Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_262/2025
Urteil vom 4. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
Unia Arbeitslosenkasse,
Zentralverwaltung - Rechtsdienst,
Weltpoststrasse 20, 3015 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. März 2025 (II 2024 108).
Sachverhalt
A.
Der 1966 geborene A.________ war ab 1. November 2019 zu 100 %, ab 1. Januar 2022 zu 50 % und ab 1. April 2022 zu 20 % als Managing Director bei der B.________ GmbH angestellt. Nachdem er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verneinte die Unia Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 23. März 2022 einen Leistungsanspruch, da er sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinde. Auf Einsprache des Versicherten hin kam sie mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 auf diese Verfügung zurück; in der Folge sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. April 2022 ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung zu. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 forderte die Arbeitslosenkasse einen Betrag von Fr. 12'541.50 zurück, da gewisse Zahlungen der Arbeitgeberin (sog. "Bonus [STI]"- und "LTI [INFO]"-Zahlungen) als Zwischenverdienst angerechnet werden müssten. Eine vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache zog dieser in der Folge zurück.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 verneinte die Arbeitslosenkasse sodann rückwirkend ab 1. April 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da wegen weiterer "Bonus [STI]"- und "LTI [INFO]"-Zahlungen kein anrechenbarer Verdienstausfall mehr bestehe. Gleichentags forderte die Arbeitslosenkasse von A.________ die erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 42'086.90 zurück. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Arbeitslosenkasse in der Folge mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 ab.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz - soweit es auf das Rechtsmittel eintrat - mit Entscheid vom 20. März 2025 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Ermittlung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar und Februar 2023 sowie zur Prüfung eines Rückforderungsanspruchs für Januar 2023 an die Arbeitslosenkasse zurück.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Unia Arbeitslosenkasse, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2024 zu bestätigen, eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Gericht lässt sich vernehmen, ohne einen formellen Antrag zu stellen. A.________ stellt zudem in seiner Eingabe vom 30. Mai 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
In seinen weiteren Eingaben hält A.________ an seinem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Zudem stellt er verschiedene weitere, teils verfahrens-, teils materiellrechtliche Anträge.
Erwägungen
1.
1.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
1.2. Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teilperiode des Leistungsanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte (vorangehende) Phase ein Teilentscheid, der selbstständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbstständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann (vgl. Urteil 9C_145/2025 vom 16. März 2026 E. 1.3). In Bezug auf die materiell nicht abschliessend beurteilte Phase stellt ein solcher Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Soweit es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid vom 20. März 2025 somit nicht ohnehin um einen selbstständig anfechtbaren Teilendentscheid handelt, ist er als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Da dieser jedoch materielle Vorgaben enthält, wäre die Beschwerdeführerin, könnte sie den kantonalen Gerichtsentscheid nicht vor Bundesgericht anfechten, gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 ff.). Auf die Beschwerde der Unia Arbeitslosenkasse ist demnach grundsätzlich (vgl. E. 2.3 hiernach) einzugehen.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin macht letztinstanzlich erstmals geltend, es sei auch die in der Lohnabrechnung Februar 2024 angeführte Aktienzuteilung im Betrag von Fr. 140'381.22 anteilsmässig in die Zwischenverdienstrechnung aufzunehmen. Darauf ist demnach nicht einzugehen.
2.4. Soweit der Beschwerdegegner nebst der Beschwerdeabweisung (und seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht) weitere Rechtsbegehren stellt, kann darauf nicht eingegangen werden, da es vor Bundesgericht keine Anschlussbeschwerde gibt (vgl. etwa Urteil 8C_785/2020 vom 7. Mai 2021 E. 1.3). Der Beschwerdegegner wäre gehalten gewesen, selbst Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid zu führen, wenn er damit nicht einverstanden ist. Soweit sich seine Anträge nicht auf den kantonalen Entscheid, sondern auf ausserhalb des Streitgegenstandes Liegendes bezieht, kann darauf ebenfalls nicht eingegangen werden. Auf seine weitergehenden Anträge ist demnach, unter Vorbehalt ihrer allfälligen Gegenstandslosigkeit durch das vorliegende Endurteil, nicht einzutreten.
3.
Streitig ist ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin für ab 1. April 2022 zu Unrecht erbrachte Arbeitslosenentschädigungen. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es einen Rückforderungsanspruch für die Monate April bis Dezember 2022 verneinte und die Sache betreffend der im Jahre 2023 ausbezahlten Leistungen an die Beschwerdeführerin zurückwies. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, als sie die in der Lohnabrechnung vom Februar 2023 ausgewiesene Aktienzuteilung zeitlich einzig dem Jahr 2020 zugerechnet habe.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Untermauerung ihres Standpunktes auf Akten, die dem kantonalen Gericht nicht vorgelegen haben. Sie macht geltend, diese Akten irrtümlich nicht dem Gericht eingereicht zu haben. Ob eine solche Prozessführung, bei der eine Aufhebung des kantonalen Entscheides aufgrund eines eigenen Fehlers der beschwerdeführenden Partei verlangt wird, grundsätzlich statthaft ist, erscheint zweifelhaft, braucht indessen nicht näher geprüft zu werden. Jedenfalls ist es dem Bundesgericht aufgrund des Novenverbotes nach Art. 99 BGG (vgl. E. 2.3) grundsätzlich verwehrt, ein Urteil gestützt auf Beweismittel zu fällen, die dem kantonalen Gericht nicht vorlagen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob es sich als bundesrechtswidrig erweist, dass die Vorinstanz ihren Entscheid fällte, ohne dass sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, die unvollständigen Akten zu ergänzen. Dies ist nachstehend näher zu prüfen.
4.2. Rechtsprechungsgemäss liegt es nicht im Belieben der Behörde, im Beschwerdeverfahren dem Gericht nur diejenigen Akten einzureichen, welche sie als notwendig und für die Beurteilung des Falles entscheidend erachtet (Urteile 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 und 8C_289/2024 vom 28. Juli 2025 E. 3.2). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131 E. 2.2.1, 8C_319/2010; Urteil 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; vgl. auch Urteil 9C_171/2024 vom 8. November 2024 E. 4.3.2). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheides ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131 E. 2.2.2, 8C_319/2010). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteil 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 137 I 247; SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131 E. 2.2.2, 8C_319/2010). Eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch Nichtaufnahme oder Entfernung von Unterlagen kann, unter Vorbehalt bloss geringfügiger Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung, zu einer Beweisvereitelung und damit zu einer Umkehr der objektiven Beweislast führen (Urteil 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 8.1 und 8.3).
4.3. Das kantonale Gericht hat die Mangelhaftigkeit der Aktenführung bzw. die Unvollständigkeit der ihm von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten erkannt und in seinen Erwägungen auch adressiert. Es kam indessen zum Schluss, dass trotz der festgestellten Mängel in der Aktenführung eine Entscheidfindung möglich war. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern dieser Schluss bundesrechtswidrig sein soll. Bei einer solchen Ausgangslage war das kantonale Gericht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, bei dieser nachzufragen, ob allenfalls noch weitere Akten existierten. Aufgrund der dargelegten Grundsätze zur Aktenführung und -einreichungspflicht durfte es vielmehr davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin alle bei ihr vorhandenen Akten eingereicht hatte und die Unvollständigkeit auf eine mangelhafte Aktenführung zurückzuführen sei. Somit vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Vorgehensweise der Vorinstanz, ihren Entscheid alleine auf die ihr vorliegenden Akten und die vom Beschwerdegegner eingereichten Schriftstücke zu stützen, nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
5.
5.1. Jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, gilt nach Art. 24 Abs. 1 AVIG als Zwischenverdienst. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst.
5.2. Ein Einkommen gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben wird. Ein Einkommen ist mit anderen Worten erzielt, sobald die Forderung für die erbrachte Leistung entstanden ist, nicht erst bei der Gutschrift oder Erfüllung in bar (BGE 122 V 367 E. 5b; vgl. auch BGE 150 V 235 E. 7.4.4). Entsprechend ist eine Lohnzahlung jenem Monat zuzuordnen, in welchem die Arbeitsleistung hierfür erbracht wurde (Urteile 8C_246/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_89/2019 vom 19. Juni 2019 E. 6.4).
6.
6.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner im Februar 2023 Aktien der Muttergesellschaft seiner Arbeitgeberin im Wert von Fr. 156'819.26 zugeteilt erhielt. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz entstand der Anspruch auf diese Aktien bereits im Februar 2020; die effektive Zuteilung wurde indessen im Sinne eines Long-Term-Incentive-Planes (LTI-Plan) um 36 Monate verzögert. Die Vorinstanz erwog, damit sei die Zahlung dem Jahr 2020 bzw. der Arbeitsleistung dieses einen Jahres zuzuordnen gewesen, während die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Aufteilung über die Zeitperiode Februar 2020 bis Januar 2023 keine Stütze in den Akten finde. Damit sei der ab April 2022 aufgrund dieser Aktienzuteilung angerechnete Zwischenverdienst zu Unrecht erfolgt.
6.2. Die Frage, welche Rechtsnatur der im Bonusplan vereinbarten Vergütung zukommt, ist auf dem Weg der Vertragsauslegung zu beantworten. Grundlage für die rechtliche Qualifikation einer Vertragsbestimmung bildet deren Inhalt. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Lässt sich dieser feststellen, so ist das Bundesgericht daran gebunden (Art. 105 BGG; BGE 144 III 43 E. 3.3; 132 III 626 E. 3.1 mit Verweisen). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.1). Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 mit Hinweisen).
Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist zwar primär vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Deren einzelne Teile sind jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Die Erklärungen der Parteien sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E. 3.2; 145 III 365 E. 3.2.1; 144 III 327 E. 5.2.2.1). Daraus kann sich ergeben, dass der Empfänger einzelne Aussagen des Erklärenden nicht in ihrer wörtlichen Bedeutung verstehen durfte, sondern in einem anderen Sinne auffassen musste (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 131 III 280 E. 3.1). Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1; 126 III 119 E. 2c).
6.3. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auch wenn es sich bei der Mitarbeiterbindung um einen Teilzweck des LTI-Planes handeln mag, so ist doch die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei ihm nicht um eine Abgeltung für die während der Vesting-Periode erbrachten Arbeitsleistung des Begünstigten handelt, nicht offensichtlich unrichtig. Vielmehr durfte sie willkürfrei annehmen, dass durch die Zuteilung der Aktien die Leistung vor dem bzw. im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs, hier also im Jahr 2020 abgegolten werden sollte. Daran ändert auch die Ausgestaltung der Vergütung als LTI-Plan nichts. Dieser ist in dem Sinne langfristig angelegt, als durch ihn verhindert werden soll, dass der Begünstigte ein Interesse an einem kurzfristigen Aufblähen des Aktienkurses im Zuteilungszeitpunkt haben könnte. Ein solches steht offenkundig nicht im Interesse der Gesellschaft; mit der Ausgestaltung der Vergütung als LTI-Plan sollte ein Anreiz gesetzt werden, damit sich der Begünstigte nicht an der kurzfristigen Entwicklung des Aktienkurses, sondern an den langfristigen Zielen der Gesellschaft orientiert.
6.4. Durfte die Vorinstanz, ohne damit Bundesrecht zu verletzten, davon ausgehen, dass es sich bei der in der Lohnabrechnung Februar 2023 ausgewiesenen Aktienzuteilung im Wert von Fr. 156'819.26 um Lohn für im Jahre 2020 erbrachte Arbeitsleistungen handelte, so ist der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Auf die weitergehenden Anträge des Beschwerdegegners wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, nicht eingetreten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold