Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_642/2026
Urteil vom 21. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. April 2026 (BK 26 152).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein Strafverfahren gegen die Schweizerische Post AG und die Kantonspolizei Bern nicht anhand. Auf eine vom Anzeigeerstatter A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 15. April 2026 nicht ein.
2.
A.________ wandte sich in der Folge mit einer handschriftlichen Eingabe an das Bundesgericht. Diese ist unleserlich. Dem Beschwerdeführer wurde daher am 20. Mai 2026 Frist angesetzt, um den Mangel spätestens bis am 4. Juni 2026 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ).
3.
Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit einer computergeschriebenen Eingabe, die aber ebenfalls nicht verständlich ist. Auch wenn diese zulässigerweise abwechselnd in französischer und deutscher Sprache verfasst ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), lassen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehen. Beispielhaft zeigt sich dies anhand folgender Passage: "Dazu verstehen Sie bitte dass diese Beschwerde gegen (La Poste) (Die Post) Repressiv und die Berne (Polizei) und zwei (2) plus ein (1) (+) (Polizisten) und die (Staatsanwaltin) Kanton Bern und (Richter) Ober- (-Gericht-) Bern geht auch (+1) zu klagen Ihnen im Strafrecht weil so wie es ist geschrieben, sie brauchen keine Erklärung zu verstehen so wie de Leute mit (Offizielbestand) (=) dass fünf-und-dreissig (35) Briefe die nicht bei mir angekommen sind ist UNRECHTLISCH im ganzen Welt so wie (=) (JUSTIZ) dass Sie nicht geben wollen zu wegnehmen für Schutz die (Ärtze) die Wörter kennen so wie meine Schwester "TROU NOIR" oder "Schwarze Loch" (...) ". Der Rest der Eingabe ist in ähnlichem Stil verfasst. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, wie sie Art. 42 Abs. 2 BGG verlangen würde, findet dabei eindeutig nicht statt.
4.
Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlicher formeller Mängel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als aussichtslos, weshalb das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin: