Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1428/2025
Urteil vom 29. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
I.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer und Rechtsanwalt Pascal Sonntag,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verrechnung Parteientschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. September 2024 (4M 23 153).
Sachverhalt
A.
A.a. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte A.________ am 26. August 2020 wegen versuchter Tötung zum Nachteil von B.________ und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren unter Anrechnung von 42 Tagen Freiheitsentzug und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es verwies ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).
A.b. Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ am 26. Oktober 2021 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung von 42 Tagen Freiheitsentzug, und verwies ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes, unter Ausschreibung im SIS. Weiter stellte es die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung und der hierfür ausgefällten Geldstrafe fest, urteilte über die beschlagnahmten Gegenstände, Zivilforderungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dieses Urteil hob das Bundesgericht im Verfahren 7B_179/2022 am 24. Oktober 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
B.
Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 19. September 2024 fest, dass die Verurteilung des Kriminalgerichts Luzern vom 26. August 2020 gegenüber A.________ wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 70.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie weitere Nebenpunkte in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, unter Anrechnung von 42 Tagen bereits entstandenem Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft und Freiheitsbeschränkungen zufolge Ersatzmassnahmen. Weiter verhängte es eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren, unter Ausschreibung im SIS. Das Kantonsgericht verpflichtete A.________, 80 % der Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens zu tragen. Sämtliche Kosten des ersten Berufungsverfahrens nahm es auf die Staatskasse. Es setzte das Honorar des privaten Verteidigers von A.________, Advokat I.________, für das Neubeurteilungsverfahren auf Fr. 3'186.35 fest, wovon es Fr. 637.25 auf die Staatskasse nahm. Das Honorar des Verteidigers für das erste Berufungsverfahren bestimmte es auf Fr. 6'568.20 zu Lasten des Staates. Es verrechnete die von A.________ zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 16'890.75 mit den ihm vom Staat zu bezahlenden Anwaltskostenentschädigungen von Fr. 637.25 und Fr. 6'568.20.
C.
C.a. I.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, in Abänderung des Urteils vom 19. September 2024 sei auf eine Verrechnung der zugesprochenen Parteientschädigungen mit den Verfahrenskosten zu verzichten. Diese seien gestützt auf Art. 429 Abs. 4 StPO direkt dem Verteidiger und A.________ zuzusprechen.
A.________ führt separat Beschwerde in der Sache (Verfahren 7B_80/2025).
C.b. Das angefochtene Urteil erging nach einer Rückweisung an die Vorinstanz vom 24. Oktober 2023 (Urteil 7B_179/2022) durch die II. strafrechtliche Abteilung. Deren Zuständigkeit folgte aus aArt. 66 Abs. 3 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; RS 173.110.131, in Kraft vom 1. Juli 2023 [AS 2023 268] bis zum 31. Januar 2026 [AS 2025 856]). Im Einvernehmen mit dem Abteilungspräsidium der I. strafrechtlichen Abteilung wird die vorliegende Beschwerde folglich durch die II. strafrechtliche Abteilung beurteilt (Art. 36 Abs. 2 BGerR).
C.c. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet mit Eingabe vom 17. Februar 2026 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde betreffend die Frage der Verrechnung der Parteikostenentschädigung mit den Verfahrenskosten. Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt mit Eingabe vom 3. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben wurden den jeweils anderen Parteien mit Schreiben vom 19. März 2026 zugestellt.
Erwägungen
1.
1.1. Der private Verteidiger des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG) führt frist- und formgerecht Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b, 42 Abs. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 90 BGG ) hinsichtlich der Verrechnung seines Honorars mit den Verfahrenskosten in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze durch die Verrechnung des Guthabens betreffend Parteientschädigung mit den Verfahrenskosten Art. 429 Abs. 4 StPO [recte: Art. 429 Abs. 3 StPO]. Das Verfahren sei von der Vorinstanz nach der Gesetzesänderung abgeschlossen worden. Insoweit gelte das neue Recht ( Art. 448 und 453 StPO ). Zudem habe ihm der Beschuldigte gemäss der Anwaltsvollmacht allfällige Parteientschädigungen abgetreten.
1.3. Die Vorinstanz nimmt die Kosten des ersten Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 423 StPO auf die Staatskasse. Im zweiten Berufungsverfahren verteilt sie die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen. Das Guthaben aus der Parteientschädigung für die private Verteidigung verrechnet sie unter Anwendung alten Rechts mit den Verfahrenskosten.
1.4. Die Frage, ob altes oder neues Recht auf die Entschädigung des amtlichen Verteidigers anwendbar ist, wirkt sich auf die Frage der Legitimation des privaten Verteidigers zur Beschwerdeführung betreffend die Verrechnung der Parteientschädigung aus.
1.4.1. Das Bundesgericht führte zum altem Recht aus, die StPO sehe nicht vor, dass die der beschuldigten Person gemäss aArt. 429 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren zustehenden Verteidigungskosten dem Wahlverteidiger direkt ausbezahlt werden könnten. Als Wahlverteidiger könne der beschwerdeführende Rechtsanwalt daher keinen Anspruch auf die direkte Auszahlung der allfälligen Entschädigung geltend machen (Urteil 1B_34/2023 vom 13. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte alleine sei Gläubiger einer solchen Forderung (Urteil 6B_111/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
1.4.2. Unter neuem Recht (Art. 429 Abs. 3 StPO, in Kraft seit 1. Januar 2024) steht dem Wahlverteidiger hingegen nebst dem Beschuldigten ein zusätzliches Recht zur Beschwerdeführung betreffend Entschädigung der Wahlverteidigung zu (BGE 151 IV 84 E. 2.3).
1.5.
1.5.1. Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 448 Abs. 1 StPO). Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
1.5.2. Die StPO ist nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid auf das neue Verfahren vor der Vorinstanz nur anwendbar, wenn dieser nach ihrem Inkrafttreten gefällt wurde (Urteil 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen betreffend das Inkrafttreten der eidgenössischen StPO bzw. die Abschaffung der kantonalen Strafprozessordnungen). Diese übergangsrechtliche Lösung gilt auch, soweit nur einzelne Bestimmungen der StPO revidiert wurden (vgl. Urteil 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 1.2.3). Demnach sind neu in Kraft getretene Bestimmungen der StPO nach bundesgerichtlichem Rückweisungsentscheid nur dann auf das neue kantonale Verfahren anwendbar, wenn der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid nach Inkrafttreten dieser StPO-Bestimmungen gefällt wurde. Vorliegend findet die alte, bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesene Fassung von Art. 429 StPO Anwendung, da der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid am 24. Oktober 2023 gefällt wurde. Insoweit fehlt es dem Beschwerdeführer als Anwalt des Beschuldigten an der Legitimation in der Sache.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: