Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_360/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2026 (WBE.2026.113).
Erwägungen
1.
A.________ führt Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2026. Darin wird das im Beschwerdeverfahren BE.2025.148 betreffend Sozialhilfe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens.
2.
N ach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
3.
Das kantonale Gericht verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Zur Begründung führte es einleitend aus, als aussichtslos seien nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestünden, beurteile sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten. Im Weiteren fasste das kantonale Gericht den sich aus den Akten ergebenen Geschehensablauf zusammen. Sowohl der Gemeinderat als auch die Vorinstanz hätten ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als langjährigem Sozialhilfebezüger die einschlägige Praxis hinreichend bekannt gewesen sei. Letztmals sei er mit E-Mail vom 8. Oktober 2024 darauf hingewiesen worden. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit der erwähnten E-Mail ausdrücklich darauf hingewiesen worden, sich das nächste Mal beim Sozialdienst zu melden, wenn er die Verfallanzeige für die Verlängerung des Ausländerausweises erhalte, damit sie einen Stempel darauf machen könnten. Dann würde er keine Rechnung mehr erhalten. Der Beschwerdeführer habe diese E-Mail beantwortet mit "Danke vielmals! Das werde ich machen." Die Vorinstanz erwog, aufgrund dieser Ausgangslage könne weder von einer Verletzung von Treu und Glauben, von einer widersprüchlichen Kommunikation der Sozialbehörden, von einer Praxisänderung noch von überspitztem Formalismus gesprochen werden. Aus demselben Grund erübrigte es sich, im vorinstanzlichen Entscheid explizit auf die (ausnahmsweise) Kostenübernahme im Jahr 2023 einzugehen. Schliesslich bilde die Nichtübernahme der umstrittenen Kosten keine Leistungskürzung; entsprechend sei das Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Was ausserhalb des durch den Verwaltungsbeschwerdeentscheid vom 18. März 2026 vorgegebenen Streitgegenstandes liege, könne nicht thematisiert werden.
4.
Erneut (vgl. Urteil 8C_240/2026 vom 18. Mai 2026) beschränkt sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich darauf, die eigene Sicht der Dinge darzulegen, verschiedene Verfassungsbestimmungen aufzuzählen und zu behaupten, die vorinstanzliche Verfügung verstosse dagegen, ohne konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Damit ist den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht Genüge getan.
5.
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
6.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
7.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG) dem Beschwerdeführer zu überbinden (bereits so: Urteile 8C_240/2026 vom 18. Mai 2025 und 8C_349/2026 vom 27. Mai 2026).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau und dem Gemeinderat der Stadt Rheinfelden schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel