Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_203/2026
Urteil vom 11. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Februar 2026 (63/2024/31).
Sachverhalt
A.
Die 1969 geborene A.________ hat keine Berufsausbildung und ist nach der Ausübung von verschiedenen Stellen, zuletzt in der Logistik, seit dem Jahr 2011 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Nachdem ihr seit dem 30. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, meldete sie sich am 29. August 2022 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung, eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) sowie eine Arthrose bei der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Zudem sprach sie A.________ Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings zu, welches am 3. Juli 2023 startete und per 20. Juli 2023 aus gesundheitlichen Gründen beendet wurde. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Oto-Rhino-Laryngologie [ORL]), bei der Begutachtungszentrum Basel GmbH (nachfolgend: BEGAZ). Das Gutachten datiert vom 5. Februar 2024. Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2024 einen Rentenanspruch.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 10. Februar 2026 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz, eventualiter an die IV-Stelle, zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs und Einholung eines medizinischen (Gerichts-) gutachtens zurückzuweisen. Subeventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr auch ohne neue medizinische Abklärung eine Invalidenrente von 27,5 % einer ganzen Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 %, zuzusprechen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sieht von einer Vernehmlassung ab.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dar. Dasselbe gilt für die Ausführungen über die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Ebenfalls zutreffend wiedergegeben wurde die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Gutachten und Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das BEGAZ-Gutachten vom 5. Februar 2024 bilde eine hinreichend verlässliche Beweisgrundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Gestützt darauf sei die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen.
4.
4.1. Anders als im von der Beschwerdeführerin genannten Urteil 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022, bei welchem eine gesamtmedizinische Beurteilung nicht einmal im Ansatz vorhanden war (E. 5.2 des vorgenannten Urteils), gaben die BEGAZ-Gutachter vorliegend eine Einschätzung der Gesamtarbeitsfähigkeit ab. Der Beschwerdeführerin ist jedoch darin beizupflichten, dass sich diese als nicht schlüssig erweist, zumal es an einer nachvollziehbaren Begründung fehlt. So erklärten die Gutachter, sie hätten die komplexe Situation im Rahmen der Konsensbesprechung eingehend diskutiert. Diese Diskussion fehlt jedoch in der Expertise. Stattdessen hielten die Gutachter lediglich in einem Satz fest, sie kämen zum Schluss, in einer ideal adaptierten Tätigkeit sei seit sicherlich 2020 eine Einschränkung von 30 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen zu attestieren.
4.2. Dies wurde von der Vorinstanz grundsätzlich richtig festgestellt. Gestützt darauf würdigte die Vorinstanz ebenfalls korrekt, die Begründung sei mangelhaft, zumal die polydisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeitseinschränkung auf einer sich nicht in den IV-Akten befindlichen Konsensbesprechung der involvierten Sachverständigen beruhe und sich das Gutachten nicht ausdrücklich dazu äussere, weshalb aus den festgestellten psychiatrischen und neurologischen Einschränkungen eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 70 % (und nicht von weniger) resultiere. Anstatt weitere Abklärungen zu tätigen bzw. zumindest die Konsensbeurteilung bei den BEGAZ-Gutachtern nachzufordern, wozu sie ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, schlussfolgerte die Vorinstanz ohne über das entsprechende Fachwissen zu verfügen eigenständig, aus psychiatrischer Sicht sei die verminderte Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin und des daraus resultierenden vermehrten Erholungsbedarfs sowie aus neurologischer Sicht wegen des langsameren Arbeitstempos festgestellt worden. Die Teilgutachten hätten die konkrete Einschränkung entsprechend aufgrund sehr ähnlicher Ursachen gesehen. Damit sei ungeachtet der mangelhaften Begründung hinreichend nachvollziehbar, dass in der Konsensbeurteilung (implizit) davon ausgegangen worden sei, die Arbeitsunfähigkeiten würden ineinander aufgehen, weshalb das Gutachten nicht zu beanstanden sei. Hierbei liess die Vorinstanz jedoch die Einschätzung aus ORL-Sicht gänzlich unberücksichtigt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert. So werde im diesbezüglichen Teilgutachten die Diagnose rezidivierender benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (BPLS) rechts (ICD-10 H81.1) gestellt und aufgrund der bewegungsabhängigen Schwindelauslösung sowie des langsameren Arbeitstempos eine Einschränkung von 20 % in einer adaptierten Tätigkeit begründet. Der neurologische Gutachter habe ebenfalls auf diese Schwindelbeschwerden Bezug genommen und für die Einschränkungen auf das ORL-Gutachten verwiesen. Ausserdem standen aus psychiatrischer Sicht nicht die erhöhte Ermüdbarkeit und der Erholungsbedarf im Vordergrund, sondern die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode; ICD-10 F33.00/F33.10). Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Diagnosen einer Depression und der Schwindelbeschwerden ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die attestierten Leistungseinschränkungen entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht auf einer sehr ähnlichen Ursache beruhten. Die Vorinstanz hat damit eine spezifisch medizinische Frage selber interpretiert und keine zulässige freie Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) vorgenommen, womit sie Bundesrecht verletzt hat (vgl. Urteil 8C_335/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.2.2 mit Hinweis).
4.3. Daran vermag der vorinstanzliche Hinweis nichts zu ändern, wonach die in verschiedenen Teilgutachten (teilweise) festgestellten Arbeitsunfähigkeiten nicht ungeachtet der konkreten Einschränkungen mathematisch zu addieren seien. Im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Fall bestätigten die Gutachter in den von der Vorinstanz zitierten Urteilen 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 5.3 und 8C_583/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2.3 nämlich ausdrücklich, die einzelnen fachärztlich attestieren Arbeitsunfähigkeiten seien nicht zu addieren. Vorliegend fehlt eine solche Aussage gänzlich (vgl. E. 4.1 hiervor).
4.4. Nach dem Ausgeführten bestehen bereits mit Blick auf die gesamtmedizinische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des BEGAZ-Gutachtens vom 5. Februar 2024 (vgl. Urteil 9C_322/2025 vom 11. Juni 2026 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.4 und 135 V 465 E. 4.4). Die Vorinstanz wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, ein klärendes gerichtliches Gutachten zu veranlassen, was sie jedoch unterlassen hat. Folglich ist die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie nach Einholung eines Gerichtsgutachtens über die Beschwerde neu entscheidet. Somit kann auf Weiterungen zu den übrigen Einwänden der Beschwerdeführerin betreffend die fehlende gutachterliche Auseinandersetzung mit dem ausgebliebenen Eingliederungserfolg verzichtet werden.
5.
Da die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist, kann über den Rentenanspruch und die ebenfalls umstrittene Frage der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn nicht abschliessend befunden werden, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
6.
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind mithin der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Februar 2026 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu