Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_407/2026
Urteil vom 25. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Politische Gemeinde Höri, vertreten durch den Gemeinderat,
Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2026 (VB.2025.00840).
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid angefochten, beschränken sich dabei die zulässigen Rügegründe weitgehend auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wofür eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 6. Mai 2026 die Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen durch die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 8'554.75. Die zur Begleichung dieser Schuld vorgesehene Verrechnung mit laufenden Sozialhilfeleistungen im Umfang von 15 % des Grundbedarfs sowie 50 % einer allfälligen Integrationszulage passte das kantonale Gericht dahingehend an, als er die Kürzung für den Lebensunterhalt einstweilen auf zwölf Monate beschränkte. Zur Begründung führte das kantonale Gericht aus, die von den Familienangehörigen unterlassene Durchsetzung der im Sozialhifebudget der Beschwerdeführerin als Aufwendungen berücksichtigten Mietzinsanteile seien als freiwillige Zuwendung Dritter im Sinne von § 16 Abs. 2 lit. a SHV/ZH zu werten. Indem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber nicht informiert habe, habe sie ihre Meldepflicht gemäss § 18 Abs. 3 SHG/ZH verletzt. Gestützt darauf berechnete das kantonale Gericht das Sozialhilfebudget neu und schloss daraus auf eine Rückforderung gemäss § 26 lit. a SHG/ZH in der Höhe von Fr. 8'554.75. Die von der Beschwerdegegnerin zur Tilgung der Rückerstattungsschuld verrechnungsweise vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von 15 % bezeichnete die Vorinstanz als verhältnismässig, befristete diese aber unter Verweis auf ihre eigene Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht auf zwölf Monate mit der Möglichkeit der erneuten Überprüfung und gegebenenfalls der anschliessenden Verlängerung.
3.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, geht nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus (E. 1 hiervor in fine). Allein den Geschehensablauf aus eigener Sicht darzulegen und die finanziellen Verhältnisse zu schildern, reicht nicht aus. Inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein sollen, ist damit nicht aufgezeigt. Genauso wenig ist damit dargelegt, inwiefern die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollen.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel