Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_380/2025
Urteil vom 29. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Laboratorium des Kantons Thurgau, Spannerstrasse 20, 8510 Frauenfeld,
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, Zürcherstrasse 188, 8510 Frauenfeld,
B.________ GmbH & Co. KG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karola Krell Zbinden,
Verfahrensbeteiligte
Gegenstand
Täuschende Angaben auf veganen Produkten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Mai 2025 (VG.2024.82/E).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Handel mit "food- und non-food-Artikeln" für die Unternehmensgruppe A.________ sowie die Verwaltung von und Beteiligung an Unternehmen der Unternehmensgruppe A.________. Unter anderem verkauft die A.________ AG Produkte der B.________ GmbH & Co. KG an Endkonsumenten in der Schweiz, darunter die Erzeugnisse "Vegane Mühlen Salami klassisch", "Veganer Schinken Spicker mit Schnittlauch" und "Veganer Schinken Spicker Mortadella". Auf der Vorderseite dieser Produkte ist neben dem roten Logo der Herstellerin die Bezeichnung als "Salami", "Schinken" und "Schinken [...] Mortadella" in grünen Lettern auf grünem Hintergrund aufgedruckt. Auf der Rückseite finden sich die Nährwert- und Inhaltsangaben:
B.
Mit Entscheid vom 27. September 2022 beanstandete das Kantonale Laboratorium des Kantons Thurgau gegenüber der A.________ AG die Produkte "Vegane Mühlen Salami klassisch", "Veganer Schinken Spicker mit Schnittlauch" sowie "Veganer Schinken Spicker Mortadella" und setzte eine Frist bis 31. Dezember 2022, um die Verpackungen den Vorgaben der Schweizer Lebensmittelgesetzgebung anzupassen. Die dagegen von der A.________ AG geführten Rechtsmittel blieben innerkantonal ohne Erfolg (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2022; Rekursentscheid des Departements für Finanzen und Soziales vom 25. Juni 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Mai 2025).
C.
Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Mai 2025. Sie beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem sei der B.________ GmbH & Ko. KG die Parteieigenschaft zuzuerkennen; alternativ sei sie im bundesgerichtlichen Verfahren beizuladen. Die Beschwerdeführerin verbindet ihre Beschwerde mit einem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Abteilungspräsidentin erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 4. August 2025 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
Das Bundesgericht lud die B.________ GmbH & Co. KG mit Verfügung vom 15. Juli 2025 ein, sich zur Beschwerde zu äussern. Mit Eingabe vom 15. September 2025 unterstützte die B.________ GmbH & Co. KG die Anträge der A.________ AG.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragt unter Verweisung auf sein Urteil die Beschwerdeabweisung. Das Kantonale Laboratorium, das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau sowie das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) lassen sich vernehmen und ersuchen um Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Die umstrittene lebensmittelrechtliche Beanstandung fällt nicht unter den Ausschlusskatalog von Art. 83 BGG. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.
1.2. Die Beschwerdeführerin ersucht vor Bundesgericht
erstmals um Zuerkennung der Parteieigenschaft an die Verfahrensbeteiligte, alternativ um deren Beiladung. Dabei handelt es sich um ein unzulässiges neues Begehren nach Art. 99 Abs. 2 BGG (vgl. Urteil 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3; vgl. auch Urteil 9C_536/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.2), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.3. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1 [vgl. zur Zulässigkeit des kassatorischen Hauptantrags Urteil 2C_175/2024 vom 30. April 2025 E. 1 mit Hinweisen], Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist mit dem genannten Vorbehalt (E. 1.2) auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die beschwerdeführende Partei hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern das angerufene Grundrecht verletzt worden sein soll (BGE 148 I 104 E. 1.3; 143 I 1 E. 1.4).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
2.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzlichen Feststellungen nicht substanziiert, womit es beim Sachverhalt bleibt, wie ihn das kantonale Gericht ermittelt hat.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie wirft der Vorinstanz zum einen vor, Beweisofferten nicht berücksichtigt zu haben, und zum anderen bemängelt sie die Begründungsdichte des angefochtenen Urteils. Diese Rügen sind vorab zu behandeln (vgl. BGE 141 V 557 E. 3).
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich nicht einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen und jedes Vorbringen einzeln widerlegen. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 E. 2.1; 138 I 237 E. 5.1).
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst überdies das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1).
3.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Ergebnis, aus Art. 9 Abs. 4 der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH; SR 817.022.108) ergebe sich, dass die umstrittenen Bezeichnungen "Salami", "Schinken" und "Mortadella" Fleischerzeugnissen vorbehalten seien (angefochtenes Urteil, E. 4.4). Die Begründung des angefochtenen Urteils lässt hinreichend klar erkennen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Wenn das kantonale Gericht dabei nicht auf alle Argumente der Beschwerdeführerin eingeht bzw. nicht deren Rechtsauffassung folgt, liegt allein darin keine Verfassungsverletzung. Die Beschwerde ist daher im Licht von Art. 29 Abs. 2 BV unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorhält, "einseitig" und mit einer "falsch verstandenen systematischen Auslegungsmethode" zu argumentieren.
3.4. Die Beschwerdeführerin stützte sich vor der Vorinstanz ergänzend auf Auswertungen von Kundenmeldungen über die umstrittenen Produkte. Das kantonale Gericht setzte sich nicht vertieft damit auseinander. Entgegen der Kritik in der Beschwerde verletzt die Vorinstanz dadurch aber nicht Art. 29 Abs. 2 BV. Für sie waren die Kundenmeldungen offensichtlich nicht rechtserheblich, weshalb sie sich damit weder mit Blick auf das Recht auf Beweis noch auf den Anspruch auf eine verfassungskonforme Begründung näher befassen musste. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in diesem Punkt auf pauschale Kritik am angefochtenen Urteil, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen.
3.5. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich vor, den Anspruch auf rechtliches Gehör der Verfahrensbeteiligten verletzt zu haben. Diese Rüge deckt sich im Ergebnis mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Verfahrensbeteiligten hätte im kantonalen Verfahren die Parteistellung zuerkannt werden müssen. Sie ist daher zusammen mit dieser Rüge zu behandeln (E. 5 hiernach).
4.
Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob die kantonalen Behörden die von der Verfahrensbeteiligten hergestellten und von der Beschwerdeführerin vertriebenen Produkte "Vegane Mühlen Salami klassisch", "Veganer Schinken Spicker mit Schnittlauch" und "Veganer Schinken Spicker Mortadella" gestützt auf das Lebensmittelrecht des Bundes zu Recht beanstandet haben.
5.
Die Beschwerdeführerin kritisiert den angefochtenen Entscheid zunächst in formeller Hinsicht und macht geltend, die Verfügung vom 27. September 2022 sei der Verfahrensbeteiligten nie eröffnet worden. Sie stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, die Verfahrensbeteiligte hätte auf kantonaler Stufe als Verfahrenspartei betrachtet werden müssen.
5.1. Ins verwaltungsrechtliche Verfahren einzubeziehen sind Personen, denen die Parteistellung zukommt. Auf kantonaler Stufe beurteilt sich die Parteistellung zwar in erster Linie nach kantonalem Recht. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 BGG muss jedoch, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich auch am Verfahren vor den kantonalen Behörden beteiligen können (sog. Einheit des Verfahrens; BGE 151 I 285 E. 5.3.3; 150 II 409 E. 2.2). Dementsprechend legt das Bundesrecht fest, wer im kantonalen Verfahren in jedem Fall als Partei zugelassen werden muss, und zwar über die Anforderungen der Beschwerdeberechtigung in Art. 89 Abs. 1 BGG (BGE 150 II 409 E. 2.2; 150 II 123 E. 4.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C_134/2010 vom 28. September 2010 E. 3.2). Den Kantonen steht es frei, den Kreis der zum Verfahren zugelassenen Personen weiter zu fassen (BGE 150 II 123 E. 4.1; 144 I 43 E. 2.1; 138 II 152 E. 2.1.1). Von Bundesrechts wegen setzt die Parteistellung namentlich voraus, dass die betroffene Person besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang aufweist (BGE 150 II 409 E. 2.2.1). Die Partei muss persönlich und unmittelbar betroffen sein. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines Interesse führt - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selbst - nicht zur Parteistellung (BGE 145 II 259 E. 2.3; vgl. auch Urteile 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2; 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2 und 2.3; 1C_437/2007 vom 3. März 2009 E. 2.3 und 2.4). Das Bundesgericht prüft frei, ob die bundesrechtlichen Anforderungen an die Parteieigenschaft erfüllt sind (BGE 150 II 409 E. 2.2).
5.2. Die am Anfang des Verfahrens stehende Anordnung des Kantonalen Laboratoriums vom 27. September 2022 richtet sich an die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Vertreiberin der umstrittenen Produkte. Das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) erfasst nach Art. 2 Abs. 2 LMG alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. Mit dieser an das EU-Recht angelehnten Umschreibung des Geltungsbereichs wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass neben den eigentlichen Produzentinnen und Produzenten auch dazwischengeschaltete Handelsunternehmungen die Vorgaben des Lebensmittelgesetzes zu respektieren haben (Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, in: BBl 2011 5571 ff., S. 5595: "Wie im EU-Recht erfasst der Begriff 'Vertriebsstufen' auch Handelsfirmen"). Die Beschwerdeführerin beanstandet daher zu Recht nicht, dass ihr gegenüber eine Verfügung gestützt auf die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes erging.
5.3. Das Kantonale Laboratorium traf gegenüber der Verfahrensbeteiligten keine Anordnung. Ihr blieb es vorderhand unbenommen, ihre Erzeugnisse weiterhin mit der beanstandeten Kennzeichnung in Verkehr zu setzen. Insbesondere konnte die Verfahrensbeteiligte ihre Produkte über andere Abnehmer in der Schweiz weiter verkaufen. Die gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Verfügung betrifft die Verfahrensbeteiligte damit lediglich mittelbar, und zwar in dem Umfang, wie sie sich auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Verfahrensbeteiligten auswirkt. Eine solche mittelbare Betroffenheit begründet von Bundesrechts wegen keine Parteieigenschaft (vgl. Urteile 2C_403/2024 vom 12. März 2026 E. 1.5.6; 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 4). Den kantonalen Behörden kann demnach nicht vorgeworfen werden, die bundesrechtlichen Anforderungen an die Parteieigenschaft verkannt zu haben.
5.4. Ohne Parteieigenschaft im kantonalen Verfahren war die Verfahrensbeteiligte weder anzuhören noch musste ihr von Bundesrechts wegen die Verfügung vom 27. September 2022 eröffnet werden. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin ist damit unbegründet.
6.
In der Hauptsache werfen die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte der Vorinstanz zusammengefasst vor, überspannte Anforderungen an die lebensmittelrechtliche Kennzeichnung der drei beanstandeten Produkte zu stellen.
6.1. Das Lebensmittelgesetz bezweckt unter anderem, die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu schützen sowie den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen ( Art. 1 lit. c und d LMG ). Umgesetzt hat der Gesetzgeber diese Ziele mit Bestimmungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln und über den Täuschungsschutz (vgl. Urteile 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 5; 2C_310/2021 vom 29. November 2021 E. 4.1; 2C_322/2021 vom 20. August 2021 E. 6.1).
6.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 LMG müssen sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen. Nach Art. 18 Abs. 2 LMG dürfen Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte nach Abs. 1 und die Werbung für sie die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Täuschend sind gemäss Art. 18 Abs. 3 LMG namentlich Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft der Rohstoffe oder Bestandteile, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts zu wecken. Weiter bestimmt Art. 19 LMG, dass Surrogate und Imitationsprodukte so gekennzeichnet und beworben werden müssen, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden (Art. 19 Abs. 1 LMG).
6.3. Der Bundesrat hat die gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln und zum Täuschungsschutz unter anderem in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) konkretisiert (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.2.3). Art. 12 Abs. 1 LGV sieht vor, dass die für Lebensmittel verwendeten Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen und nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben dürfen.
Art. 14 LGV delegiert dem EDI die Kompetenz zur Umschreibung und Festlegung von Lebensmittelbezeichnungen. Nach Art. 14 Abs. 1 LGV kann das EDI zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschungen Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen umschreiben und für sie eine Sachbezeichnung und Anforderungen festlegen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 LGV dürfen Lebensmittel nur mit der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels bezeichnet werden, wenn sie der Umschreibung und den mit der Umschreibung verbundenen Anforderungen entsprechen, wobei die Bezeichnungen in der jeweiligen Sprache nach Anhang 1 des Beschlusses 2010/791/EU35 (lit. a) und die vom EDI festgelegten Ausnahmen (lit. b) vorbehalten bleiben.
Das EDI hat von seiner Kompetenz nach Art. 14 LGV unter anderem Gebrauch gemacht, indem es die Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel erliess (LIV; SR 817.022.16). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a LIV muss ein Lebensmittel mit einer Sachbezeichnung gekennzeichnet werden. Soweit die entsprechenden Sachbezeichnungen im Anhang der LIV geregelt sind, sind diese zu verwenden (Art. 6 Abs. 1 LIV).
6.4. Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil ausführlich zur Konkretisierung des Täuschungsverbots im Zusammenhang mit veganen Lebensmitteln geäussert. Es erkannte zusammengefasst, dass Sachbezeichnungen (im Sinn von Art. 14 LGV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 LIV ) nur für Lebensmittel verwendet werden dürfen, welche der Sachbezeichnung entsprechen (vgl. Art. 18 Abs. 1 LMG; BGE 152 II 124 E. 6.1. Im konkreten Fall war die Verwendung von Sachbezeichnungen für fleischhaltige Lebensmittel nach Art. 9 Abs. 1 VLtH umstritten. Diese Sachbezeichnungen werden aus einer Tierart und dem Zusatz "Fleisch", " (Fleisch) -zubereitung" oder " (Fleisch) -erzeugnis" gebildet. Nach der klaren Konzeption im Gesetzes- und Verordnungsrecht dürfen Lebensmittel eine rechtlich umschriebene Sachbezeichnung nur dann verwenden, wenn sie ihr auch (inhaltlich) entsprechen (BGE 152 II 124 E. 6.1). Aus diesem Grund ist die Tierart als Bestandteil der Sachbezeichnung für fleischhaltige Lebensmittel den Erzeugnissen vorbehalten, die auch von dieser Tierart gewonnene Bestandteile beinhalten (BGE 152 II 124 E. 6.3). Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, die Nennung einer Tierart zur Bewerbung eines veganen Produkts (im konkreten Fall unter anderem "Güggeli", "chicken") verstosse gegen Art. 18 Abs. 1 LMG (BGE 152 II 124 E. 6.4).
6.5. Vor diesem Hintergrund ist auf die Einordnung der im vorliegenden Verfahren strittigen Erzeugnisse einzugehen.
6.5.1. Bei den Produkten "Vegane Mühlen Salami klassisch", "Veganer Schinken Spicker mit Schnittlauch" und "Veganer Schinken Spicker Mortadella" handelt es sich um vegane Erzeugnisse im Sinn von Art. 40 Abs. 1 lit. d LIV. Sie enthalten somit keine Produkte oder Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft.
6.5.2. Die zitierte Rechtsprechung (E. 6.4) erging zu Art. 9 Abs. 1 VLtH und zu den dort geregelten Sachbezeichnungen für Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse. Vorliegend umstritten ist die Tragweite von Abs. 4 dieser Verordnungsbestimmung.
Nach Art. 9 Abs. 4 VLtH dürfen verschiedene Bezeichnungen
anstelleeiner Sachbezeichnung nach Art. 9 Abs. 1 VLtH verwendet werden, darunter "Schinken", "Salami" und "Mortadella". Es handelt sich um verkehrsübliche Bezeichnungen, die aufgrund ihrer historischen Verwendung derart mit Fleischprodukten assoziiert werden, dass sie eine Sachbezeichnung ersetzen können (vgl. dazu die Vernehmlassung des BLV vom 30. Oktober 2025, S. 2). Der Verordnungsgeber geht mit anderen Worten von einer äquivalenten Kennzeichnungskraft der Sachbezeichnungen nach Art. 9 Abs. 1 VLtH und den in Art. 9 Abs. 4 VLtH erwähnten Bezeichnungen aus. Mit Blick auf ihre kennzeichnungsrechtliche Austauschbarkeit sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die beiden Kennzeichnungsformen unterschiedlich zu behandeln. Dementsprechend ist Art. 9 Abs. 4 VLtH im Licht der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 9 Abs. 1 VLtH (E. 6.4 hiervor) dahingehend auszulegen, dass die dort enthaltenen Bezeichnungen fleischhaltigen Produkten vorbehalten sind. Ihre Verwendung für vegane Produkte erweist sich als unzulässig.
6.5.3. Dieses Ergebnis entspricht der Verwaltungspraxis. Das EDI erliess als zuständige Fachbehörde im Bereich des Lebensmittelrechts das Informationsschreiben 2020/3.2 ("Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft"; zuletzt aktualisiert am 26. Februar 2026; zur zeitlichen Anwendbarkeit: BGE 143 II 297 E. 5.3.3; nachfolgend zitiert als "Informationsschreiben"). Nach Ziff. 3.1 des Informationsschreibens sind die Begriffe in Art. 9 Abs. 4 VLtH den Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen vorbehalten. Etwas anderes gilt gemäss dem Informationsschreiben bei Begriffen, die traditionell zwar mit Lebensmitteln tierischer Herkunft in Verbindung gebracht werden, die aber weder umschriebene Sachbezeichnungen sind noch auf die tierische Herkunft des Lebensmittels verweisen (wie z.B. "Wurst", "Steak", "Filet", "Stäbchen", "Schnitzel", "Geschnetzeltes"; Ziff. 3.5 des Informationsschreibens). Solche Bezeichnungen sind zulässig, wenn eindeutig auf die pflanzliche Herkunft des Produkts hingewiesen wird. Die Kennzeichnung als "vegane Wurst" beispielsweise ist somit möglich (vgl. Ziff. 3.5 des Informationsschreibens).
6.5.4. Die revidierten Bestimmungen des Lebensmittelrechts orientieren sich an den einschlägigen Erlassen der Europäischen Union. Hintergrund dieser Angleichung bildet insbesondere die Beseitigung technischer Handelshemmnisse und mittelfristig die Ermöglichung einer Teilnahme an den Schnellwarnsystemen der EU zur Lebensmittel- und Produktesicherheit. Als Auslegungshilfe für das seit dem 1. Mai 2017 in Kraft stehende Lebensmittelrecht sind deshalb auch die entsprechenden Erlasse der EU und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) heranzuziehen, soweit die Regelungen inhaltlich übereinstimmen (BGE 144 II 386 E. 4.2.5 mit Hinweis; vgl. auch BGE 137 II 199 E. 4.3.1; 129 III 335 E. 6; Urteil 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 6.1.1).
Der EuGH entschied in Sachen
Protéines France zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, dass die Mitgliedstaaten dort, wo das europäische Recht keine harmonisierten Bezeichnungen vorschreibt, für vegane Produkte Bezeichnungen festlegen können (Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2024 C-438/23 in Sachen
Protéines France, N. 65). In Bezug auf die hier strittigen Bezeichnungen fehlt es zur Zeit noch an einer harmonisierten Begrifflichkeit (vgl. Urteil
Protéines France, N. 66). Dementsprechend ist die Rechtslage in den Mitgliedstaaten uneinheitlich.
Aus dem europarechtlichen Kontext lassen sich demnach keine weiterführenden Auslegungsargumente ableiten.
6.5.5. Demnach ergibt sich, dass die Verwendung der in Art. 9 Abs. 4 VLtH aufgezählten Begriffe zur Kennzeichnung von veganen Produkten gegen Art. 18 Abs. 1 LMG verstösst. Somit hat die Vorinstanz die Erzeugnisse der Verfahrensbeteiligten zu Recht beanstandet.
6.6. Was die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte gegen dieses Ergebnis ins Feld führen, ist nicht stichhaltig. Sie werfen der Vorinstanz zunächst eine verkürzte und im Ergebnis unzutreffende Auslegung von Art. 9 Abs. 4 VLtH vor. Mit Blick auf die äquivalente Kennzeichnungskraft der in Art. 9 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 VLtH geregelten Bezeichnungen bleibt jedoch kein Raum, die Liste der Fleischerzeugnisse in Abs. 4 anders zu behandeln als die Sachbezeichnungen gemäss Abs. 1 (vgl. E. 6.5.2 hiervor). Weiter kritisieren die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte, dank der Gesamtaufmachung ihrer Produkte sei eine Täuschung letztlich ausgeschlossen. Mit dieser Rüge übersehen sie, dass
sämtliche Angaben über ein Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen (Art. 18 Abs. 1 LMG) und Art. 14 Abs. 2 LGV in diesem Zusammenhang die Verwendung der umschriebenen Sachbezeichnung fordert. Daraus hat die Rechtsprechung ein Verbot der Verwendung von den Fleischprodukten vorbehaltenen Sachbezeichnungen für vegane Produkte abgeleitet (E. 6.4). Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte legen nicht nachvollziehbar dar, weshalb diese Rechtsprechung in ihrem Fall nicht anwendbar sein soll.
6.7. Im Ergebnis wendet die Vorinstanz Art. 9 Abs. 4 VLtH bundesrechtskonform an und erkannte zu Recht, dass die Bezeichnung veganer Produkte als "Salami", "Mortadella" und "Schinken" unzulässig ist.
7.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die angeordnete Anpassung der drei Produkte greife unverhältnismässig in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ein. Diese Rüge ist unbegründet. Es handelt sich um einen leichten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, der sich auf das Lebensmittelrecht des Bundes stützt, d.h. über eine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV verfügt, im öffentlichen Interesse (Täuschungsschutz) liegt und sich als zur Erreichung des mit ihm verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sowie als zumutbar erweist (vgl. dazu bereits Urteil 2C_191/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7). Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte legen jedenfalls nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern es unverhältnismässig sein soll, zu verlangen, dass die streitbetroffenen Verpackungen an die Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung anzupassen sind. Der pauschale Hinweis darauf, dass die angefochtene Massnahme "an ihrem Ziel vorbeizielt" erfüllt die Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht.
8.
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Dauer des kantonalen Rekursverfahrens verstosse gegen das in Art. 29 Abs. 1 BV enthaltene Beschleunigungsgebot. Sie kritisiert zudem die allgemeine Verfahrensdauer.
8.1. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das sich daraus ergebende Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn eine Behörde einen Entscheid nicht innert der gesetzlichen Frist oder innerhalb eines angemessenen Zeitraums fällt (BGE 144 I 318 E. 7.1). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen oder der Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten; BGE 135 I 265 E. 4.4).
8.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfahrensdauer des Rekursverfahrens erstmals vor Bundesgericht. In ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vom 23. Juli 2024 erhob sie keine entsprechende Rüge. Diese erweist sich vor Bundesgericht als unzulässig, da sie zunächst im kantonalen Verfahren hätte vorgebracht werden müssen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteil 6B_286/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 7.3).
8.3. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die Gesamtdauer der kantonalen Verfahren kritisiert, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet: Das gesamte Verfahren dauerte weniger als drei Jahre (Verfügung vom 27. September 2022, Urteil des kantonalen Gerichts vom 21. Mai 2025). Ins Gewicht fällt dabei, dass die strittige Beanstandung drei Produkte aus einem weit umfassenderen Sortiment der Beschwerdeführerin betrifft. Die Beschwerdeführerin ist weder in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt noch liegen elementare Aspekte ihrer Geschäftstätigkeit im Streit. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ist unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls zu verneinen.
9.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind im Grundsatz der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wer sich als "übriger Beteiligter" im Sinn von Art. 102 Abs. 1 BGG am Verfahren beteiligt hat, gilt an sich nicht als kostenpflichtige Partei im Sinn von Art. 66 BGG. Verhält sich die nach Art. 102 Abs. 1 BGG in den Schriftenwechsel einbezogene Person jedoch wie eine Partei, können ihr praxisgemäss Verfahrenskosten auferlegt werden (Urteile 2G_2/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 3.2; 2C_64/2013 vom 26. September 2014 E. 4.2.2). In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je hälftig und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG) der Beschwerdeführerin und der Verfahrensbeteiligten zu überbinden. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die A.________ AG und die B.________ GmbH & Co. KG tragen die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Laboratorium des Kantons Thurgau, dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, der B.________ GmbH & Co. KG, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann