Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_397/2026
Urteil vom 22. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Emmen, Rüeggisingerstrasse 22, 6020 Emmenbrücke,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Mai 2026 (7H 23 253/7U 23 26).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 6. Mai 2026 die Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer auf Rückerstattung von ausgerichteter Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 41'270.95. Dabei legte es zunächst näher dar, weshalb es sich beim Teilbetrag von Fr. 7'420.75 um die Rückerstattung der im Hinblick auf Leistungen Dritter ausgerichteten Vorschüsse im Sinne von § 38 Abs. 4 SHG/LU handle. Der Betrag von Fr. 33'850.20 werde hingegen auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 SHG/LU zurückgefordert, wonach rechtmässig bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe insoweit zurückzuerstatten sei, als sich die finanzielle Lage der hilfsbedürftigen Person gebessert habe und ihr die Rückzahlung zumutbar sei. In einem nächsten Schritt traf das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten verschiedene Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und bezeichnete gestützt darauf die Rückerstattung von Fr. 33'850.20 als zumutbar und die Gesamtforderung von Fr. 41'270.95 als rechtmässig. Abschliessend setzte sich die Vorinstanz einlässlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Anrechnung des Betrages von Fr. 23'842.- auseinander, den die B.________ (C.________ AG) für von ihm verrichtete Arbeiten der Gemeinde ausbezahlt habe. In tatsächlicher Hinsicht stellte sie dabei fest, die Gemeinde habe von der B.________, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, nie Gelder ausbezahlt erhalten. Es habe sich bei der verrichteten Tätigkeit um eine solche ohne Lohn gehandelt. Dies schliesse die Berücksichtigung von Eigenleistungen bei der Rückforderung aus. Soweit sinngemäss um Erlass der Rückerstattungsschuld wegen Vorliegens eines Härtefalles ersucht werde, könne darüber im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, nach Rechtskraft des Entscheids über die Rückerstattungsforderung ein entsprechendes Erlassgesuch bei der Gemeinde zu stellen.
3.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht - soweit überhaupt sachbezogen - nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Inwiefern das kantonale Gericht mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, wird nicht ausgeführt. Allein darauf hinzuweisen, davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei der bei der B.________ verrichteten Tätigkeit um eine entgeltliche Arbeit gehandelt habe, ist nicht unbehelflich. Ebenso wenig reicht es aus, die eigenen Sicht der Dinge wiederzugeben, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen konkret einzugehen.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, womit das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel