Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_17/2026
Urteil vom 24. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 2. Dezember 2025 (GT250307-L / Z02).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen B.________ und A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei sowie gegen C.________ wegen mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte. Im Rahmen dieses Verfahrens liess sie unter anderem am 3. Oktober 2025 bei der D.________ AG Daten aus dem Datensatz der E.________ AG edieren, deren Siegelung A.________ verlangte.
B.
Mit Antrag vom 14. Oktober 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, um Entsiegelung der sichergestellten Datensätze. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Durchführung einer Triage zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten an.
C.
Dagegen erhob A.________ am 6. Januar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei die Entsiegelung auf einen Zeitraum zwischen 2015 und 2019 sowie Dezember 2020 und Januar 2021 zu beschränken und es seien sämtliche Daten/Dateien, welche nicht in diesen Zeitraum fallen, auszusondern. Weiter beantragt er, es seien sämtliche Daten/Dateien, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, auszusondern. Alle diese Daten/Dateien seien ihm herauszugeben und die erstellten Datenkopien seien zu löschen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In einem weiteren Eventualantrag beantragt er sodann, es seien die Daten aus seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zeitraum von 2006 bis 2010 auszusondern.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2026 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
2.
2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie: In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
2.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist auf Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils grundsätzlich nicht einzutreten (Urteil 7B_113/2024 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweis).
2.3. In der Beschwerde wird zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorgebracht, sämtliche der dem Beschwerdeführer durch seine Klientschaft zugänglich gemachten Informationen unterstünden dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses und "[die] Verletzung desselben durch Entsiegelung solch geschützter Daten [stelle] einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar".
2.4. Die Vorinstanz gelangt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die allgemeinen Voraussetzungen für die Entsiegelung seien erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer schützenswerte Anwaltskorrespondenz anrufe, so sei diesbezüglich zumindest teilweise eine Aussonderung angezeigt. Gestützt auf diese Erwägungen verfügt sie in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids was folgt:
"Die sichergestellten elektronischen Datenträger [...] werden zwecks Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten im Sinne der Erwägungen triagiert. Hierfür werden diese Datenträger nach den folgenden Stichworten durchsucht:
-..]
Nach erfolgter Triage und Aussonderung werden die bereinigten Daten dieser elektronischen Asservate der Gesuchstellerin dereinst zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freizugeben sein."
Diese Formulierung könnte auf den ersten Blick so verstanden werden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits endgültig über die Freigabe der erst noch zu triagierenden Dateien entscheidet. Angesichts der Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens (siehe Urteile 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026 E. 3.2; 7B_970/2023 vom 27. November 2025 E. 2.2) und mit Blick auf die gewählte Zeitform (Futur) ist der angefochtene Entscheid jedoch dahingehend auszulegen, dass damit noch keine Daten zur Durchsuchung freigegeben werden, sondern lediglich prozessleitend die Durchführung einer Triage angeordnet und den Parteien ein späterer, materieller Entscheid betreffend die Freigabe der triagierten Daten in Aussicht gestellt wird.
2.5. Weshalb es (ausnahmsweise) nicht möglich sein sollte, die im vorliegenden Verfahren gerügten Verletzungen von Bundesrecht in einem allfälligen späteren (den eigentlichen Entsiegelungsentscheid betreffenden) Beschwerdeverfahren ohne Rechtsverlust vorzubringen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger