Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_721/2024
Urteil vom 30. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Erich Binder,
Beschwerdegegner,
Statthalteramt Bezirk Zürich, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich.
Gegenstand
Einstellung (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Parteistellung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Mai 2024 (UE230257-O/U/HEI).
Sachverhalt
A.
B.________ und C.________ wurden mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2022 unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB verpflichtet, die von ihrem Grundstück aus überragenden Bauten innert einer Frist von drei Monaten auf eigene Kosten zurückzuversetzen, sodass das Grundstück von A.________ nicht mehr ungerechtfertigt überragt werde.
B.
Am 13. Oktober 2022 erstattete A.________ beim Statthalteramt des Bezirks Zürich Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 stellte das Statthalteramt das Verfahren ein.
Auf die von A.________ am 17. Juli 2023 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Mai 2024 nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. Juni 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramts vom 4. Juli 2023 sei einzutreten. Eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) eingereicht.
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Die beschwerdeführende Partei kann - wie im vorliegenden Fall - namentlich vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1; 138 IV 78 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zu beantragen scheint, dieses solle seine bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 17. Juli 2023 selbst materiell behandeln, kann auf seinen Antrag nicht eingetreten werden. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtzulassung als Privatkläger im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz. Diese habe ihm zu Unrecht die Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO abgesprochen und verletze damit Art. 382 Abs. 1 StPO.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, eine Geschädigtenstellung der Person, zu deren Gunsten eine strafbewehrte amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB ergangen ist, sei nur zu bejahen, wenn ein eminentes Interesse daran bestehe, dass die Anordnung in der Verfügung von der Gegenpartei beachtet werde. Ein solches Interesse sei durch eine minime Verletzung des Eigentumsrechts jedoch nicht zu erkennen. Es handle sich vielmehr um rein privatrechtliche Ansprüche, die gestützt auf das rechtskräftige obergerichtliche Urteil auf anderem Weg vollstreckbar seien. Es sei den Strafverfolgungsbehörden lediglich vorbehalten, eine Busse für das Nichteinhalten der Verfügung auszusprechen, nicht aber den beabsichtigten Rückbau zu erwirken. Das mittelbare Interesse an der Bestrafung seiner Nachbarn sei nicht derart schützenswert, dass der Beschwerdeführer als Geschädigter anerkannt werden müsste.
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.3.2. Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Die tatbestandsmässige Handlung liegt in der Missachtung der behördlichen Anordnung (Urteile 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.2; 6B_478/2022 vom 8. Juli 2024 E. 6.3; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Schutzobjekt von Art. 292 StGB sind unmittelbar die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde (Urteile 6B_934/2024 vom 16. April 2025 E. 3.2; 6B_478/2022 vom 8. Juli 2024 E. 6.3; 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1).
2.4. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich beeinträchtigten individuellen Eigentumsinteressen werden nur mittelbar durch Art. 292 StGB geschützt. Er gilt daher grundsätzlich nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, da die Norm ausdrücklich eine unmittelbare Verletzung voraussetzt (vgl. E. 2.3 hiervor).
2.4.1. In Ausnahmefällen spricht die Rechtsprechung der Person, zu deren Gunsten die Verfügung unter Strafandrohung von Art. 292 StGB ausgesprochen wurde, dennoch Parteistellung zu. Dies ist der Fall, sofern diese ein eminentes Interesse daran hat, dass die Anordnung von der Gegenpartei beachtet wird, und die Strafdrohung klar auch ihren Interessen, wenn auch nur indirekt, dient. Ein solches Interesse von besonderer Bedeutung liegt etwa vor, wenn zur Durchsetzung der Verfügung keine anderen Vollstreckungsmassnahmen zur Verfügung stehen als der indirekte Zwang durch die Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB (vgl. Urteile 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.3; 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2).
2.4.2. Ein solches eminentes Interesse ist vorliegend nicht ersichtlich. Entscheidendes Kriterium für dessen Annahme ist nicht, wie stark die Rechte des Beschwerdeführers beschränkt werden. Vielmehr besteht ein besonderes Interesse nur, wenn sich die mittelbar geschützten Ansprüche nicht anders vollstrecken lassen und die Vollstreckungsinteressen in unhaltbarer Weise betroffen sind.
Die vorliegende Konstellation ist vergleichbar mit jener, die dem Urteil 1B_253/2019 vom 11. November 2019 zugrunde lag. Der Beschwerdeführer verfügt über ein rechtskräftiges Urteil, mit dem die Beschwerdegegner 1 und 2 zum Rückbau ihrer Fassade verpflichtet wurden. Diese Anordnung lässt sich mittels Ersatzvornahme unter Inanspruchnahme der zuständigen Behörde vollstrecken, also mittels Rückbau der Fassade und Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdegegner. Damit erscheinen die Vollstreckungsinteressen des Beschwerdeführers nicht dermassen schützenswert, dass diesem ausnahmsweise eine Geschädigtenstellung zuerkannt werden müsste. Es fehlt daher an einem Vollstreckungsinteresse von besonderer Bedeutung. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Bestrafung der Beschwerdegegner beschränkt sich vielmehr auf ein mittelbares privates Strafverfolgungsinteresse. Diese Strafverfolgungsansprüche sind indessen ausschliesslich von der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen.
2.4.3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt Bezirk Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle