Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_80/2025
Urteil vom 29. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer und Rechtsanwalt Pascal Sonntag,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte (eventual-) vorsätzliche Tötung; Landesverweisung, Ausschreibung im SIS; Willkür, in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. September 2024 (4M 23 153).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern legt A.________ mit Anklageschrift vom 1. Oktober 2018 zur Last, er habe eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung, eventualiter eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, subeventualiter eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von B.________ begangen. Am 3. September 2017, morgens um ca. 5.30 Uhr, habe der Türsteher B.________ die verbleibenden Gäste im Raucherraum der Bar C.________ in Luzern aufgefordert, das Lokal zu verlassen, damit Feierabend gemacht werden könne. Er habe die Bitte des Gastes A.________, weitere fünf Minuten bleiben zu können, abgelehnt. Darauf sei der angetrunkene A.________ verbal aggressiver, frecher und provokativer geworden. Schliesslich habe er dem Türsteher auf Albanisch mit dem Tod gedroht, was zu einem weiteren verbalen Streit geführt habe. In der Folge habe B.________ Pfefferspray gegen A.________ eingesetzt. Dieser habe darauf das Lokal verlassen.
Auf Bitte einer Person habe B.________ A.________ um ca. 6.00 Uhr einen Becher Wasser gebracht. A.________ habe B.________ zunächst nicht wahrgenommen. B.________ habe darauf A.________ den Becher gereicht und ihm gesagt, er solle diesen trinken, damit es ihm besser gehe. Als A.________ B.________ bemerkt habe, habe er erneut gedroht, ihn umzubringen. Nach einem Wortwechsel von wenigen Sekunden habe A.________ ein Messer aus seiner rechten Gesässtasche genommen und B.________ mit voller Wucht aus unmittelbarer Nähe in dessen Unterbauch gerammt, obwohl D.________ noch versucht habe, die rechte Hand von A.________ zu fixieren und ihm gesagt habe, er solle "keinen Scheiss" machen. B.________ sei nach dem Messerstich zurück zur Bar gerannt. A.________ sei ihm mit dem Messer gefolgt, habe jedoch durch D.________ zurückgehalten werden können. B.________ habe gemäss Arztbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 5. September 2017 eine ca. 2 bis 2,5 cm breite und 7 bis 10 cm tiefe Stichverletzung am linken Unterbauch erlitten. Er sei bis zum 15. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
B.
B.a. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte A.________ am 26. August 2020 wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B.________ und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren unter Anrechnung von 42 Tagen Freiheitsentzug und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es verwies ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).
B.b. Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ am 26. Oktober 2021 der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B.________ schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung von 42 Tagen Freiheitsentzug, und verwies ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes, unter Ausschreibung im SIS. Weiter stellte es die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung und der hierfür ausgefällten Geldstrafe fest, urteilte über die beschlagnahmten Gegenstände, Zivilforderungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dieses Urteil hob das Bundesgericht im Verfahren 7B_179/2022 am 24. Oktober 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
B.c. Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 19. September 2024 fest, dass die Verurteilung des Kriminalgerichts Luzern vom 26. August 2020 gegenüber A.________ wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 70.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie weitere Nebenpunkte in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, unter Anrechnung von 42 Tagen bereits entstandenem Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft und Freiheitsbeschränkungen zufolge Ersatzmassnahmen. Weiter verhängte es eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren, unter Ausschreibung im SIS. Schliesslich urteilte es über die Verfahrenskosten und Entschädigungen.
C.
C.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung freizusprechen. Stattdessen sei er der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen in entschuldbarer Überschreitung der Notwehr, zum Nachteil von B.________, schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei er stattdessen der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, begangen in entschuldbarer Überschreitung der Notwehr, schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Subenventualiter sei er stattdessen des versuchten eventualvorsätzlichen Totschlags schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten schuldig zu sprechen. Sämtliche eventualiter beantragten Freiheitsstrafen seien mit bedingtem Vollzug und bei einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen. In Abänderung des angefochtenen Urteils sei von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im SIS abzusehen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, zur Klärung der Rückfallgefahr ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. A.________ beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Der Verteidiger von A.________ führt separat Beschwerde betreffend die Parteientschädigung (Verfahren 7B_1428/2025).
C.b. Das angefochtene Urteil erging nach einer Rückweisung an die Vorinstanz vom 24. Oktober 2023 (Urteil 7B_179/2022) durch die II. strafrechtliche Abteilung. Deren Zuständigkeit folgte aus aArt. 66 Abs. 3 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; RS 173.110.131, in Kraft vom 1. Juli 2023 [AS 2023 268] bis zum 31. Januar 2026 [AS 2025 856]). Im Einvernehmen mit dem Abteilungspräsidium der I. strafrechtlichen Abteilung wird die vorliegende Beschwerde folglich durch die II. strafrechtliche Abteilung beurteilt (Art. 36 Abs. 2 BGerR).
C.c. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet mit Eingabe vom 17. Februar 2026 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde betreffend die Frage der Verrechnung der Parteikostenentschädigung mit den Verfahrenskosten. Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt mit Eingabe vom 3. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben wurden den jeweils anderen Parteien mit Schreiben vom 19. März 2026 zugestellt.
Erwägungen
1.
Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b, 42 Abs. 1 BGG) des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 90 BGG ) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 141 Abs. 2 StPO, indem sie die Videoaufnahmen aus dem Aussenbereich vor dem Lokal verwerte. Die Videobilder hätten von den Strafverfolgungsbehörden nicht rechtmässig erhältlich gemacht werden können.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Vorplatz der Bar sei öffentlicher Raum und werde kraft einer Sondernutzungsbewilligung genutzt. Aus dem Hinweis im Eingangsbereich lasse sich nicht schliessen, dass nebst dem Innenraum auch der Vorplatz videoüberwacht werde. Folglich mangle es an einer rechtsgenüglichen Kennzeichnung. Die Videoaufnahmen im Aussenbereich seien rechtswidrig und unter Verletzung der Persönlichkeit der Betroffenen erstellt worden, da die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in die Zuständigkeit der Behörden falle und sich der Barbetreiber zur Rechtmässigkeit einer Videoüberwachung nicht auf solche Interessen stützen könne.
Hingegen geht die Vorinstanz von einer Verwertbarkeit der Aussenaufnahmen gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO aus. Es stehe eine schwere Straftat zur Diskussion. Die behördliche Überwachung des Platzes vor der Bar mit entsprechender Beschilderung wäre nach ihrer Auffassung selbst ohne Tatverdacht möglich und zulässig gewesen. Der Platz befinde sich in Bahnhofsnähe. Sodann würden gemäss § 3 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 20. Juni 2011 über die Videoüberwachung (SLR Nr. 39) zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten an mehreren öffentlich zugänglichen Orten im Kanton Luzern Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte eingesetzt. Schliesslich seien die Videoaufnahmen angesichts der unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten unerlässlich zur Aufklärung der Straftat, um vom äusserlich erkennbaren Verhalten des Beschwerdeführers mit rechtlich genügender Sicherheit auf den Willen bzw. die subjektive Tatkomponente zu schliessen.
3.
3.1.
3.1.1. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar. Rechtmässig erlangt sind namentlich Beweismittel, die in Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung erhoben worden sind. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 151 IV 124 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.1.2. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Bei der Prüfung des Erfordernisses, ob die Strafbehörden ein durch Private rechtswidrig erhältlich gemachtes Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, findet ein abstrakter Beurteilungsmassstab Anwendung. In die Hypothesenbildung sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen gesetzlichen Einschränkungen betroffen ist. Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beurteilen (BGE 151 IV 124 E. 2.6, insbesondere E. 2.6.2.4, mit Hinweisen).
3.2. Die Frage der Rechtmässigkeit der Videoaufnahmen vor der Bar bzw. deren Verwertbarkeit bildete Teil des Rückweisungsurteils 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 3.3. Nicht mehr strittig ist im vorliegenden Verfahren, dass die Voraussetzungen zur Erhebung von Daten nach den im Tatzeitpunkt vom 3. September 2017 in Kraft stehenden Bestimmungen des mittlerweile ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG; SR 235.1; Art. 3 lit. a und lit. e; Art. 4 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 lit a) mangels Kennzeichnung der Überwachung des Aussenbereiches nicht gegeben waren und die Datenerhebung durch den privaten Barbetreiber somit rechtswidrig war. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwertung rechtswidrig erlangter privater Beweismittel erfüllt sind. Dabei stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass es sich bei dem ihm vorgeworfenen Delikt um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handelt. Streitig ist hingegen, ob die Videoaufnahmen von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können.
3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen des kantonalen Rechts beruft und geltend macht, eine entsprechende Überwachungsmassnahme wäre im konkreten Fall unzulässig gewesen, vermag er damit nicht durchzudringen. Seine Argumentation beruht auf einer konkreten Betrachtungsweise der hypothetischen Beweiserlangung, welche im Rahmen der nach der Rechtsprechung massgebenden abstrakten Prüfung unbeachtlich ist (vgl. BGE 151 IV 124 E. 2.6; E. 3.1.2 hiervor). Nach dem Gesagten ist nicht auf die konkreten Umstände der privaten Beweiserhebung abzustellen, sondern allein darauf, ob eine entsprechende Bildaufzeichnung nach der massgebenden gesetzlichen Ordnung grundsätzlich zulässig gewesen wäre. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass die Strafverfolgungsbehörden Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen können (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO). Entsprechende Beweiserhebungsmethoden sind somit gesetzlich vorgesehen und grundsätzlich zulässig. Gesetzliche Bestimmungen, welche die Erhebung derartiger Beweismittel generell untersagen würden, sind nicht ersichtlich. Die Strafbehörden hätten entsprechende Videoaufnahmen am besagten allgemein zugänglichen Ort, nämlich dem Vorplatz der Bar, anfertigen können, wenn sie einen Tatverdacht gehabt hätten. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie die hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit der streitgegenständlichen Videoaufnahmen bejaht. Da der Beschwerdeführer die Schwere der Straftat nicht in Frage stellt und die Videoaufnahmen für die Aufklärung des Sachverhalts von wesentlicher Bedeutung sind, ist auch die Voraussetzung der Unerlässlichkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO erfüllt.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Notwehr betreffend die körperliche Auseinandersetzung mit B.________ eine willkürliche Feststellung des für die rechtliche Würdigung massgebenden Sachverhalts. Entgegen der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass er die Annäherung des Beschwerdegegners 2 nach der Auseinandersetzung im Club als Bedrohungslage empfunden und damit habe rechnen müssen, dass er erneut angegriffen werde; die gegenläufige Feststellung sei willkürlich. Sodann habe er sich aufgrund der Ereignisse im Club in einer heftigen Gemütsbewegung befunden.
4.2. Die Vorinstanz gibt zunächst den Inhalt der Videoaufzeichnungen wieder. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinen Begleitern D.________, E.________, F.________ und G.________ im Raucherraum der Bar aufgehalten und sich mit H.________ unterhalten. Im Raucherraum der Bar C.________ habe es eine Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 gegeben, nachdem der Beschwerdegegner 2 den Handschlag des Beschwerdeführers nicht erwidert habe. Der Beschwerdeführer habe aufgebracht gewirkt, sich mehrfach an die Gesässtasche gegriffen, in welcher sich ein unbekannter Gegenstand befunden habe. D.________ habe ihn an der Hand zurückgehalten. Der Beschwerdegegner 2 habe dem Beschwerdeführer zunächst den Arm um die Schulter gelegt bzw. ihn anschliessend ohne Gewalt oder Aggressivität am Arm angefasst und versucht, ihn zum Ausgang zu begleiten, wobei sich der Beschwerdeführer losgerissen habe. Der Beschwerdeführer sei auf den Beschwerdegegner 2 zugegangen, während dieser zurückgewichen sei. Ein zweiter Sicherheitsmitarbeiter sei hinzugekommen. Sodann habe der Beschwerdeführer leicht nach dem Arm des Beschwerdegegners 2 geschlagen. Dieser habe den Beschwerdeführer mit Pfefferspray besprayt und der Beschwerdeführer habe die Bar mit seinen Begleitern verlassen. Draussen habe er sich an einen Tisch gestellt, die Hand vor die Augen gehalten und sich auf zwei Freunde gestützt. Er habe anschliessend telefoniert und von zwei Begleitern je einen Becher Wasser erhalten. Später sei ein weiterer Begleiter (E.________) hinzugekommen, mit welchem der Beschwerdeführer gesprochen habe. Danach sei der Beschwerdegegner 2 aus der Bar C.________ gekommen und habe sich zur Gruppe gestellt, während der Beschwerdeführer weiter mit E.________ gesprochen habe. Es habe einen Wortwechsel zwischen dem Beschwerdegegner 2 und D.________ gegeben. Darauf habe der Beschwerdegegner 2 kurz und leicht an den Arm des Beschwerdeführers gefasst, um ihm das Wasser zu geben. Dieser habe sich umgedreht und es habe einen kurzen Wortwechsel gegeben und er habe sich an die Gesässtasche gegriffen. D.________ habe dem Beschwerdeführer wiederum die Hand fixiert. Plötzlich habe der Beschwerdeführer ausgeholt und zugestochen. Der Beschwerdegegner 2 sei ins C.________ zurückgerannt und der Beschwerdeführer sei ihm nachgesetzt, sei allerdings von D.________ am Arm zurückgehalten worden. Es habe so ausgesehen, als ob der Beschwerdeführer noch etwas in Richtung des Eingangs der Bar gerufen habe, anschliessend habe er sich auf der Zentralstrasse in Richtung Bundesplatz entfernt. Der Beschwerdegegner 2 sei zu den Tischen zurückgekommen und habe dem Beschwerdeführer Pfefferspray hinterher gesprayt. Anschliessend sei er dem Beschwerdeführer und D.________ nachgerannt, aber nach wenigen Sekunden wieder auf den Vorplatz zurückgekehrt.
Die Vorinstanz erwägt unter Würdigung der Aussagen der am Geschehen anwesenden Personen und der Videoaufzeichnungen, am frühen Morgen des 3. September 2017 habe der Beschwerdegegner 2 den Raucherraum der Bar C.________ in seiner Funktion als Türsteher betreten. Es sei zu einer Diskussion zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gekommen, welche immer hitziger und aggressiver geworden sei. Der Beschwerdeführer sei als Aggressor aufgetreten. Der Beschwerdegegner 2 habe Pfefferspray gegen diesen eingesetzt und den Raum verlassen. Der Beschwerdeführer sei wütend gewesen, weil seine Augen gebrannt hätten, er habe aber alleine gehen können. Nach einer Weile habe der Beschwerdegegner 2 Wasser an den Stehtisch des Beschwerdeführers gebracht. Da dieser nicht reagiert habe, habe sich der Beschwerdegegner 2 mit D.________ unterhalten und dann die Hand an den Arm des Beschwerdeführers gelegt, um ihm das Wasser zu geben. Es sei zu einem kurzen Wortwechsel zwischen den beiden gekommen, wobei der Beschwerdeführer noch während des Sprechens in seine Gesässtasche gegriffen und unvermittelt sowie mit Wucht mit dem geöffneten Messern in der Hand gegen den Unterbauch des Beschwerdegegners 2 gestochen habe. Dieser habe eine rund 2 cm Breite und mindestens 7 cm tiefe Stichwunde erlitten Der Beschwerdeführer habe dem in Richtung Bar flüchtenden Beschwerdegegner 2 nachsetzen wollen, sei aber von D.________ zurückgehalten worden. Nicht erstellt seien hingegen Todesdrohungen im Innen- bzw. Aussenbereich der Bar.
Zur angeblichen Bedrohungslage und zum Tatmotiv für das Einstechen auf den Beschwerdegegner 2 erwägt die Vorinstanz, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Zunächst habe er angegeben, er habe zum Messer gegriffen, weil der Beschwerdegegner 2 ihn und seine Familie beschimpft und mit Pfefferspray besprüht habe. Er habe gesagt, dass er seine Familie "figgen" werde, was ihn wütend gemacht habe. Während er im Vorverfahren vornehmlich Wut über das angeblich beleidigende Verhalten geäussert habe, habe er an der Befragung vor Kriminalgericht nebst Wut auch erstmals Angst als Grund für die Tat angegeben. Diese subjektive Bedrohungslage sei nicht glaubhaft, zumal er im Vorverfahren auf entsprechende Fragen nie angegeben habe, dass er vor dem Beschwerdegegner 2 Angst gehabt oder sich bedroht gefühlt hätte. Auf den Bildern der Überwachungskamera vor dem C.________ sei auch kein Verhalten des Beschwerdeführers zu erkennen, das auf Angst schliessen lasse. Dagegen spreche, dass er gezielt tätlich gegen den Beschwerdegegner 2 vorgegangen sei, den Messerstich äusserst schnell und wuchtig ausgeführt habe, wobei das Messer mit der gesamten Klingenlänge in den Unterleib des Beschwerdegegners 2 eingedrungen sei, und er dem Beschwerdegegner 2 habe nachsetzen wollen, als dieser geflüchtet sei. Ein Präsentieren des Messers zur Abschreckung oder ein auf Abstand halten mit dem Messer, wie der Beschwerdeführer vorbringe, sei auf den Videobildern nicht im Ansatz erkennbar. Gemäss den Videoaufnahmen sei der Beschwerdeführer beim Herantreten des Beschwerdegegners 2, dessen Stimme er eigenen Angaben zufolge wahrgenommen habe, nicht zurückgewichen, sondern habe sich ihm gestellt, ohne eine Distanz- oder erkennbare Verteidigungshaltung einzunehmen. Nach der Stossbewegung gegen den Beschwerdegegner 2 habe er diesen sogar in Richtung C.________ verfolgt, bevor sich die Situation geändert habe und der Beschwerdeführer seinerseits rennend die Flucht ergriffen habe. Eine Verängstigung aufgrund der Stimme des Beschwerdegegners 2, eine Bedrohungslage oder eine eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei gestützt auf die Videoaufnahmen nicht ersichtlich.
4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5).
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.4. Was der Beschwerdeführer zum Sachverhalt vorträgt, vermag keine Willkür zu begründen. Nicht zutreffend ist der Vorwurf, die Vorinstanz setze sich nicht mit dem Vorfall im Club, den Folgen des Pfeffersprayeinsatzes und der von ihm behaupteten Gemütsbewegung auseinander. Aus allgemein möglichen Auswirkungen eines Pfeffersprays vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Massgebend ist vielmehr sein tatsächlicher Zustand, der sich willkürfrei aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt. Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, die Vorinstanz setze sich nicht mit dem Entfernen des Beschwerdeführers vom ersten Konfrontationsort, d.h. dem Raucherraum der Bar, auseinander. Angesichts der konkreten Tatumstände, wonach sich der Beschwerdeführer nach dem Pfeffersprayeinsatz im Club an der frischen Luft normal mit Drittpersonen unterhalten hat, ein Telefonat führen und nach dem Messereinsatz wegrennen konnte, durfte die Vorinstanz mit guten Gründen eine rechtserhebliche physische und psychische Beeinträchtigung im Tatzeitpunkt ausschliessen. Ebenso durfte sie willkürfrei verneinen, dass der Beschwerdeführer vor dem Zustechen mit dem Messer von einer Bedrohung durch den Beschwerdegegner 2 ausgegangen war, nachdem sich der Beschwerdeführer zunächst mit dem Beschwerdegegner 2 unterhalten hatte, der ihm ein Glas Wasser reichen wollte, und trotz des Versuchs seines Begleiters, ihn hiervon abzuhalten, mit voller Wucht auf den Beschwerdegegner 2 einstach und diesem hinterherrannte.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz wende die Bestimmungen zur vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB, zum Totschlag nach Art. 113 StGB und zur Notwehr nach Art. 16 StGB falsch an. Er habe in Putativnotwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB gehandelt bzw. den Verhältnismässigkeitsgrundsatz der Abwehr verletzt. Für den Fall, dass keine Notwehr und kein Notwehrexzess angenommen werde, sei eine Privilegierung nach der Bestimmung des Totschlags gemäss Art. 113 StGB und damit eine heftige Gemütsbewegung zu prüfen.
5.2.
5.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).
Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 113 StGB).
5.2.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. In solchen Fällen kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
5.2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
5.2.4. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).
5.3. Die Vorinstanz erwägt, die Stichverletzung habe nicht zum Tod des Beschwerdegegners 2 geführt. Der Beschwerdeführer habe ein Messer mit einer erheblichen Klingenlänge von ca. 6 cm gezielt und mit Wucht gegen den Bauchbereich des Beschwerdegegners 2 gestossen und damit eine Wunde von 2 cm Breite und 7 cm Tiefe bewirkt. Solche Messerstiche im Unterbauch im Bereich dieser Tiefe könnten zu tödlichen Verletzungen führen. Von der Handlung des Beschwerdeführers sei eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Todes ausgegangen, er habe die von ihm geschaffene Gefahr angesichts des heftigen und unvermittelten Stichs in den Bauch nicht kontrollieren können, der Erfolgseintritt, d.h. der Tod, sei vielmehr vom Zufall abgehangen. Er habe eventualvorsätzlich versucht, den Beschwerdegegner 2 zu töten. Notwehr oder Überschreitung der Grenzen der Notwehr scheide mangels einer Notwehrsituation aus. Die Vorinstanz schliesst sodann eine heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 113 StGB aus. Sie führt dazu aus, die Verärgerung oder Wut, die der Beschwerdeführer verspürt habe, reiche nicht aus, um einen erheblichen Affekt im Sinne von Art. 113 StGB zu begründen. Ein solcher wäre auch nicht entschuldbar. Der Beschwerdeführer habe die Situation selbst verschuldet und es lasse sich nicht annehmen, dass eine Drittperson in vergleichbarer Lage in einen tatbestandsmässigen Gemütszustand geraten wäre. Angesichts der festgestellten Tatsachen steht diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Einklang mit Bundesrecht. Auf das angefochtene Urteil kann vollumfänglich verwiesen werden.
5.4. Soweit der Beschwerdeführer statt der eventualvorsätzlichen Tötung einen Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bzw. versuchter eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung beantragt, fehlt es in seiner Beschwerde an einer Begründung. Darauf ist nicht einzutreten.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafe sei zu hoch ausgefallen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte mit einer höheren Strafreduktion gewichtet werden müssen.
6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die Anforderungen an deren Begründung nach Art. 50 StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Der Richter kann Elemente, die ihm ohne Missbrauch seines Ermessens als irrelevant oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen, unberücksichtigt lassen. Die Begründung muss die verhängte Strafe rechtfertigen und es ermöglichen, die getroffene Entscheidung nachzuvollziehen. Nur einer verbesserten oder vollständigeren Begründung wegen kommt eine Gutheissung der Beschwerde jedoch nicht in Betracht, wenn die getroffene Entscheidung insgesamt als rechtskonform erscheint (BGE 149 IV 217 E. 1.1 mit Hinweisen).
6.3. Was an den vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung bundesrechtsverletzend sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wertet die Verfahrensdauer von bislang dreieinhalb Jahren bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils sowie die Dauer der beiden Berufungsverfahren von vier Jahren als deutliche Verletzung des Beschleunigungsgebots und gewährt hierfür eine Strafreduktion von neun Monaten. Dies erweist sich als ermessenskonform. Eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren, um zumindest in den Genuss des teilbedingten Strafvollzugs zu kommen, wie der Beschwerdeführer beantragt, steht für die von ihm begangene versuchte vorsätzliche Tötung ausserhalb der ermessenskonformen Bandbreite der möglichen Strafhöhe und wäre keinesfalls mehr schuldangemessen.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz wende Art. 66a StGB falsch an. Eine Landesverweisung verstosse gegen Art. 8 EMRK. Es liege ein Härtefall vor und die Vorinstanz nehme die Interessenabwägung unvollständig und unrichtig vor.
7.2. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sieht für Ausländer, die wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde unter anderem der eventualvorsätzlich versuchten Tötung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB erfüllt.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.2).
7.3.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
7.3.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2).
7.3.4. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.6).
7.3.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1).
7.3.6. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3).
7.3.7. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4).
7.3.8. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (oben E. 7.3.5 - 7.3.7; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.3; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.5).
7.4.
7.4.1. Die Vorinstanz erwägt zur Person des Beschwerdeführers, er sei am 12. November 1986 im Kosovo geboren und aufgewachsen. Dort habe er eine technische Mittelschule für Telekommunikation besucht und ein Studium begonnen. Dieses habe er abgebrochen. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert. Bis zum 28. Lebensjahr habe er bei seinen Eltern gewohnt und sei dann im Jahr 2014 in die Schweiz gekommen. Hier habe er ein erstes Mal geheiratet. Die Ehe sei kinderlos geblieben und am 10. September 2018 geschieden worden. Im November 2018 habe er seine heutige Ehefrau geheiratet, welche nordmazedonische und italienische Staatsbürgerin sei. Aus der Ehe seien drei gemeinsame Kinder (Jahrgänge 2018, 2020 und 2021) hervorgegangen, welche die italienische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Er lebe mit seiner Familie zusammen und verfüge über die Aufenthaltsbewilligung B. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer zunächst als Küchenhilfe, ab dem Jahr 2015 als Gerüstbauer und seit Anfang 2023 als Bodenleger gearbeitet. Er sei nur wenige Monate ohne Arbeit gewesen und erziele monatlich ein Nettoeinkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'400.-- inklusive Kinderzulagen. Er habe kein Vermögen, hingegen Schulden bei seiner Schwester und einem Kollegen, welche er gegenwärtig nicht zurückzahlen könne. Im Strafregister sei der Beschwerdeführer nicht verzeichnet. Er habe zwei Geschwister, die beide eine Familie mit Kindern hätten. Sein Bruder lebe im Kosovo, seine Schwester in Basel. Mit ihnen und der im Kosovo lebenden Mutter habe er regelmässigen Kontakt. Er reise regelmässig in seine Heimat zurück und verbringe dort auch die Ferien mit seiner Frau und den Kindern. Seit dem Tod des Vaters besitze er zusammen mit seinen Geschwistern eine Liegenschaft im Kosovo. Im Untersuchungsverfahren habe er noch regelmässige Zahlungen zur Unterstützung seiner Eltern geleistet. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im Kosovo dank der Unterstützung seiner Familienangehörigen problemlos wieder integrieren und eine Existenz als Gerüstbauer oder Bodenleger aufbauen könnte. Die Vorinstanz erwägt, eine Landesverweisung tangiere das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Im Hinblick auf die Ehefrau führt die Vorinstanz aus, diese stamme ursprünglich aus Nordmazedonien und damit aus dem selben Kulturkreis wie der Beschwerdeführer. Zudem habe sie vor der Eheschliessung Kenntnis vom Strafverfahren gehabt. Ihr und den beiden jüngeren Kindern, die noch im Vorschulalter seien, sei eine Rückkehr in den Kosovo problemlos zumutbar. Ob dem ältesten Sohn, der zwar noch in einem anpassungsfähigen Alter aber mittlerweile eingeschult sei, eine Rückkehr zumutbar sei, könne offenbleiben. Schliesslich sei der Beschwerdeführer beruflich in der Schweiz integriert und verfüge mittlerweile über eine Festanstellung im Baubereich. Er sei aktuell imstande, für seine Familie zu sorgen, nicht aber, die Schulden zu bereinigen. Es stelle für ihn eine gewisse Härte dar, in sein Heimatland zurückzukehren, in welchem die Wirtschaftslage schwieriger sei. Indessen vermöge dieser Umstand eine Landesverweisung nicht zu verhindern. Insgesamt lässt die Vorinstanz die Frage des Härtefalls offen, wobei nach ihr keine überwiegenden Gründe für einen solchen ersichtlich sind.
7.4.2. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Das private Interesse des Beschwerdeführers bestehe in der Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Kernfamilie und im Fortbestand seiner wirtschaftlichen Integration. Beide Aspekte seien bedeutsam, wobei seiner Ehefrau und den jüngeren beiden Kindern eine Umsiedelung in den Kosovo zumutbar seien. Seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz bestehe sodann erst wenige Jahre. Indessen sei keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur ersichtlich. Er sei erst als Erwachsener in die Schweiz gekommen, nicht sehr lange anwesend gewesen und nicht besonders integriert.
Demgegenüber sei das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung als hoch zu bewerten. Es überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die von ihm begangene versuchte eventualvorsätzliche Tötung sei eine schwere Straftat. Das Ausbleiben des Taterfolgs sei lediglich dem Zufall zu verdanken. Der Beschwerdegegner 2 habe den Beschwerdeführer nicht angegriffen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige eine niedrige Hemmschwelle für die Anwendung von Körpergewalt mit einem gefährlichen Gegenstand (Messer) und eine Geringschätzung des Lebens. Hierfür werde er mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft. Bei der Schwere des Delikts komme auch nur einer geringfügigen Rückfallgefahr ein erhebliches Gewicht zu. Letztlich habe ein unbedeutender Anlass zur Anwendung massiver Gewalt unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes geführt. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei als schwerwiegend zu bezeichnen, wenn auch nicht im obersten Schwerebereich. Die Dauer der Landesverweisung sei auf zehn Jahre festzusetzen.
7.5. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung betreffend den für die Landesverweisung massgebenden Sachverhalt geltend macht, genügt er den Begründungsanforderungen weitestgehend nic ht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies gilt für die Behauptung, er könne sich im Kosovo keine neue berufliche Existenz aufbauen und würde sich dort nur mit grossen Schwierigkeiten zurechtfinden oder der Familie werde bei einer Rückkehr die Existenzgrundlage entzogen. Darauf ist nicht einzutreten.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, ein Gutachten zur Rückfallgefahr einzuholen, um den Sachverhalt ordnungsgemäss zu erstellen. Art. 182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Beantwortung der Frage, ob es eines solchen Gutachtens bedarf, liegt im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (Urteil 6B_1060/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.3.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss gelangen, dass ihr die Sachkompetenz zur Einschätzung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche ein Teilkriterium bei der Beurteilung der Landesverweisung ist, selbst zukommt.
7.6. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung bieten im Übrigen keinerlei Anlass zu Kritik. Einerseits ist es methodisch nicht zu beanstanden, wenn sie die Frage des Härtefalls nach ausführlichen Erwägungen zur Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie offenlässt und anschliessend zur Interessenabwägung schreitet (vgl. Urteil 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.4). Dabei ist ihre Interessenabwägung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unvollständig, sondern vielmehr ausführlich und überzeugend begründet. Die Vorinstanz hat die Argumente des Beschwerdeführers, die seiner Auffassung nach gegen eine Landesverweisung bzw. zu seinen Gunsten sprechen, gebührend berücksichtigt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vorbringen, er sei seit über zehn Jahren in der Schweiz, arbeitstätig, seine Kinder seien in der Schweiz geboren und aufgewachsen, sein ältester Sohn sei bereits eingeschult, seine Frau sei (auch) italienische Staatsangehörige und die wirtschaftliche Situation im Kosovo sei schwieriger als in der Schweiz.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Gesichtspunkten letztlich weniger Gewicht beimisst als den Umständen, dass der Beschwerdeführer erst als Erwachsener in die Schweiz gekommen ist, nach drei Jahren Aufenthaltsdauer am 3. September 2017 bereits die vorliegende schwere Straftat, nämlich eine versuchte vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlass - ein Streit in einem Nachtclub mit einem Türsteher - begangen hat, gestützt auf die konkrete Tatbegehung eine erhebliche Rückfallgefahr für solche Straftaten bejaht, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Gründung der Familie in Kenntnis des hängigen Strafverfahrens wegen der schweren Straftat entgegenhält und schliesslich die gemeinsamen kulturellen Wurzeln der Familie in ihre Gewichtung einbezieht. Selbst wenn der älteste Sohn bereits eingeschult ist, ist sodann zu berücksichtigen, dass bereits die zu vollziehende mehrjährige Freiheitsstrafe eine empfindliche Einschränkung des Kontakts des Beschwerdeführers zu seinen Kindern bewirken wird. Insgesamt verletzt die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung kein Bundesrecht.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausschreibung im SIS sei unverhältnismässig. Eine zukünftige Gefährdung sei auszuschliessen. Seit der Tat seien bald acht Jahre vergangen und er habe sich klaglos verhalten. Es sei willkürlich, von einer hohen Gefährdung auszugehen. Dies verstosse gegen Art. 21 und 24 der [nicht mehr in Kraft stehenden] Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung).
8.2. Die Vorinstanz stellt für die Beurteilung der vorliegenden Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS auf die SIS-II-Verordnung ab. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass übergangsrechtlich die alten Rechtsgrundlagen auf ihn angewendet werden.
8.3.
8.3.1. Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem vor dem 22. November 2022 geltenden in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Im Übrigen ist für die bisherigen Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS auf BGE 147 IV 340 und 146 IV 172 zu verweisen.
8.3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Ausschreibung im SIS vorbringt, ist nicht stichhaltig. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Demnach ist der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe verurteilt. Er hat namentlich ein Delikt begangen, das einer Strafdrohung von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe unterliegt und damit in den Anwendungsbereich von Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung (bzw. neu Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; [nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze]) fällt. Mit Blick auf die Schwere des Tötungsdelikts ist zweifelsfrei von einer Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinn auszugehen. In Anbetracht der verhängten Freiheitsstrafe kann auch augenscheinlich nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden. Infolgedessen lässt sich der mit der Ausschreibung im SIS verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschuldigten mit der Schwere der Straftat und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen. Gründe, die einen Verzicht rechtfertigen könnten, sind mit Blick auf das bereits zur Landesverweisung Ausgeführte auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit einer SIS-Ausschreibung nicht gegeben. Bei der Schwere der Straftat lässt auch ein minimes Rückfallrisiko keine gute Legalprognose mehr zu, zumal beim Beschuldigten eine niedrige Hemmschwelle und mangelnder Respekt vor den möglichen schweren Folgen des Einsatzes eines gefährlichen Gegenstands vorliegt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist daher gegeben. Die Landesverweisung ist somit - in Übereinstimmung mit der ersten Instanz - im Schengener Informationssystem einzutragen.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verrechnung der Verfahrenskosten mit der Parteientschädigung verstosse gegen Art. 429 Abs. 4 StPO [recte: Art. 429 Abs. 3 StPO].
9.2.
9.2.1. Die beschuldigte Person ist zur Beschwerdeführung hinsichtlich der für die private Verteidigung zugesprochenen Parteientschädigung berechtigt (BGE 151 IV 84 E. 2.3).
9.2.2. Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 448 Abs. 1 StPO). Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
9.2.3. Die StPO ist nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid auf das neue Verfahren vor der Vorinstanz nur anwendbar, wenn dieser nach ihrem Inkrafttreten gefällt wurde (Urteil 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen betreffend das Inkrafttreten der eidgenössischen StPO bzw. die Abschaffung der kantonalen Strafprozessordnungen). Diese übergangsrechtliche Lösung gilt auch, soweit nur einzelne Bestimmungen der StPO revidiert wurden (vgl. Urteil 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 1.2.3). Demnach sind neu in Kraft getretene Bestimmungen der StPO nach bundesgerichtlichem Rückweisungsentscheid nur dann auf das neue kantonale Verfahren anwendbar, wenn der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid nach Inkrafttreten dieser StPO-Bestimmungen gefällt wurde. Vorliegend findet die alte, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesene Fassung von Art. 429 StPO Anwendung, da der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid am 24. Oktober 2023 gefällt wurde.
9.2.4. aArt. 429 Abs. 1 StPO in seiner Fassung, gültig gewesen bis 31. Dezember 2023, lautete wie folgt: Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: (lit. a.) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; (lit. b.) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; (lit. c.) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Gemäss Art. 429 Abs. 2 prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
9.3. aArt. 429 StPO sah im Gegensatz zur neuen Bestimmung von Art. 429 Abs. 3 keinen direkten und ausschliesslichen Anspruch des privat mandatierten Verteidigers gegenüber dem Staat auf die zugesprochene Parteientschädigung vor. Die alte Bestimmung schloss eine Verrechnung der Parteientschädigung mit Verfahrenskosten auch nicht aus. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er die Abtretung der Forderung betreffend Parteientschädigung der Vorinstanz mitgeteilt hätte. Insoweit ist diese Behauptung für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang. Die Verrechnung der Parteientschädigung für die private Verteidigung mit den Verfahrenskosten verletzt kein Bundesrecht (aArt. 429 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
10.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: