Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_240/2026
Urteil vom 18. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. April 2026 (WBE.2026.12).
Erwägungen
1.
A.________ führt Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. April 2026. Darin wird das im Beschwerdeverfahren BE.2025.080 betreffend Sozialhilfe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens.
2.
N ach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
3.
Das kantonale Gericht verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Zur Begründung führte es einleitend aus, als aussichtslos seien nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestünden, beurteile sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten. In einem nächsten Schritt fasste das kantonale Gericht den sich aus den Akten ergebenden Verlauf des Arbeitsmarkt-Integrationsprogramms AMIplus zusammen. Es erwog, da dieser in der Beschwerdeschrift nicht infrage gestellt sei, könne für die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde darauf abgestellt werden. Alsdann ging die Vorinstanz auf die Beschwerdevorbringen ein und legte dar, weshalb diese insbesondere mit Blick auf den festgestellten Geschehensablauf prima vista als aussichtslos erschienen.
4.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sei könnten. Genauso wenig führt er aus, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Lediglich die eigene Sicht der Dinge darzulegen, verschiedene Verfassungsbestimmungen aufzuzählen und zu behaupten, die vorinstanzliche Verfügung verstosse dagegen, ohne konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, reicht nicht aus.
5.
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
6.
Da ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG) ausser Frage steht (in diesem Sinne bereits Urteil 8C_437/2025 vom 5. November 2025), sind diese dem Beschwerdeführer ungeachtet seiner finanziellen Verhältnisse aufzuerlegen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau und dem Gemeinderat der Stadt Rheinfelden schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel