere Verhältnisse; Art. 11 Abs. 2 VGKE) in Höhe der geltend gemachten 3 % des Honorars als nicht erfüllt erachtete. Es sprach vielmehr einen aufgrund der Akten geschätzten Auslagenersatz von Fr. 100.- zu. Des Weiteren ist gemäss Vorinstanz wegen des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in den USA keine Mehrwertsteuer geschuldet, was von der Honorarrechnung ebenfalls in Abzug gebracht wurde. Das angefochtene Urteil wird insoweit nicht gerügt.
5.4. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo