Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_862/2026
Urteil vom 27. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 29. Mai 2026 (BKBES.2026.16).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2026 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2026 ab. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. Juni 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), insbesondere bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der die Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Urteile 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
3.
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Beschwerdelegitimation berechtigt wären, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs monieren, da die Vorinstanz nicht sämtliche der "angezeigten Tatbestände" behandelt und nicht sämtliche ihrer Eingaben berücksichtigt habe, zielt dies auf eine inhaltliche Prüfung der Sache ab. Denn die Vorinstanz erkannte im Wesentlichen, den Beschwerdeführern gelinge es mit keiner ihrer Eingaben ("[w]eder mit ihrer Beschwerde vom 5. Februar 2026 noch mit Stellungnahmen vom 16. Februar 2020 und 20. Februar 2020") aufzuzeigen, weshalb die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung - weder der Anzeige noch den eingereichten Unterlagen lasse sich ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen entnehmen - unzutreffend sein solle. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer behandelt die Vorinstanz damit sowohl die Rügen als auch sämtliche Eingaben ("Beweisnachreichungen") inhaltlich. Weiterungen waren nicht erforderlich. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten den angefochtenen Beschluss nicht beide entgegengenommen, ist im Übrigen unbehelflich, da sie die Beschwerde vom 30. Juni 2026 gemeinsam unterzeichnet haben und in dieser unter anderem ausführen, sie seien an derselben Adresse wohnhaft.
4.
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
5.
Die Beschwerdeführer werden darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément