Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_35/2026
Urteil vom 8. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2025
(IV 200 2025 624).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Januar 2026 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2025,
in die Verfügung vom 13. März 2026, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ihr eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt hat,
in die Verfügung vom 4. Mai 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 15. Mai 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Scherrer Reber
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder