Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_66/2026
Urteil vom 24. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 28. November 2025 (GT250287-L / Z02).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen C.________ und D.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei sowie gegen B.________ wegen mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde unter anderem am Domizil der A.________ AG eine Hausdurchsuchung durchgeführt und wurden mehrere elektronische Datenträger sichergestellt. Sowohl die A.________ AG als auch B.________ verlangten deren Siegelung.
B.
Mit Antrag vom 27. September 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, um Entsiegelung der sichergestellten Datenträger. Mit Verfügung vom 28. November 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht betreffend die "elektronischen Datenträger Mobiltelefon und Laptop" die Durchführung einer Triage zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten an (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen hiess es das Entsiegelungsgesuch gut und gab den sichergestellten elektronischen "Datenträger mit den Onlinedaten" der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung frei (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Dagegen erhoben sowohl B.________ mit Eingabe vom 16. Januar 2026 (Verfahren 7B_65/2026) als auch die A.________ AG mit Eingabe vom 19. Januar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Letztere beantragt im vorliegenden Verfahren, hinsichtlich des bei ihr sichergestellten Datenträgers mit den Onlinedaten sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft abzuweisen, "unter gleichzeitiger Freigabe der erwähnten Daten". Hinsichtlich des Mobiltelefons und des Laptops sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien "sämtliche Daten von Drittmandaten auszusondern, welche dem Anwaltsgeheimnis unterstehen". Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2026 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 3. März 2026 replizierte die Beschwerdeführerin.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
2.
2.1. Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Demgegenüber können selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Zulässig ist die Beschwerde nach Art. 93 BGG insbesondere dann, wenn der selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a BGG). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie: In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
2.2. Da sich das Strafverfahren formell nicht gegen die Beschwerdeführerin persönlich richtet, schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren ihr gegenüber ab, soweit damit sichergestellte Aufzeichnungen und Gegenstände zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im Strafverfahren freigegeben werden (Urteil 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 1.2).
2.3.
2.3.1. Betreffend das sichergestellte Mobiltelefon und den Laptop gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die allgemeinen Voraussetzungen für die Entsiegelung seien erfüllt. Soweit schützenswerte Anwaltskorrespondenz angerufen werde, so sei diesbezüglich zumindest teilweise eine Aussonderung angezeigt. Gestützt auf diese Erwägungen verfügt sie in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids was folgt:
"Die elektronischen Datenträger Mobiltelefon und Laptop [...] werden zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten im Sinne der Erwägungen triagiert.
-..]
Nach erfolgter Triage und Aussonderung werden die bereinigten Daten dieser elektronischen Asservate der Gesuchstellerin dereinst zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freizugeben sein."
2.3.2. Diese Formulierung könnte auf den ersten Blick so verstanden werden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits endgültig über die Freigabe der erst noch zu triagierenden Dateien entscheidet. Angesichts der Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens (siehe Urteile 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026 E. 3.2; 7B_970/2023 vom 27. November 2025 E. 2.2) und mit Blick auf die gewählte Zeitform (Futur) ist der angefochtene Entscheid jedoch dahingehend auszulegen, dass damit noch keine Daten zur Durchsuchung freigegeben werden, sondern lediglich prozessleitend die Durchführung einer Triage angeordnet und den Parteien ein späterer, materieller Entscheid betreffend die Freigabe der triagierten Daten in Aussicht gestellt wird.
2.3.3. Nach der Rechtsprechung sind derartige prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren grundsätzlich nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken, weshalb auf dagegen geführte Beschwerden in der Regel nicht einzutreten ist (Urteil 7B_113/2024 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweis). Weshalb es (ausnahmsweise) nicht möglich sein sollte, die im vorliegenden Verfahren gerügten diesbezüglichen Verletzungen von Bundesrecht in einem allfälligen späteren (den eigentlichen Entsiegelungsentscheid betreffenden) Beschwerdeverfahren ohne Rechtsverlust vorzubringen, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auf ihre Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.
2.4. Mit dem angefochtenen Entscheid werden indessen auch sichergestellte Aufzeichnungen und Gegenstände unmittelbar zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im Strafverfahren freigegeben (Dispositiv-Ziffer 2). Insoweit liegt ein nach Art. 90 BGG grundsätzlich anfechtbarer "Teil-Entsiegelungsentscheid" vor (vgl. E. 2.2 hiervor).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Zu prüfen bleibt, ob sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
3.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe (BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Als Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesgericht ist daher (wie bereits als Partei bzw. Verfahrensbeteiligte im Entsiegelungsverfahren) nur zuzulassen, wer eigene gesetzlich geschützte Geheimnisrechte geltend macht (vgl. Urteile 7B_662/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2.5; 1B_531/2022 vom 20. Januar 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz hält hinsichtlich des bei der Beschwerdeführerin sichergestellten elektronischen Datenträgers "mit den Onlinedaten" fest, diesbezüglich seien keine Geheimhaltungsgründe substanziiert geltend gemacht worden, weshalb er der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im laufenden Strafverfahren herauszugeben sei. Dass dies unzutreffend wäre und der von der Vorinstanz angeordneten Entsiegelung gesetzliche Geheimnisschutzgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO entgegenstehen würden, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Stattdessen beschränkt sie sich darauf vorzubringen, der streitige Datenträger sei nicht ordnungsgemäss gesiegelt worden.
Damit vermag sie indessen kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG darzutun: Die Vorschriften über die Siegelung sind kein Selbstzweck, sondern sollen den Zugang der Strafverfolgungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern (vgl. Urteil 7B_1012/2023 vom 9. Oktober 2025 E. 2.1). Dies setzt indessen voraus, dass überhaupt Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO vorgebracht werden (vgl. Urteile 7B_662/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2.5; 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3). Ist dies - wie vorliegend - nicht der Fall, läuft auch der Vorwurf, die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände seien nicht ordnungsgemäss gesiegelt worden, ins Leere. Die Beschwerdeführerin ist demnach nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, B.________ und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger