Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_67/2024
Urteil vom 5. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Stübi.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rüegg,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
Gegenstand
Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. November 2023 (SB220425-O/U/ad).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 5. Mai 2022 sprach das Bezirksgericht Winterthur A.________ des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 20 Monaten auf, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es verpflichtete A.________ zu Schadenersatzzahlungen an die Privatkläger 1 bis 5 und verwies den Privatkläger 6 auf den Weg des Zivilprozesses. Schliesslich regelte das Bezirksgericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.
Auf Berufung von A.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. November 2023 diesen vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs frei. Es verwies sämtliche Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses und regelte die Neben-, Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben und A.________ sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen und es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.________. Es sei schliesslich über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.
D.
Das Bundesgericht lud das Obergericht und A.________ (zufolge unbekannter Adresse mittels Veröffentlichung im Bundesblatt) zur Vernehmlassung ein. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. In diesem Zusammenhang stellt die Vorinstanz zusammengefasst folgenden, vor Bundesgericht nicht bestrittenen und damit verbindlichen Sachverhalt fest:
1.2.
1.2.1. Der Beschwerdegegner habe im Zeitraum vom 26. Dezember 2016 bis 29. November 2017 sowie im Zeitraum vom 9. Dezember 2019 bis 28. August 2020 vermeintlich betrügerische Handlungen zum Nachteil von insgesamt sieben Geschädigten vorgenommen (nachfolgend: die Geschädigten). Von diesen sieben Geschädigten haben sich sechs als Privatkläger konstituiert.
1.2.2. Konkret habe der Beschwerdegegner auf der Webseite "H.________" ein Inserat publiziert, in dem er versprochen habe, für Fr. 40'000.-- ein funktionierendes Onlineportal auf den jeweiligen Erwerber zu übertragen. Mit dem Portal könnten Einnahmen generiert werden, wobei pro Jahr Einnahmen bis zu Fr. 279'000.-- möglich seien (später habe er von einem jährlichen erzielbaren Ertrag ohne eigene Arbeitsleistung von rund Fr. 200'000.-- gesprochen). Er habe im Inserat erklärt, dass die Plattform bzw. das Finanzportal, auf welcher Kunden einfach eine Finanzierung beantragen könnten, schon seit Jahren existiere und mit einer grossen Schweizer Bank zusammenarbeite. Sodann habe er vorgegeben, die Bank unterstütze das Onlineportal mit ihrem Call Center und der Erwerber werde während der ersten 12 Monate durch eine intensive Schulung unterstützt. Zudem habe er erklärt, beim Erwerber seien keine besonderen technischen Kenntnisse notwendig. Er habe erklärt, dass das Portal während 24 Stunden und 365 Tagen im Jahr arbeite und absolut selbstständig laufe. Zudem habe er angegeben, dass im Verkaufspreis die komplette Übergabe inbegriffen sei, damit das Portal erfolgreich und professionell weitergeführt werden könnte.
1.2.3. Um die Professionalität seines Angebots zu untermauern, habe der Beschwerdegegner jeweils nach der ersten Kontaktaufnahme durch die Geschädigten via E-Mail zunächst namens seiner Assistentinnen zurückgeschrieben, wobei es in Tat und Wahrheit keine solchen Assistentinnen gegeben habe. Nach dem Kontakt mit den nicht existierenden Assistentinnen sei es jeweils zu persönlichen Treffen zwischen den Geschädigten und dem Beschwerdegegner gekommen. In diesen Treffen habe er die im Inserat gemachten Angaben mündlich bestätigt.
1.2.4. Im Kontext dieser Treffen habe der Beschwerdegegner das Vertrauen der Geschädigten gewonnen, indem er die Gesprächsthemen auf persönliche Angelegenheiten gelenkt sowie familiäre Sachen erzählt habe und sie ebenfalls von ihrer Person und Familie habe erzählen lassen; mit der Privatklägerin 2 habe er indes nicht über Persönliches gesprochen. Er habe die Geschädigten weiter in den Gesprächen davon überzeugt, dass das zu verkaufende Finanzportal sein "Baby" sei, er enorm viel investiert habe und gerade deshalb die erfolgreiche Weiterführung für ihn so wichtig sei. Er habe die Geschädigten glauben lassen, dass er einen hohen Posten bei einer Bank übernehmen wolle und daher das Portal nicht weiterführen könne und dürfe. Sodann habe der Beschwerdegegner mit den Geschädigten vereinbart, dass sie den Kaufpreis in Raten bzw. Teilzahlungen begleichen und die letzte Rate mittels von den Geschädigten mit dem Finanzportal zu erzielenden Einnahmen bezahlen könnten.
1.2.5. Anlässlich der persönlichen Treffen habe der Beschwerdegegner den Geschädigten zudem auf A4-Papier ausgedruckte Aufstellungen von in Vorjahren erzielten Einnahmen vorgezeigt. Die Aufstellungen hätten das Logo der Bank I.________ AG getragen. In der Fusszeile stehe "Copyright © 2016 I.________ AG". Weiter oben sei "I.________ AG" sowie "User: J.________" angegeben. Auf den Unterlagen seien diverse Fehler erkennbar. So habe der Verfasser der Dokumente auf jeder Seite die "Durchschnitt Guthaben pro Tag" und "Durchschnitt Guthaben pro Woche" betreffenden Zahlen fehlerbehaftet wiedergegeben, indem er die Rappen als Ziffern angegeben und anschliessend auch mit Punkt-Strich gekennzeichnet habe (u.a. "CHF 752.89.-", "CHF 5284.61.-", "CHF 727.12.-"). Zudem habe er auf jeder Seite bei "Total Guthaben" die angegebene Zahl mit einem Punkt nach dem Tausenderschritt abgetrennt (z.B. "CHF 274.800.-"); hingegen seien jeweils auf derselben Seite die Angaben zum "Durchschnitt Guthaben pro Woche" ohne Punkt oder jegliche Kennzeichnung nach dem Tausenderschritt erfolgt (z.B. "CHF 5284.61.-"). Mit einem Apostroph abgetrennt seien auf dem Dokument jeweils die Anzahl der "Total Clicks" (z.B. "28'443"). Fehlerbehaftet sei schliesslich die Darstellung des "Zeitbereichs" erfolgt, indem dieser auf Seite 1 mit "01.01 - 31.12.2013", auf Seite 2 mit "01.01 - 31.12.2014", auf Seite 3 mit "01.01 - 31.12.2015" und auf Seite 4 mit "01.01 - 30.11.2016" angegeben worden sei. Der Privatkläger 1 habe die Unterlagen während eines Treffens fotografieren können. Grundsätzlich habe der Beschwerdegegner jedoch die Herausgabe der Dokumente verweigert.
1.2.6. Indem der Beschwerdegegner das Vertrauen der Geschädigten gewonnen habe, habe er sie von weiteren Abklärungen und Nachfragen bei der Bank I.________ AG abgehalten. Sodann habe er jeweils Dritte oder aber die Geschädigten selbst für die mangelnde Funktionalität des von ihm verkauften Produkts verantwortlich gemacht, was ebenfalls dazu geführt habe, dass die Geschädigten keine weiteren Abklärungen getätigt hätten.
1.2.7. Die Vorinstanz stellt schliesslich fest, dass zwar eine Bankbeziehung zwischen der Bank I.________ AG und dem Beschwerdegegner bestanden habe. Diese Beziehung habe aber längstens bis zum 24. September 2013 gedauert und sei dementsprechend im angeklagten Tatzeitraum bereits seit drei Jahren beendet gewesen. Weiter sei erstellt, dass der Beschwerdegegner nicht jahrelang mit dem zu verkaufenden Finanzportal Umsätze von mehreren hunderttausend Franken erzielt habe sowie dass das zu verkaufende Portal nicht mit der Bank I.________ AG zusammengearbeitet habe. Der Beschwerdegegner habe den Geschädigten entgegen seiner Versprechen kein funktionierendes Finanzportal übertragen können.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in rechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Opfermitverantwortung angenommen und deshalb die Arglist im Sinne von Art. 146 StGB verneint. Von einer besonders krassen Leichtfertigkeit der Geschädigten, welche das betrügerische Verhalten des Beschwerdegegners vollkommen in den Hintergrund treten lasse, könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem Zusammenhang stark zusammengefasst wie folgt:
2.1.1. Das Verhalten des Beschwerdegegners sei darauf angelegt gewesen, bereits durch das veröffentlichte Inserat und die in diesem verwendete Wortwahl im Kaufangebot genau diejenigen Personen ausfindig zu machen, die auf den Schwindel hereinfallen würden. Anlässlich der arrangierten Treffen habe sich der Beschwerdegegner auch weiter darüber absichern können, dass sich tatsächlich Personen gemeldet hätten, die mit grosser Wahrscheinlichkeit leicht zu täuschen seien. Es dürfe nicht sein, dass gerade die im fraglichen Geschäftsbereich Schwächsten, die unbedarft, unerfahren, wenig gebildet, naiv, leichtgläubig und somit täuschungsanfällig seien, durch den Betrugstatbestand nicht geschützt würden. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner durch sein täuschendes Verhalten immerhin sieben Personen geschädigt habe.
2.1.2. Das Verkaufsangebot, welches vom Beschwerdegegner vorgetäuscht wurde, erscheine keineswegs auf den ersten Blick unrealistisch. Das Vorliegen eines Angebotes einer Kreditvermittlungsplattform sei nicht ungewöhnlich und müsse die Geschädigten nicht hellhörig machen und bereits Zweifel erwecken. Der Verkaufspreis von Fr. 40'000.-- für eine funktionierende Plattform habe den Geschädigten keineswegs unglaubwürdig erscheinen müssen. Sodann könnten gemäss Rechtsprechung auch hohe Gewinnversprechen nicht ohne Weiteres dazu führen, dass das Arglistmerkmal nicht erfüllt sei. Die jährlichen Einkünfte seien im Inserat als "mögliche Einnahmen" bezeichnet und nicht als sicheres Einkommen versprochen worden. Jedenfalls liege kein Fall vor, in welchem den Geschädigten eine besondere Geldgier nachgesagt werden müsste, aufgrund welcher diese blindlings auf ein unrealistisches Angebot hereingefallen seien. Weiter sei das Angebot von Teilzahlungen geeignet gewesen, das Vertrauen der Geschädigten in den Erfolg des Finanzportals weiter zu stärken. Angesichts dieser Umstände könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie darauf hinweise, dass es "Goldesel nur im Märchen" zu kaufen gebe und das Erzielen von Fr. 200'000.-- Einkommen vollkommen unrealistisch erscheine. In diesem Zusammenhang begründe auch die Aussage des Beschwerdegegners gegenüber dem Privatkläger 3, er würde nach jedem erfolgreichen abgewickelten Kredit Fr. 200.-- als Provision erhalten, keine Opfermitverantwortung. Diese Aussage habe der Beschwerdegegner einerseits nur gegenüber dem Privatkläger 3 getroffen und andererseits stellten diese Vorgaben über das Jahr gerechnet rund drei Transaktionen pro Tag dar. Es erscheine keinesfalls mit Berufung auf den gesunden Menschenverstand aufgrund dieser angeblich grossen Erfolgsaussichten als offensichtlich, dass das ganze Geschäftsmodell frei erfunden gewesen sei.
2.1.3. Soweit die Vorinstanz ausführe, die Geschädigten hätten nicht glauben dürfen, dass gerade sie auserwählt seien, um das Lebenswerk des Beschwerdegegners zu übernehmen, verweist die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung in den "Romance-Scam"-Fällen.
2.1.4. Der Beschwerdegegner habe sodann darauf hingearbeitet, die Geschädigten von einer genaueren Überprüfung seiner Angaben abzuhalten, indem er mit den Geschädigten über die frei erfundenen Assistentinnen kommuniziert habe. Damit habe er ein reales Geschäftsgebaren suggeriert und danach Treffen an neutralen Orten arrangiert. Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner den Geschädigten Unterlagen über die von ihm in der Vergangenheit erzielten Einkünfte vorgelegt, welche den Eindruck erweckt hätten, es handle sich um offizielle Unterlagen der Bank I.________ AG. Auf diesen habe sich das Logo der Bank und ein Copyright-Hinweis befunden. Diese Unterlagen habe der Beschwerdegegner den Geschädigten nur kurz vorgezeigt. Unter diesen Umständen habe von den Geschädigten entgegen der Ansicht der Vorinstanz gerade nicht erwartet werden dürfen, dass diese auf den ersten Blick die Detailfehler auf den Dokumenten bemerkt hätten. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Geschädigten diesen Unterlagen in keiner Sekunde hätten Glauben schenken dürfen, erschienen mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten äusserst realitätsfremd und geradezu spitzfindig.
2.1.5. Es sei der Vorinstanz somit zu folgen, dass erstellt sei, dass der Beschwerdegegner das Vertrauen der Geschädigten gewonnen und diese dadurch sowie durch Aussagen anlässlich der persönlichen Treffen von weiteren Abklärungen abgehalten habe. Indem die Vorinstanz dies zwar feststelle, dann aber im Rahmen der Erwägungen betreffend Arglist es dennoch als möglich und zumutbar und damit (für die Erfüllung des Betrugstatbestandes) als zwingend erachte, dass die Geschädigten weitere Abklärungen hätten vornehmen müssen, argumentiere sie widersprüchlich. Wenn die Vorinstanz weiter ausführe, es habe nur eine der erwähnten Vorsichtsmassnahmen dazu geführt, dass der Schwindel aufgeflogen wäre, so treffe dies - wenn überhaupt - immer nur auf einen der Geschädigten zu. In diesem Sinne vermöge auch das von der Vorinstanz ins Feld geführte E-Mail vom 22. Oktober 2020 der Bank I.________ AG an die Privatklägerin 5, in welchem die Bank diese aufgefordert habe, das Iframe mit dem Logo der Bank I.________ AG zu entfernen, nicht zu bewirken, dass die täuschenden Handlungen des Beschwerdegegners als nicht arglistig anzusehen wären, weil sich die Privatklägerin 5 auch nach Erhalt dieser E-Mail noch habe täuschen lassen. Schliesslich habe die Nachricht die Privatklägerin 5 erst nach Vornahme der täuschenden Handlungen erreicht.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 StGB sei wegen einer Opfermitverantwortung nicht erfüllt und spricht den Beschwerdegegner in der Konsequenz vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs frei. Sie zieht hinsichtlich der Arglist und der Opfermitverantwortung zusammengefasst Folgendes in Erwägung:
2.2.1. Die Täuschung über Tatsachen im Sinne des Betrugstatbestandes sei erstellt. Der Beschwerdegegner habe sich nicht einer einfachen Lüge bedient, sondern vielmehr eine ganze Geschichte konstruiert, um die Geschädigten zu der von ihm beabsichtigten Vermögensdisposition zu bringen. Sodann handle es sich zwar bei den Geschädigten um im Finanzbereich unerfahrene Personen. Es gehe jedoch nicht um die Frage, ob das Inserat des Beschwerdegegners an in einem Bereich unerfahrene oder besonders vulnerable Personen gerichtet gewesen sei. Vielmehr gehe es darum, ob im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdegegner angepriesenen Geschäft eine von jedermann zu erwartende Vorsicht beachtet worden sei bzw. die Geschädigten als erwachsene, mit gesundem Menschenverstand versehene Personen diesen hätten walten lassen.
2.2.2. Der Beschwerdegegner habe den Geschädigten vorgegaukelt, dass mit dem Finanzportal ohne eigene Arbeit - die Arbeiten würden durch die I.________ AG und deren Kundencenter ausgeführt - und ohne Risiko und Einsatz finanzieller Mittel (mit Ausnahme des Kaufpreises von Fr. 40'000.--) jährliche Gewinne von rund Fr. 200'000.-- erzielt würden. Gemäss der Vorstellung des Privatklägers 1 habe mit dem Angebot des Beschwerdegegners ein Goldesel zum Verkauf gestanden, was es nur in Märchen gebe. Dies hätte ihm, hätte er den gesunden Menschenverstand walten lassen, bewusst sein und ihn besonders misstrauisch machen müssen. Damit hätte er ohne weiteres zu tätigende Abklärungen vornehmen müssen, womit der ganze Schwindel aufgeflogen wäre. Hinzu komme, dass gemäss Aussage des Privatklägers 3 der Beschwerdegegner angegeben habe, er erhalte nach jedem erfolgreich abgewickelten Kredit Fr. 200.-- als Provision. Angesichts des Gewinns von rund Fr. 200'000.-- pro Jahr hätte sich der Privatkläger 3 fragen müssen, wie es denn zu den dafür nötigen rund 1000 Geschäftsabschlüssen kommen solle.
2.2.3. Weiter habe die Vorstellung der Geschädigten, wonach sie davon ausgingen, dass der Beschwerdegegner sein Lebenswerk der richtigen Person überlassen wolle, ihm der Verkaufspreis in einem solchen Fall sekundär sei und er sie dafür aufgrund ihrer Persönlichkeit ausgewählt habe, den Geschädigten als lebensfremd erscheinen müssen.
2.2.4. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdegegner präsentierten Unterlagen über die von ihm in der Vergangenheit angeblich mit dem Portal durch die Zusammenarbeit mit der Bank I.________ AG erzielten Einkünfte hätte die betroffenen Geschädigten stutzig machen sollen, dass der Beschwerdegegner bzw. dessen angebliche Assistentin betont hätten, die Unterlagen nicht herausgeben zu dürfen, obwohl sich darauf keine gegenüber einem Nachfolger geheim zu haltenden Angaben vorgefunden hätten. Den betroffenen Geschädigten hätte bei einem seriösen Anschauen der präsentierten Unterlagen zudem schon auf den ersten Blick auffallen müssen, dass die Zahlen merkwürdig und schwer nachvollziehbar bzw. fehlerhaft dargestellt worden seien. Die Geschädigten hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass ein Dokument, auf welchem die Zahlen derart fehlerbehaftet seien, von einer Bank stamme.
2.2.5. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wieso die Geschädigten sich unter diesen Umständen nicht bei der Bank I.________ AG erkundigt hätten. An dieser Stelle sei die E-Mail vom 22. Oktober 2020 der Bank I.________ AG an die Privatklägerin 5 zu erwähnen, mit welcher die Bank letztere aufgefordert habe, das Iframe mit dem Logo der Bank I.________ AG zu entfernen. Dies aus Gründen des Marken- und Konsumentenschutzes, da eine Zusammenarbeit mit der Website nicht bestehe. Es sei sodann aktenkundig, dass die Bank I.________ AG Auskunft erteilt hätte.
2.2.6. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten erscheine es dem gesunden Menschenverstand widersprechend, dass die Geschädigten das Portal weder selber ausprobiert noch sich mit einem Kunden in Verbindung gesetzt hätten. Auch könne nicht darüber hinweggesehen werden, dass die Funktionsweise des vom Beschwerdegegner angepriesenen Produkts schwer nachvollziehbar sei und viele Fragen aufwerfe, welche die Geschädigten dem Beschwerdegegner nicht gestellt hätten. Die Geschädigten hätten damit weder die nötigen Abklärungen unternommen, um die Funktionsweise des Generierens der Umsätze in der angegebenen Höhe nachvollziehen zu können, noch hätten sie die fundamentalen Abklärungen getätigt, um die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdegegners zum Portal zu prüfen. Beides hätte sich im Lichte der die Vertragsgespräche umgebenden Umstände mehr als aufgedrängt. Die Geschädigten hätten damit die grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet, wodurch arglistiges Handeln des Beschwerdegegners (infolge Opfermitverantwortung) ausscheide.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
2.3.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2).
2.3.3. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.4. Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2; Urteil 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.6.1). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2; Urteile 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.6.1; 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.4; 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2; nicht publ. in: BGE 149 IV 248).
2.3.5. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten richtet sich nicht nach der hypothetischen Reaktion eines durchschnittlich vorsichtigen und erfahrenen Dritten, sondern nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Arglist lässt sich daher nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1; 147 IV 73 E. 3.2; Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.5). Richtet sich der Täter gezielt an geschäftsunerfahrene und schutzbedürftige Personen, sind an die Opfermitverantwortung keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteile 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.4; 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.5; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). Das bewusste, gezielte Ausnutzen von Vulnerabilitäten - nicht von reinem Leichtsinn - stellt gerade ein arglisttypisches Unrechtselement dar (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteile 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.1; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.4.). Je grösser der vom Täter betriebene Täuschungsaufwand ist, umso weniger kann dem Geschädigten vorgeworfen werden, er hätte die Täuschung erkennen müssen (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.3; Urteile 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.4; 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 3.4).
2.3.6. Ein naives Verhalten führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Täters, zumal das Strafrecht auch unerfahrene oder vertrauensselige Personen vor betrügerischen Machenschaften schützt (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.3). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen (Urteile 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.4; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.2; 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6.3). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer (Urteile 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 E. 2.1; 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1.1; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 3.3). Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteile 7B_266/2022 vom 28. Juni 2024 E. 2.1; 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
2.3.7. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; Urteile 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 3.2.4; 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 4.5). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 3.2.4; 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 4.5; 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 1.2.4).
2.4. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet.
2.4.1. Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise bestimmen sich die zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten nicht nach der hypothetischen Reaktion eines durchschnittlich vorsichtigen und erfahrenen Dritten, sondern nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Vorliegend richtete sich der Beschwerdegegner mit seinem Inserat erkennbar an technisch nicht bewanderte und geschäftsunerfahrene Personen. Dies ergibt sich namentlich aus dem Hinweis auf die angeblich einfache Übernahme des Portals, die Zusicherung, es seien keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich, der in Aussicht gestellten intensiven Schulung sowie dem Versprechen eines weitgehend automatisierten, ohne nennenswerten Arbeitsaufwand funktionierenden Systems. Unter diesen Umständen sind an die Opfermitverantwortung keine hohen Anforderungen zu stellen.
2.4.2. Die Vorinstanz stellt massgeblich darauf ab, das Angebot sei aufgrund der in Aussicht gestellten hohen Erträge derart lebensfremd gewesen, dass die Geschädigten bereits deshalb besonders misstrauisch hätten werden und ohne Weiteres Abklärungen hätten treffen müssen. Diese Würdigung hält vor Bundesrecht nicht stand. Das Inserat stellte die Erträge als mögliche Einnahmen in Aussicht und verband das Versprechen mit dem Verkauf eines angeblich bereits etablierten Onlineportals, das mit einer Bank zusammenarbeite und professionell übergeben werde. In Verbindung mit den angebotenen Teilzahlungen und der Aussicht, die letzte Rate aus künftigen Portal-Einnahmen zu begleichen, musste das Angebot für unkundige Personen nicht als offensichtlich unrealistisch erscheinen. Dies gilt umso mehr, als die Geschädigten beim Beschwerdegegner im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ein Minimum an Redlichkeit voraussetzen durften und ihm nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnen mussten. Dass einzelne Privatkläger bestimmte Bedenken über mögliche Gewinne hatten oder einzelne Angaben des Beschwerdegegners bei genauerer Betrachtung als wenig plausibel erscheinen, begründet keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung.
2.4.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner nicht lediglich einzelne falsche Angaben machte, sondern ein auf die Geschädigten abgestimmtes Lügengebäude errichtete und sich besonderer Machenschaften bediente. In dieser Gesamtbetrachtung ist der erhebliche und planmässige Täuschungsaufwand des Beschwerdegegners besonders zu berücksichtigen. Er führte zunächst einen vermeintlich professionellen Schriftverkehr über nicht existierende Assistentinnen und wiederholte sowie vertiefte in der Folge an persönlichen Treffen die im Inserat gemachten Aussagen. Er stellte eine jahrelange Zusammenarbeit mit einer grossen Schweizer Bank in Aussicht, präsentierte sich als seriösen Anbieter und band die Geschädigten in Gespräche ein, die gezielt Vertrauen schufen. Besonders gewichtig ist sodann die Vorlage von Unterlagen, die durch Banklogo und Copyright-Hinweis den Anschein offizieller Bankdokumente erweckten. Dass sich bei genauem Hinsehen gewisse formale Unstimmigkeiten in der Zahlenschreibweise feststellen lassen, ändert daran gemäss zutreffender Auffassung der Beschwerdeführerin nichts. Es handelt sich um Detailfehler, die namentlich für geschäftsunerfahrene Personen nicht zwingend auf den ersten Blick erkennbar sind. Zudem zeigt der festgestellte Tathergang, dass der Beschwerdegegner die Unterlagen nur kurz vorwies und deren Herausgabe grundsätzlich verweigerte, was eine vertiefte Prüfung gerade erschwerte. In der gebotenen Gesamtwürdigung sprechen die Dokumente deshalb nicht gegen, sondern gerade für die Arglistigkeit der Täuschung.
2.4.4. Schliesslich kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Opfermitverantwortung bejaht, weil die Geschädigten den Betrug mit einer einfachen Nachfrage bei der Bank oder durch weitere grundlegende Abklärungen vermeintlich ohne Weiteres hätten aufdecken können. Einerseits setzt die Rechtsprechung nicht voraus, dass das Opfer sämtliche denkbaren Kontrollen vornimmt; Arglist entfällt nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Andererseits ist hier erstellt, dass der Beschwerdegegner die Geschädigten durch die geschaffene Vertrauensbasis und durch seine Gesprächsführung von weiteren Abklärungen abhielt. Gerade das aktive Unterbinden möglicher Überprüfungen ist ein typisches Element für Arglist. Dass der Beschwerdegegner mit seinem Vorgehen bei sieben Personen Erfolg hatte, unterstreicht zusätzlich, dass die Täuschung nicht derart offenkundig war, dass sie bei Anwendung minimaler Sorgfalt ohne Weiteres hätte erkannt werden müssen. Daran vermag entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch die spätere E-Mail der Bank an die Privatklägerin 5 nichts zu ändern, mit welcher diese zur Entfernung des auf der Website verwendeten Banklogos aufgefordert wurde. Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass die E-Mail vom 22. Oktober 2020 datiert, die Privatklägerin 5 somit nach Vornahme der täuschenden Handlungen erreichte und deshalb nicht dazu dienen konnte, bei ihr irgendwelche Zweifel zu wecken. Das gilt umso mehr, als die Vorinstanz selbst es als erstellt erachtete, dass die Privatklägerin 5 dem Beschwerdegegner anlässlich des zweiten Treffens im Hotel K.________ bzw. der Vertragsunterzeichnung am 18. Dezember 2019 und damit vor der erwähnten E-Mail die angeklagten Fr. 20'000.-- übergeben hatte. Die Vorinstanz leitet insofern aus diesem Mail zu Unrecht eine Opfermitverantwortung ab.
2.4.5. Zusammenfassend täuschte der Beschwerdegegner die geschäftsunerfahrenen Geschädigten mittels eines planmässig aufgebauten Lügengebäudes, unter Vorlage als Bankunterlagen ausgegebener Dokumente und unter gezielter Verhinderung weiterer Abklärungen. Unter Berücksichtigung der Unerfahrenheit der Geschädigten sowie der gesamten Umstände ist nicht ersichtlich, dass diese die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen in einer Weise missachtet hätten, welche das betrügerische Verhalten des Beschwerdegegners in den Hintergrund treten liesse. Die Vorinstanz überspannt mit ihren Erwägungen die Anforderungen an den Selbstschutz sowie die Opfermitverantwortung und verletzt damit Bundesrecht.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird insbesondere prüfen müssen, ob neben der arglistigen Täuschung die übrigen Tatbestand svoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sind.
Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen und keine Anträge in der Sache gestellt, weshalb er nicht als unterliegend im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG zu qualifizieren ist (vgl. Urteile 7B_444/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 3, zur Publ. vorgesehen; 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 145 IV 359). Folglich sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).
4.
Entgegen wiederholter Aufforderung konnte der Beschwerdegegner dem Bundesgericht kein postalisches Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen, an welches das Urteil per Gerichtsurkunde gesandt werden kann (Art. 39 Abs. 3 BGG). Hingegen gab er eine elektronische Zustelladresse an und erklärte sich mit der elektronischen Eröffnung einverstanden. Das Urteil wird ihm daher elektronisch eröffnet (Art. 39 Abs. 2 BGG; ReRBGer, SR 173.110.29). Zudem wird dem Beschwerdegegner das Dispositiv des Urteils per Publikation mitgeteilt (Art. 39 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 11 Abs. 3 BZP, SR 273). Darüber hinaus verbleibt das für ihn bestimmte Urteilsexemplar in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG im Dossier (vgl. Urteile 6B_1330/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4; 6B_378/2015 vom 10. Juni 2015 E. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Dieses Urteil wird A.________ elektronisch eröffnet und per Publikation mitgeteilt. Das für ihn bestimmte Urteilsexemplar bleibt vorerst im Dossier.
Lausanne, 5. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Stübi