Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_774/2026
Urteil vom 17. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Juni 2026 (SBK.2026.201).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 erstattete A.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine als "erweiterte Strafanzeige" bezeichnete Eingabe gegen verschiedene Personen. Gleichzeitig verlangte er den Ausstand zahlreicher Mitglieder und Mitarbeitender verschiedener Gerichte und Behörden des Kantons Aargau sowie des Bundesgerichts. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies das Ausstandsbegehren dem Obergericht des Kantons Aargau zur Prüfung und weiteren Behandlung. Mit Entscheid vom 5. Juni 2026 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau auf die Ausstandsgesuche nicht ein.
1.2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Übertragung sämtlicher ihn betreffender Verfahren an ein ausserkantonales Gericht, den Beizug der Akten von 39 Verfahren, den Verzicht auf die kantonalen Verfahrenskosten und auf einen bundesgerichtlichen Kostenvorschuss sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz auf die ihr unterbreiteten Ausstandsgesuche bundesrechtskonform nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Behandlung weiterer Strafanzeigen, die Überprüfung anderer kantonaler oder bundesgerichtlicher Verfahren, die Feststellung einer allgemeinen Rechtsverweigerung oder die Übertragung eines gesamten Verfahrenskomplexes an Behörden eines anderen Kantons verlangt, gehen seine Anträge über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids hinaus. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine bereits vor der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe eines systemischen Justizversagens und einer kollektiven Befangenheit. Damit setzt er sich jedoch nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Nichteintretensentscheids auseinander. Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie hinsichtlich der Bezirksgerichte Aarau, Baden und Kulm mangels aktueller Befassung ein Rechtsschutzinteresse verneint und sich für die Beurteilung der gegen die Anwaltskommission, die Betreibungsämter U.________ und V.________ sowie das Bundesgericht gerichteten Ausstandsbegehren als unzuständig erachtet. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die Vorinstanz die gegen Mitglieder und Mitarbeitende des Obergerichts, namentlich gegen Oberrichterin Massari, sowie gegen die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwälte Sommerhalder und Laffranchi gerichteten Begehren zu Unrecht als offensichtlich unbegründet beziehungsweise missbräuchlich qualifiziert. Mit der blossen Wiederholung pauschaler Vorwürfe vermag der Beschwerdeführer weder die vorinstanzliche Erwägung zu entkräften, wonach frühere ungünstige Entscheide keinen Ausstandsgrund begründen, noch aufzuzeigen, inwiefern seine von der Vorinstanz als unsubstanziiert, inkohärent und weitgehend unverständlich bezeichneten Ausführungen dennoch einen objektiven Anschein der Befangenheit begründen sollen.
4.
Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier