Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_383/2026
Urteil vom 24. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2026 (WBE.2026.137).
Erwägungen
1.
A.________ führt Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2026. Darin wird das im Beschwerdeverfahren BE.2025.079 betreffend Sozialhilfe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.- angesetzt. Erst nach Eingang des Kostenvorschusses werde das Verfahren fortgeführt.
2.
N ach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
3.
Das kantonale Gericht verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Zur Begründung führte es einleitend aus, als aussichtslos seien nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestünden, beurteile sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten. Streitgegenstand vor den Vorinstanzen sei einzig die Übernahme der Kosten für eine kieferorthopädische Zahnbehandlung bei Dr. B.________, Deutschland im Betrag von EUR 365.00 und EUR 4'595.83 gewesen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Anträge stelle, könne darauf, da über den Streitgegenstand hinausgehend, voraussichtlich nicht eingetreten werden. Im vorliegenden Fall sei von zentraler Bedeutung, dass die Sozialbehörden gemäss Handbuch Soziales grundsätzlich keine Kosten für Zahnbehandlungen im Ausland übernähmen. Mit diesem Umstand setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Seine Rügen seien nicht zielführend. Insbesondere sei die Behauptung, sich in einer medizinischen Notlage befunden zu haben, nicht belegt. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei im Behandlungszeitpunkt erwerbstätig und finanziell unabhängig gewesen, sei wesentlich, dass die Sozialhilfe grundsätzlich nur für die Gegenwart ausgerichtet werde und nicht auch für die Vergangenheit. Insofern falle eine Kostenübernahme ohnehin ausser Betracht. Demnach müsse die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund einer vorläufigen und summarischen Beurteilung als aussichtslos beurteilt werden.
4.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein könnten. Genauso wenig wird ausgeführt, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Lediglich die eigene Sicht der Dinge darzulegen, verschiedene Verfassungsbestimmungen aufzuzählen und zu behaupten, die angefochtene Verfügung verstosse dagegen, ohne konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, reicht nicht aus. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit das kantonale Gericht den durch das Anfechtungsobjekt vorgegebenen Streitgegenstand rechtsfehlerhaft erfasst haben soll. Rügen ausserhalb des Streitgegenstandes zielen an der Sache vorbei.
5.
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
6.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
7.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise nochmals (s. Urteil 8C_716/2024 vom 9. Januar 2025) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei ähnlicher künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sozialkommission Stadt Baden und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel