Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_868/2025
Urteil vom 5. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Merz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kost,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Sistierung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. Juli 2025 (BKBES.2025.76).
Sachverhalt
A.
A.________ meldete der Polizei des Kantons Solothurn am 25. Oktober 2024, Opfer eines Online-Anlage-/Liebesbetrugs geworden zu sein. Sie habe auf diversen Plattformen im Ausland Fr. 83'090.20 einbezahlt. Der Kontakt zur Täterschaft sei - mit Ausnahme eines Managers - abgebrochen. Am 12. November 2024 wurde A.________ polizeilich einvernommen. Gestützt auf die daraufhin erstellte Strafanzeige der Polizei vom 24. Januar 2025 und die darin ausgeführten Ermittlungshandlungen der Polizei eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 12. Mai 2025 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung vom gleichen Tag sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO mangels erfolgsversprechender Ermittlungsansätze.
B.
Die gegen die Sistierungsverfügung vom 12. Mai 2025 erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 7. Juli 2025 ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- gingen zu Lasten von A.________.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. September 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 7. Juli 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersuchungsverfahren weiterzuführen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren.
Die Vorinstanz beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Beschluss und Verzicht auf eine Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 275 E. 1.1; 146 IV 185 E. 2; je mit Hinweisen).
1.1. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist eine in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO ergangene Sistierungsverfügung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG offen.
1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Auf die Privatklägerschaft trifft Letzteres zu, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, soll die Beschwerdeführerin Opfer eines Betrugs geworden sein, durch den ihr ein Vermögensschaden in der Höhe von rund Fr. 85'000.-- entstanden sein soll. Damit ist ihre Beschwerdeberechtigung im vorliegenden Verfahren zu bejahen (vgl. Urteile 7B_774/2023 vom 15. Oktober 2025 E. 1.2 f.; 7B_87/2024 vom 8. Juli 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen; 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1.2).
1.3.
1.3.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG angefochten werden kann. Der angefochtene Entscheid betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG). Es handelt sich somit um einen "anderen Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 93 BGG. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen derartigen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht, da eine allfällige Gutheissung der Beschwerde nur zur Wiederanhandnahme der Strafuntersuchung führen würde.
Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Person günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 142 III 798 E. 2.2). Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 III 159 E. 4.1; 137 IV 237 E. 1.1). Die beschwerdeführende Person muss, wenn das nicht offensichtlich ist, im Einzelnen darlegen, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2; 137 III 324 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Auf Beschwerden gegen Sistierungsverfügungen nach Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO ist rechtsprechungsgemäss dann einzutreten, wenn die beschwerdeführende Person hinreichend substanziiert eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt (BGE 134 IV 43 E. 2.2; Urteile 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 1; 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 1). Dies setzt voraus, dass die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots von der rechtsuchenden Partei in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargelegt wird (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; 138 III 190 E. 6; 134 IV 43 E. 2.5; Urteile 7B_320/2023 vom 21. Februar 2024 E. 2.3; 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.4.1).
Wie es sich im vorliegenden Fall einer Sistierung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO verhält, braucht hier nicht vertieft zu werden, da die Beschwerde aus den untenstehenden Erwägungen ohnehin unbegründet ist.
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist insoweit - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten.
1.5. Soweit die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren nachträglich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, ist das Bundesgericht nicht zuständig, als erste Instanz darüber zu befinden. Es handelt sich dabei um ein neues, im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Rechtsbegehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Dasselbe gilt in Bezug auf die gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft gerichteten Vorbringen. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet allein der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2025.
2.
2.1. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Im Strafrecht kommt dem Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zu: Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO sind Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung abzuschliessen. Die Sistierung eines Strafverfahrens fällt daher nur ausnahmsweise in Betracht, etwa um den Ausgang eines anderen, präjudiziellen Verfahrens abzuwarten. Im Zweifelsfall hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (zum Ganzen: BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 I 312 E. 5.1 f.; 119 Ib 311 E. 5; Urteile 7B_786/2025 vom 30. Januar 2026 E. 2.2; 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2; 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.1; 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 5; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot ist insbesondere dann verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft die Sistierung ohne objektive Gründe anordnet (Urteile 7B_786/2025 vom 30. Januar 2026 E. 2.2; 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_721/2011 vom 7. März 2012 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Letztere können beispielsweise in einer andauernden schweren Erkrankung der beschuldigten Person, einer längeren Auslandsabwesenheit oder einer länger dauernden Verhandlungsunfähigkeit bestehen (Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1266; ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 314 StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO).
Bei Art. 314 StPO handelt es sich um eine sogenannte "Kann-Bestimmung", in der die Gründe für eine Sistierung nicht abschliessend aufgezählt sind. Die Staatsanwaltschaft verfügt über einen grossen Ermessensspielraum und muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob die Sistierung gerechtfertigt ist. Dabei ist auch eine Interessenabwägung vorzunehmen (Urteile 7B_786/2025 vom 30. Januar 2026 E. 2.2 und 2.3.1; 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1 und 2.3; 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Sistierung kommt in Frage, wenn das Strafverfahren zurzeit und bloss vorübergehend nicht weitergeführt und auch nicht abgeschlossen werden kann (vgl. Urteile 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 5; 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E. 2.3; VOGELSANG, a.a.O., N. 5 zu Art. 314 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 314 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 314 StPO). Das Verfahren wird mit der Sistierung lediglich unterbrochen; die Staatsanwaltschaft kann es jederzeit wieder an die Hand nehmen (Art. 315 StPO). Die Sistierung gilt somit nicht als Abschluss oder Erledigung des Strafverfahrens (vgl. Urteil 1B_499/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 2.5 mit Hinweis; LUKAS BÜRGE, in: Orell Füssli Kommentar, StPO/JStPO, 3. Aufl. 2026, N. 2 zu Art. 314 StPO). Sind die Verfahrenshindernisse demgegenüber endgültig bzw. ist vernünftigerweise nicht davon auszugehen, dass das Verfahren in absehbarer Zeit wieder aufgenommen werden kann, sollte das Verfahren nicht sistiert, sondern eine Nichtanhandnahme verfügt (Art. 310 StPO; vgl. Urteil 7B_306/2025 vom 20. Mai 2025 E. 1.4 mit Hinweis) oder die Untersuchung abgeschlossen (Art. 318 StPO) und eine Einstellung verfügt werden (Art. 319 StPO; vgl. Urteil 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E. 2.3; GRODECKI/CORNU, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 2 und 4 zu Art. 314 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, CPP, Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 314 StPO). Dies gilt insbesondere, wenn der Tatverdacht ungenügend und es unwahrscheinlich ist, die mögliche Täterschaft ermitteln zu können (vgl. Urteil 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4a zu Art. 314 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 3 zu Art. 314 StPO). Im Ergebnis unterscheiden sich die Nichtanhandnahme und die Einstellung nicht grundlegend von der Sistierung, da das Verfahren gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) bei neuen Beweismitteln oder Tatsachen wieder aufgenommen werden kann (Urteile 7B_567/2024 vom 22. April 2026 E. 2.2.2; 6B_638/2021 vom 17. August 2022 E. 2.1.2; 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3; 1B_23/2012 vom 2. April 2012 E. 2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft sistierte die Untersuchung in Sachen Unbekannt betreffend Online-Anlagebetrug mit Verfügung vom 12. Mai 2025 in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO mit folgender Begründung:
"Die Täterschaft ist unbekannt und handelte unter dem Deckmantel einer mutmasslich fiktiven Identität. Aufgrund der hier vorliegenden Sachlage beschränkt sich der Ermittlungsansatz lediglich auf den erfolgten Geldfluss. Sämtliche an die unbekannte Täterschaft überwiesenen Gelder wurden durch die Geschädigte auf ausländische Konten überwiesen. Der Staatsanwaltschaft Solothurn ist es bisher, mangels anderweitiger Ermittlungsansätze, nicht gelungen die unbekannte Täterschaft zu identifizieren. Dazu kommt, dass die Gelder erfahrungsgemäss umgehend von den Empfängerkonten abgezogen werden. Entsprechende Rechtshilfeersuchen sind langjährig und führen, unter Berücksichtigung einer derartigen Ausgangslage, weder zur erfolgreichen Ermittlung der Gelder noch der unbekannten Täterschaft.
Demgemäss bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze, womit vorliegendes Verfahren zu sistieren ist."
3.2. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben und eingereichten Belegen in der Zeit vom 14. August 2024 bis zum 7. November 2024 Investitionen von insgesamt rund Fr. 85'000.-- getätigt. Dabei sei sie mit verschiedenen Personen und Gesellschaften in Kontakt gestanden und seien Finanzdienstleister und Online-Plattformen verwendet worden. Was die Gesellschaften betreffe, seien dazu nur wenige Informationen erhältlich und Unstimmigkeiten auszumachen. Die Täterschaft habe ein komplexes Gebilde aufgebaut, das schwer zu durchschauen gewesen sei. Dass der Geldfluss teilweise über mehrere weitere, zusätzlich involvierte Handelsbörsen im Ausland geleitet worden sei, mache die Nachverfolgung umso komplexer. Eine weitere Abklärung der gefälschten Identitäten der Täterschaft respektive bereits die Meldung der fiktiven Identitäten an die jeweils zuständigen Behörden oder gar eine Ausschreibung der fiktiven Identitäten bei Interpol verspreche damit - da nicht echt - keinen Ermittlungserfolg. Konten, sofern sie überhaupt ermittelt werden könnten, würden erfahrungsgemäss unweigerlich und unverzüglich geleert und die darauf getätigten Zahlungen umgehend auf weitere, nicht eruierbare Kontoverbindungen weitergeleitet. Daher verspreche auch eine Abklärung des Geldflusses keinen Ermittlungserfolg. Allfällig in Erwägung zu ziehende Rechtshilfeersuchen im Ausland nähmen üblicherweise mehrere Monate, teilweise mehrere Jahre in Anspruch, vielfach blieben sie ohne Antwort oder es werde nur auf weitere, teilweise fiktive Gesellschaften oder solche ohne eruierbare Inhaberschaft hingewiesen. Auch diese Ermittlungen drehten sich damit im Kreis und seien nicht zielführend. Eine Eruierung und Verurteilung der Täterschaft erscheine faktisch beinahe unmöglich.
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass hinter den Konten natürliche oder juristische Personen stünden, die ermittelt werden könnten. Alle diese Personen seien in die Straftaten involviert. Durch die Benutzung von Konten ergäben sich wertvolle Ermittlungsansätze. Zudem mache auch eine professionelle Täterschaft Fehler. Was die verschiedenen Personen betreffe, mit denen sie in Kontakt gestanden sei, wären Abklärungen bei allen verwendeten Kommunikationskanälen sowie zu sämtlichen IP-Adressen zu treffen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich bei den von ihr genannten natürlichen und juristischen Personen nicht um reale Identitäten handelt, dass die dahinter stehenden Personen ihre wahre Identität zu verschleiern versuchen und unbekannt sind und sich aus ihren Eingaben keine direkten Angaben zur Täterschaft ergeben, dass verschiedene Konten und Plattformen benutzt und komplexe Gebilde kreiert worden sind, und dass die von ihr eingezahlten Geldmittel ins Ausland geflossen sind. Ebenso wenig bestreitet sie, dass das Geld allenfalls über Strohfirmen oder Money Mules weitergeleitet wurde. Selbst wenn diese zum "Kreis der Täterschaft" gehörten, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist zweifelhaft, inwiefern sie zur eigentlichen Täterschaft führen können. Hinzu kommt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von einem "[Sachverhalt] mit reduzierter Komplexität" auszugehen ist. So hatte sie gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Beschluss mit elf Personen über vier unterschiedliche Kommunikationsmedien Kontakt, waren darüber hinaus mehrere Gesellschaften involviert, sind die Zahlungen über verschiedene Finanzdienstleister und Online-Plattformen erfolgt und führt die Beschwerdeführerin aus, dass die von ihr erstellten Accounts in der Folge von der Täterschaft verwendet worden seien. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zum Schluss kamen, die Täterschaft werde kaum identifiziert werden können (vgl. Urteil 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2).
Es stellt sich jedoch die Frage, inwiefern es sich dabei um ein lediglich vorübergehendes Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO handelt, oder ob nicht vielmehr ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (bzw. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO) vorliegt und dieses Verfahren - statt sistiert - hätte eingestellt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als auch ein eingestelltes (oder nicht an die Hand genommenes) Verfahren gestützt auf Art. 323 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) wieder aufgenommen werden kann (vgl. Urteil 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2). Da das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), kann diese Frage hier aber offengelassen werden.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Mit Blick auf den bisherigen Zeitablauf ist eine solche indes zu verneinen: Die Beschwerdeführerin hat den Online-Anlage- / Liebesbetrug am 25. Oktober 2024 bei der Polizei des Kantons Solothurn gemeldet. Diese hat sie am 12. November 2024 einvernommen und am 24. Januar 2025 eine Strafanzeige erstellt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin am 12. Mai 2025 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt eröffnet und sistiert. Wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, setzt das Beschleunigungsgebot der Sistierung jedoch Grenzen (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu bedenken ist dabei, dass die Sistierung das Verfahren nur unterbricht und - im Gegensatz zur Nichtanhandnahme oder Einstellung - nicht abschliesst (vgl. Urteil 1B_499/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 2.5 sowie E. 2.3 hiervor).
4.3. Schliesslich ist nicht von der Hand zu weisen, dass theoretisch noch Ermittlungshandlungen getätigt werden könnten. Dass die Täterschaft dadurch ermittelt oder der Geldfluss aufgedeckt werden könnte, erschliesst sich vorliegend - auch mit Blick auf obige Erwägung 4.1 - jedoch nicht. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass allfällige Ergebnisse nur auf weitere fiktive Identitäten und Gesellschaften hinweisen würden, deren tatsächliche Inhaberschaft nicht ausfindig zu machen wäre. Eine Eruierung der Täterschaft oder eine Verurteilung derselben erscheint (derzeit) faktisch beinahe unmöglich.
4.4. Nachdem der angefochtene Beschluss - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 314 StPO - nicht zu beanstanden ist, ist auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin nicht begründet, inwiefern sie daraus weitergehende Ansprüche ableiten könnte. Dasselbe gilt hinsichtlich der von ihr erhobenen Rüge der Rechtsverweigerung.
5.
Inwiefern die Vorinstanz Art. 428 Abs. 1 StPO verletzt haben soll, indem sie der im vorinstanzlichen Verfahren unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegt hat, erschliesst sich nicht. Jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verletzung nicht damit zu begründen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft mit Blick auf die umfangreichere Begründung der Vorinstanz ungenügend war. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation eine Verletzung des in Art. 80 Abs. 2 BGG verankerten Prinzips der "double instance" darzutun. Sie macht denn auch nicht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung der Sistierungsverfügung gerügt zu haben.
Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz sei in Verletzung von Art. 87 Abs. 3 StPO nicht ihrem Rechtsvertreter, sondern nur ihr zugestellt worden, erschliesst sich nicht, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte. Sie hält selber fest, ihren Rechtsvertreter über die Stellungnahme orientiert zu haben und macht nicht geltend, dass ihr in diesem Zusammenhang ein Nachteil entstanden sei (vgl. Urteil 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Vielmehr haben - soweit aus den Vorakten ersichtlich - sowohl die Beschwerdeführerin selber als auch ihr Rechtsvertreter zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft noch Stellung genommen.
6.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ist das Gesuch gutzuheissen. Für das Verfahren vor Bundesgericht sind somit keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG) und ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Roman Kost wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck