Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_776/2026
Urteil vom 20. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 15. Mai 2026 (BKBES.2026.68).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 20. April 2026 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine von A.________ gegen unbekannte Täterschaft eingereichte Strafanzeige nicht anhand. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 15. Mai 2026 nicht ein.
A.________ wendet sich an das Bundesgericht, wobei er im Titel seiner Eingabe geltend macht, es gehe um Mord, bandenmässigen Betrug und Kindsmissbrauch.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Anforderungen, die von Gesetzes wegen (Art. 42 Abs. 2 BGG) an die Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht gestellt werden (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6), offensichtlich nicht. Einerseits mangelt es an der Begründung eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. Urteile 7B_264/2026 vom 22. Mai 2026 E. 1.1; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Andererseits wiederholt der Beschwerdeführer in ausschweifender Weise diverse strafrechtliche Vorwürfe gegen Familienmitglieder, Politiker, Mitarbeiterinnen der Psychiatrischen Dienste Aargau sowie weitere Personen. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung befasst er sich dabei nirgends.
3.
Nach dem Gesagten liegen offensichtliche Begründungsmängel vor, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten ist. Die Begründung des vorliegenden Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin: