Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_430/2025
Urteil vom 21. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Merz,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Salt Mobile SA,
Avenue de Malley 2, 1008 Prilly,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser und/oder Rechtsanwalt Dr. Julian Beriger,
Politische Gemeinde Kesswil, Hafenstrasse 1, 8593 Kesswil,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
baupolizeiliche Massnahmen, Mobilfunkanlage TG_2267, Nutzungsverbot,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Juni 2025 (VG.2025.22/E).
Sachverhalt
A.
Am 3. Januar 2019 reichte die Salt Mobile SA bei der Gemeinde Kesswil ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 308, Grundbuch Kesswil, ein. Mit Entscheid vom 16. März 2020 wies das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) die dagegen erhobenen Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 erstatte A.________ bei der Gemeinde Kesswil eine baupolizeiliche Anzeige und stellte den Antrag, die Mobilfunkantenne sei zu "sistieren". Mit Entscheid des Amts für Umwelt des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2020 sei nämlich im Bagatellverfahren ohne Auflage- bzw. Einsprachemöglichkeit der Antennentyp ausgewechselt worden (neu Huawei statt Nokia). Gleichzeitig verlangte A.________ die nachträgliche Durchführung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens. Die Gemeinde Kesswil teilte A.________ daraufhin mit, dass keine Notwendigkeit für baupolizeiliche Massnahmen bestehen würde. Mit Eingaben vom 6. und 28. September 2024 verlangte A.________ für die strittige Anlage ein Nutzungsverbot, welches die Gemeinde Kesswil mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 abwies.
C.
Dagegen erhob A.________ Rekurs beim DBU, welches mit Entscheid vom 24. Januar 2025 den Antrag von A.________ auf Erlass eines Nutzungsverbots abwies.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches diese mit Urteil vom 18. Juni 2025 abwies, soweit es darauf eintrat.
E.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 18. Juni 2025 aufzuheben. Infolge des Betriebs der Mobilfunkanlage ohne rechtsgültige Baubewilligung, sei die Baubewilligungsbehörde und kommunale Baupolizei anzuweisen, ein vorsorgliches Benützungsverbot für die adaptiven Antennen zu erlassen bis der bereits stattfindende, bundesrechtswidrige adaptive Betrieb rechtsgültig bewilligt sei. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Salt Mobile SA beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau stellt den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Gemeinde beantragt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, eventuell sei sie abzuweisen. Das DBU verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Bausache und damit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d Abs. 2 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid schützte die Vorinstanz den Entscheid der Gemeinde, welche den Erlass eines vorläufigen Nutzungsverbots als vorsorgliche Massnahme abgelehnt hat. Dieser Entscheid erfolgte im Rahmen des noch bei der Gemeinde hängigen Verfahrens betreffend der Baubewilligungspflicht des Antennenaustauschs, wobei eine adaptive Antenne durch eine andere adaptive Antenne ersetzt worden ist, und auch die neue Antenne nicht mit einem Korrekturfaktor betrieben wird. Insofern handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen Zwischenentscheide die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.
Die Vorinstanz stellte einen solchen in Abrede, weil das Standortdatenblatt der neuen Antenne nur geringfügige Änderungen gegenüber der alten Antenne aufweise und mit dem Ersatz keine relevante Zunahme der elektrischen Feldstärke einhergehe. Die neue Antenne werde nicht mit einem Korrekturfaktor betrieben und die Strahlung sei nach dem "worst-case" Szenario" (vgl. dazu Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.2) berechnet worden. Die Strahlung sei wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf (umhüllenden) Antennendiagrammen gemessen worden, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtige. Inwiefern unter diesen Umständen für die Beschwerdeführerin - die in einer Distanz von ca. 740 zur Mobilfunkantenne wohne - ein erhöhtes Gesundheitsrisiko oder eine zeitliche Dringlichkeit bestehe, sei nicht ersichtlich. Es liege somit kein Nachteil vor, der sich nicht wieder gutmachen liesse.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich überzeugend und die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern sie selbst von zusätzlichen Immissionen durch den Antennenwechsel betroffen wäre. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend aber nicht abschliessend geklärt zu werden, da auf die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.
1.3. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine diesbezügliche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Mit ungenügend begründeten Rügen und rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar eine Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte wie die Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), willkürliche Rechtsanwendung und ein Verhalten der Vorinstanzen wider Treu und Glauben (Art. 9 BV). Sie legt aber nicht näher dar, inwiefern diese Rechte konkret verletzt worden sein sollen. Vielmehr konzentriert sich die Beschwerdeführerin darauf, ausführlich die Verletzung von Bundesgesetzen und -verordnungen (RPG [SR 700] resp. NISV [SR 814.710]) zu beanstanden, welche mit dem Verzicht auf die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens beim Ersatz der Antenne begangen worden sei. Diese Frage ist aber im Hauptverfahren zu klären, welches noch hängig ist. Inwiefern das hier einzig strittige verweigerte Nutzungsverbot ihre vorgenannten verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte, vermag die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen hingegen nicht aufzuzeigen. Ihre rein appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss; im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin auch weder zu ihrer Vermögenssituation geäussert noch dazu Belege eingereicht (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei diese mit Blick auf das Nichteintreten zu reduzieren sind. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Kesswil, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching