Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_864/2026
Urteil vom 3. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt des Bezirks Dietikon,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Mai 2026 (UH260052-O/U/JST).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer erhebt mit elektronischer Eingabe vom 30. Juni 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2026 betreffend Erledigung nach Einsprache gegen Strafbefehl.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht können nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erhoben werden, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe gemäss Art. 42 Abs. 4 BGG. Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter bzw. ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) versehen werden (Art. 42 Abs. 4 BGG) und den Anforderungen des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) entsprechen (Art. 42 Abs. 4 BGG). Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung bei einer fehlenden elektronischen Signatur (Urteil 2C_638/2024 vom 10. September 2025 E. 1.2.5 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer reichte seine Eingabe fristgerecht über eine anerkannte Zustellplattform, jedoch ohne qualifizierte elektronische Signatur ein. Mit Verfügung vom 2. Juli 2026 wurde ihm Frist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis zum 14. Juli 2026 zur Behebung dieses Mangels gewährt und darauf hingewiesen, dass die Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibt.
Am 17. Juli 2026 (Poststempel 16. Juli 2026) reichte der Beschwerdeführer verspätet ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerde ein. Damit wurde der Mangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht fristgerecht behoben.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément