Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_353/2025
Urteil vom 30. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2025 (IV 2022/156).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1979, arbeitete zuletzt als Hilfsgipser. Am 3. Juni 2006 erlitt er als Beifahrer erhebliche Verletzungen, als der von seinem Cousin gelenkte Personenwagen von der Strasse abkam und gegen mehrere Bäume prallte. Auf der Rücksitzbank wurden dabei seine schwangere zweite Ehegattin und die Ehegattin seines Cousins sowie dessen dreijähriger Sohn getötet. Auf Wunsch von A.________ wurde er am 29. Juni 2007 vorzeitig bereits nach drei - statt der geplanten vier - Wochen aus der stationären Rehabilitation in der Klinik B.________ entlassen. Laut Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 10. Juli 2007 war er damals aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsunfähig, wobei ihm jedoch aus funktionell-somatischer Sicht mindestens mittelschwere Tätigkeiten wieder ganztags zumutbar waren. Nach der Heirat seiner dritten Ehefrau vom 30. November 2007 gebar ihm diese am 27. Mai 2009 eine Tochter. Mit Wirkung ab 1. Juni 2007 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 3. April 2009). Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Mai 2011 teilweise gut, indem es die Verfügung vom 3. April 2009 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies.
A.b. Nach ergänzenden Abklärungen verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 1 % und kündigte an, die seit 1. Juni 2007 ausgerichtete halbe Invalidenrente per sofort einzustellen und auf eine Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen zu verzichten (Verfügung vom 22. Januar 2013).
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im Verfahren IV 2013/90 gut, indem es die Verfügung vom 22. Januar 2013 aufhob und dem Versicherten ab 1. Juni 2007 eine ganze und ab 1. August 2012 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach (Entscheid vom 13. Mai 2015).
A.c. Zwischen Juni 2017 und Februar 2018 liess die zuständige Haftpflichtversicherung, die C.________ AG, A.________ während dreier Perioden observieren, worüber sie im Anschluss die IV-Stelle in Kenntnis setzte. Daraufhin leitete Letztere ein Revisionsverfahren ein.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 hielt die IV-Stelle daran fest, A.________ bidisziplinär begutachten zu lassen, den Experten das vollständige IV-Dossier samt Observationsmaterial vorzulegen und ihnen den beabsichtigten Fragenkatalog zu unterbreiten. A.________ erhob hiergegen Beschwerde. In der Folge beendete die IV-Stelle ihre Rentenleistungen vorsorglich mit sofortiger Wirkung (Verfügung vom 21. Juni 2019). Auch dagegen liess A.________ Beschwerde erheben. Mit separaten Entscheiden vom 15. und 31. Januar 2020 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen beide Beschwerden ab.
A.d. Gestützt auf die Ergebnisse des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. D.________ (Psychiater) und E.________ (Orthopäde) der ZVMB GmbH vom 11. Oktober 2021 (nachfolgend: ZVMB-Gutachten) ersuchte die Beschwerdegegnerin das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen um Wiederaufnahme des Verfahrens IV 2013/90 und beantragte, den Gerichtsentscheid vom 13. Mai 2015 im Rahmen einer prozessualen Revision anzupassen und die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Januar 2013 unter Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. Das kantonale Gericht trat auf das Wiederaufnahmegesuch nicht ein (Entscheid vom 16. Februar 2023) und das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde der IV-Stelle ab (Urteil 8C_198/2023 vom 16. Oktober 2023).
A.e. Nach weiteren Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 25. August 2022 rückwirkend per 1. Juni 2017 (Beginn der Observation) die Einstellung der Invalidenrente. Mit separater Verfügung vom 29. August 2022 forderte die IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. Juni 2019 zu Unrecht ausbezahlte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 81'650.- vom Beschwerdeführer zurück.
B.
Gegen die Verfügung vom 25. August 2022 liess A.________ am 20. September 2022 Beschwerde erheben, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen abwies (Entscheid vom 1. Mai 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 1. Mai 2025 und der Verfügungen der IV-Stelle vom 25. August 2022 und 21. Juni 2019 ab 21. Juni 2019 weiterhin eine Dreiviertels-Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 1. Mai 2025 an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 1.1).
1.2. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den aufgrund von medizinischen Gutachten und Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53).
1.3. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).
1.4. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren aufgrund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_750/2024 vom 7. August 2025 E. 1.4 mit Hinweis).
1.5. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 1.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.3 hiervor; Urteil 9C_14/2026 vom 18. Februar 2026 E. 1.3 mit Hinweis). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 1.5 mit Hinweis).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 25. August 2022 rückwirkend per 1. Juni 2017 verfügte Aufhebung der abgestuften Invalidenrente (ab 1. Juni 2007 eine ganze und ab 1. August 2012 eine Dreiviertelsrente) infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes angesichts der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von 100 % bestätigte.
2.2. Die mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid der Vorinstanz vom 13. Mai 2015 rückwirkend zugesprochene abgestufte Invalidenrente beruht gemäss insoweit unbestrittener Sachverhaltsfeststellung laut angefochtenem Entscheid auf dem neurologischen und psychiatrischen Gutachten des Dr. med. F.________ vom 3. April 2012 sowie auf den Berichten des seit 2006 behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________ vom 2. April 2012 und des von diesem konsiliarisch beigezogenen Psychiaters Dr. med. H.________ vom 31. März 2012. Ausgehend von dieser Vergleichsbasis steht fest, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz die im Rahmen des Streitgegenstandes revisionsweise zu prüfende Rentenaufhebung - in zeitlicher Hinsicht unbestritten - am Beginn der Observation per 1. Juni 2017 angeknüpft haben, welche die C.________ AG als Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben hatte.
2.3. Sowohl der die C.________ AG beratende Psychiater Dr. med. I.________ als auch die Neurologin der Beschwerdegegnerin Dr. med. J.________ verfassten nach Sichtung der Observationsergebnisse je eine Aktenbeurteilung vom 9. März 2018 und 18. Dezember 2018. Das in der Folge mit vorinstanzlich am 15. Januar 2020 bestätigter Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2019 veranlasste bidisziplinäre Gutachten erstattete die ZVMB GmbH am 11. Oktober 2021.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG (BGE 150 V 323 E. 4.1), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben hat es auch die Voraussetzungen für eine Rentenrevision (nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der hier anwendbaren, bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung; BGE 141 V 9 E. 2.3) und die rückwirkende Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Fall einer Meldepflichtverletzung (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 88bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 IVV). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1. Gemäss angefochtenem Entscheid ist aus dem Vergleich des Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden invaliditätsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenzusprache einerseits (vgl. E. 2.2 hiervor) und im Zeitpunkt der Rentenaufhebung andererseits auf eine nach dem 22. Januar 2013, jedoch spätestens ab Juni 2017 eingetretene, nicht nur psychisch, sondern auch somatisch relevante anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu schliessen. Unter Mitberücksichtigung der Observationsergebnisse seien sowohl die Dres. med. I.________ und J.________ als auch die ZVMB-Gutachter von einem im Vergleich zu 2012 viel höheren Funktionsniveau des Beschwerdeführers im Alltag ausgegangen. Laut beweiskräftigem ZVMB-Gutachten sei der Beschwerdeführer aus bidisziplinärer, orthopädisch-psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig. Nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage legte die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dar, weshalb die Dres. med. I.________ und D.________ den behandelnden Psychiatern zu Recht die Objektivität gegenüber dem Beschwerdeführer abgesprochen haben. Letztere hätten - im Gegensatz zum nunmehr basierend auf den Observationsergebnissen zuverlässig erstellten hohen Aktivitätsniveau im Alltag - unkritisch auf die gegenteiligen Leidensschilderungen und -präsentationen des Beschwerdeführers abgestellt.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe aArt. 17 Abs. 1 ATSG verletzt, indem es den Eintritt einer anspruchserheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juni 2017 bejaht habe. Weder aus dem Waffenerwerbsgesuch von 2014 noch aus dem Gefallen am Schwimmen ab 2014, weder aus vermehrten Saunabesuchen noch aus der Teilnahme an Familienanlässen und -ausflügen und auch nicht aus dem regelmässigen Lenken von Personenwagen, dem gewerbsmässigen Verrichten von Gartenarbeiten, den Hilfsarbeiten beim Umbau eines Hauses und der gut gelaunten Kommunikation mit zahlreichen Menschen sei auf einen deutlich verbesserten Gesundheitszustand mit wesentlich erhöhter Leistungs- und Funktionsfähigkeit im Alltag zu schliessen. Sein "sehr stark schwankender Gesundheitszustand" verbiete diese Schlussfolgerung aus den Observationsergebnissen. Praxisgemäss genüge die Observation allein in der Regel nicht zur Rentenaufhebung (vgl. BGE 150 V 305 E. 7.1 mit Hinweis). Die Vorinstanz habe die medizinischen Berichte und Gutachten in Verletzung des Willkürverbots gewürdigt und offensichtlich unrichtig eine spätestens ab Juni 2017 eingetretene anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt. Das kantonale Gericht habe Art. 61 lit. c ATSG verletzt, indem es dem ZVMB-Gutachten vollen Beweiswert zuerkannt habe, obwohl konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit sprächen, weshalb die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Es liege entgegen dem angefochtenen Entscheid kein Ausnahmefall vom Grundsatz der Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung nach 15-jährigem Rentenbezug vor. Dass sich sein Aktivitätsniveau bereits ab 2014 deutlich erhöht habe und auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen lasse, treffe nicht zu, weshalb dem Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung zur Last gelegt werden könne.
5.
5.1. Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.1). Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil 8C_268/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10, 9C_634/2015 E. 6.1 i.f. mit Hinweis).
5.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, ist widersprüchlich. Zum einen macht er geltend, sein Gesundheitszustand sei sehr stark schwankend. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum Eintritt einer anspruchserheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes spätestens ab Juni 2017 beruhe auf einer einseitigen, selektiven und willkürlichen Beweiswürdigung. In appellatorischer Weise erhebt der Beschwerdeführer gegen zahlreiche konkrete Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts jeweils im Einzelnen Einwände (E. 4.2). Die kritisierten Feststellungen würden bloss Momentaufnahmen während punktueller Ausnahmesituationen spiegeln, jedoch nicht den kompletten sozialen Rückzug ohne jegliche Lebensfreude gemäss Einschätzungen der behandelnden Psychiater Dres. med. G.________ und H.________ widerlegen. In direktem Widerspruch zu dieser Argumentation steht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers unter Strafandrohung ausgesagt habe, das alltägliche Verhalten des Beschwerdeführers sei "über den gesamten Beurteilungszeitraum [...] immer gleich gewesen". Im Kontrast zur Argumentation des Beschwerdeführers stehen auch die von der Vorinstanz zitierten Beurteilungen der Dres. med. I.________, J.________ und D.________, welche anhand des an unterschiedlichen Daten aufgezeichneten Observationsmaterials über einheitliche Hinweise auf konstant auszuschliessende, psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit berichteten. Gerade angesichts der Widersprüchlichkeit zwischen den Angaben der Ehegattin und denjenigen des Beschwerdeführers zur Konstanz der vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen sowie angesichts des nunmehr verfügbaren Observationsmaterials ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht als Mangel des ZVMB-Gutachtens zu beanstanden, dass diese Gutachter auf eine - zwar häufig wünschenswerte, jedoch nicht zwingend erforderliche - Fremdanamnese verzichteten (vgl. Urteil 9C_867/2018 vom 28. Mai 2019 E. 5.2.2 mit Hinweis).
5.3. Die Vorinstanz hat mit in allen Teilen überzeugender Würdigung der gesamten Aktenlage zutreffend erkannt, dass die Dres. med. I.________, J.________ und D.________ unter dem Aspekt der klinischen Eindrücke basierend auf den Ergebnissen der zu verschiedenen Zeiten durchgeführten Observationen allesamt einheitlich klare Hinweise für einen ab Juni 2017 deutlich verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers feststellten. Im Vergleich zu den bei Rentenzusprache massgebend gewesenen Einschätzungen der Dres. med. G.________, H.________ und F.________ schloss das kantonale Gericht bundesrechtskonform auf eine wesentlich erhöhte Leistungs- und Funktionsfähigkeit im Alltag. Zwar trifft laut Vorinstanz zu, dass gemäss Dr. med. D.________ bereits seit Ende 2006 keine psychischen Störungen mehr vorhanden gewesen seien, welche die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätten. Der psychiatrische ZVMB-Gutachter begründete diese Einschätzung jedoch damit, der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ sei seit 2006 von einem unveränderten bzw. sogar verschlechterten Gesundheitszustand ausgegangen und habe eine Verbesserung im Längsschnittverlauf stets verneint. Demgegenüber steht fest, dass die Observationsergebnisse gemäss angefochtenem Entscheid mit den erhobenen Befunden, Diagnosen und daraus abgeleiteten Leistungsfähigkeitseinschränkungen des Dr. med. F.________ bei Rentenzusprache offensichtlich nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Die posttraumatische biographische Entwicklung zeige jedenfalls im Zeitpunkt der Observation keinen vollständigen sozialen Rückzug und keine schwere psychische Symptomatik mehr. Insbesondere die 2013 und nachfolgend geklagten starken Rückenschmerzen seien aus orthopädischer Sicht mit Blick auf die Observationsergebnisse aktuell nicht mehr zu objektivieren und liessen ebenfalls auf eine zwischenzeitlich eingetretene, spätestens mit der Observation erkannte anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes bestreitet, indem er auf die zeitliche Korrelation des Beginns der hier streitgegenständlichen Rentenrevision einerseits und einer seither angeblich zunehmenden Stresssituation andererseits verweist, vermag er aus den Berichten der K.________ AG vom 12. Juni und 30. August 2018 jedenfalls nicht die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Bejahung des Eintritts einer anspruchserheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes darzulegen.
5.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Willkürverbot verletzte, indem sie anhand der gutachterlich dokumentierten Befunde nach einlässlicher Würdigung der gesamten Aktenlage unter Mitberücksichtigung einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beweiskräftigem ZVMB-Gutachten bundesrechtskonform den Eintritt einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bejahte. Laut angefochtenem Entscheid hält denn auch der psychiatrische ZVMB-Gutachter nicht die Würdigung der Befunde des Dr. med. F.________ hinsichtlich dessen Anerkennung einer einschränkenden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit für falsch, sondern ist mit Blick auf das Observationsmaterial überzeugt, dass sich die von Dr. med. F.________ erhobenen Befunde überwiegend wahrscheinlich in willentlich falschen Leidensangaben und -präsentationen seitens des Beschwerdeführers erschöpfen würden. Vor diesem Hintergrund kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass auch Dr. med. D.________ - wie es der orthopädische Gutachter ausdrücklich tat - eine gesundheitliche Verbesserung im Längsschnitt für den Fall bejahte, dass die von Dr. med. F.________ gewürdigten Leidensangaben und -präsentationen damals den Tatsachen entsprochen hätten.
5.5. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise (E. 1.3) dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die gestützt darauf getroffenen - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (E. 1.4) - Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit das Willkürverbot verletzen sollen. Gleiches gilt in Bezug auf die - hinsichtlich des in antizipierter Beweiswürdigung erfolgten Verzichts auf ergänzende Beweismassnahmen einzig mögliche - Willkürrüge (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteile 9C_120/2025 vom 25. August 2025 E. 4.5; 9C_1/2025 vom 15. Juli 2025 E. 5.2.4; 8C_439/2019 vom 7. August 2019 E. 3.2.5).
5.6. Ist weder die Beweiswürdigung noch die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der Schlussfolgerung als willkürlich zu beanstanden, dass nach 2013, jedoch spätestens ab Juni 2017 infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit auszugehen war, prüfte die Vorinstanz den Rentenanspruch für die Zeit ab Juni 2017 praxisgemäss zu Recht in tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; je mit Hinweisen).
6.
Das kantonale Gericht verneinte sodann mit in allen Teilen zutreffender Begründung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung nach den Grundsätzen von BGE 145 V 209 E. 5.1. Spätestens seit Juni 2017 sei die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Zudem habe der Beschwerdeführer schon ab 1. August 2012 nur noch einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gehabt, da ihm schon ab diesem Zeitpunkt die Verwertung der bereits damals wiedererlangten Teilarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne befähigende Eingliederungsmassnahmen zumutbar gewesen sei. Was der gemäss Vorinstanz agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, beschränkt sich auf appellatorische Kritik (E. 1.5) am angefochtenen Entscheid, worauf nicht weiter einzugehen ist.
7.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die Meldepflicht im Zeitpunkt der Renteneinstellung per 1. Juni 2017 verletzt hat.
7.1. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Letztere Bestimmung verlangt, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung - erwähnt wird insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit - unverzüglich der IV-Stelle anzeigt. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61; Urteile 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 10.1; 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 5.2). Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage nach Massgabe von Art. 105 Abs. 1 BGG von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 122 V 221 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1; Urteil 8C_181/2025 vom 15. Januar 2026 E. 5.1 mit Hinweisen).
7.2.
7.2.1. Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich fest, erste Anhaltspunkte für eine erhebliche gesundheitliche Verbesserung hätten sich bereits ab dem Jahr 2014 gezeigt. Deshalb und aufgrund des spätestens im Juni 2017 wieder erreichten, ausführlich dokumentierten hohen Funktionsniveaus des Beschwerdeführers im Alltag hätten sich die zahlreichen Hinweise auf eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung verdichtet. Aus objektiver Sicht könne diese, in vielen Alltagsaktivitäten offenbarte gesundheitliche Verbesserung und deren Bedeutung für den Rentenanspruch auch dem Beschwerdeführer nicht mehr verborgen geblieben sein. Unter diesen Umständen sei ihm - entgegen seiner Ansicht - der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung im Sinn von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nicht zu ersparen, womit die Beschwerdegegnerin die Renteneinstellung zu Recht ab Eintritt der spätestens ab Juni 2017 anzunehmenden gesundheitlichen Verbesserung angeordnet habe.
7.2.2. Auch was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Bejahung einer Meldepflichtverletzung vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Soweit er sich auf eine nachhaltige Destabilisierung seines Gesundheitszustandes infolge des Beginns des Rentenrevisionsverfahrens ab 2018 und die Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte beruft, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern diese die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit gemäss ZVMB-Gutachten als willkürlich erscheinen lassen sollen (vgl. auch hiervor E. 5.3 i.f.).
7.3. Hat die versicherte Person eine Sachverhaltsänderung pflichtwidrig nicht gemeldet, berechtigt dies die IV-Stelle gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu einer rückwirkenden Leistungsaufhebung (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung; E. 7.1 hiervor). Dass die Vorinstanz nach bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage gestützt auf das beweiskräftige ZVMB-Gutachten annahm, der schwere psychische Gesundheitsschaden mit erheblicher Arbeitsunfähigkeit, welcher ab 1. August 2012 nach vorinstanzlicher Einschätzung noch immer einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung begründet hatte, sei spätestens ab Juni 2017 nicht mehr feststellbar gewesen, ist weder willkürlich noch sonst wie bundesrechtswidrig.
8.
Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.
9.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli