Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_318/2026
Urteil vom 14. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern,
Langsägestrasse 13, 6010 Kriens,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. April 2026 (5V 26 32).
Erwägungen
1.
Im kantonalen Beschwerdeverfahren 5V 25 235 setzte das Kantonsgericht Luzern den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (fortan: EL-Anspruch) zu einer Rente der Invalidenversicherung im Streit betreffend Neuberechnung des EL-Anspruchs für den Monat April 2025 zufolge Berücksichtigung eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Androhung einer reformatio in peius und Gewährung der Gelegenheit zum Beschwerderückzug auf Fr. 619.- fest (Urteil vom 23. April 2026).
2.
Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2026 sistierte die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend die am 30. Dezember 2025 verfügte Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab Januar 2026 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im kantonalen Beschwerdeverfahren 5V 25 235. Das Kantonsgericht Luzern wies die hiergegen erhobene Beschwerde im Verfahren 5V 26 32 wegen der präjudiziellen Bedeutung des Ausganges des Verfahrens 5V 25 235 (vgl. Urteil 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1 mit Hinweisen) ab (Urteil vom 23. April 2026).
3.
Das hier streitgegenständliche, im vorinstanzlichen Verfahren 5V 26 32 ergangene Urteil betrifft einzig die Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten vorläufigen Sistierung des Einspracheverfahrens in Sachen Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab Januar 2026.
3.1. Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsurteils der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1; Urteil 8C_54/2024 vom 6. Februar 2024 E. 3).
3.2. Die Anfechtbarkeit setzt alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3.3. Von diesen Erfordernissen kann einzig abgewichen werden, wenn eine durch die Sistierung verursachte Verfahrensverzögerung gerügt wird (Verletzung des Beschleunigungsgebots, d.h. des in Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Anspruchs jedes Rechtsuchenden auf Beurteilung seiner Sache innerhalb einer angemessenen Frist), wobei es nicht genügt, dies allein zu behaupten (BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2; Urteil 8C_116/2026 vom 19. Februar 2026 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.4. Ohnehin obliegt es generell der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen). Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
3.5. Gegen Sistierungsentscheide kann allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. Urteil 9C_354/2025 vom 9. März 2026 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine diesbezügliche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Mit ungenügend begründeten Rügen und rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen; Urteil 1C_430/2025 vom 21. Mai 2026 E. 1.3).
4.
4.1. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend ist ein Nachteil, wenn er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen).
4.2. Ein solcher nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist weder behauptet, noch ist er auszumachen (E. 3.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll (E. 3.5), indem es die Sistierung mit der Begründung schützte, die Anrechnung eines zumutbaren Einkommens bei der Neufestsetzung des EL-Anspruchs für den Monat April 2025 bilde bereits Gegenstand des vor dem Kantonsgericht Luzern hängigen Beschwerdeverfahrens 5V 25 235 und habe präjudizielle Bedeutung (E. 2.2) für das sistierte Einspracheverfahren betreffend den EL-Anspruch ab Januar 2026 (vgl. auch Urteil 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 4.3 f.). Auf diesen Zusammenhang der beiden kantonalen Beschwerdeverfahren 5V 26 32 und 5V 25 235 weist die Beschwerdeführerin zu Recht selber hin. Ihre Vorbringen betreffen jedoch die materielle Prüfung der Anspruchsberechtigung, welche nicht Gegenstand des hier angefochtenen Zwischenentscheids bildete.
5.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr durch das angefochtene Urteil ein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
6.
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .
7.
Aus demselben Grund ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG).
8.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli