Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_807/2026
Verfügung vom 3. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Einsprache; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 9. Juni 2026 (BES.2026.43).
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in Strafsachen vom 19. Juni 2026 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Juni 2026 betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung wurde mit Eingabe vom 17. Juli 2026 zurückgezogen.
2.
Das Verfahren 7B_807/2026 ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren 7B_807/2026 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément