Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_618/2026
Verfügung vom 20. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Laura Jetzer, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
2. Bundesstrafgericht, Strafkammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorladung als Zeugin; Rückzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 12. Mai 2026 (BB.2026.49).
Erwägungen
1.
Am 17. Mai 2026 erhob A.________ Beschwerde gegen einen Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 12. Mai 2026. Sie beantragte, die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Beschwerdegegnerin 2) sei anzuweisen, die Vorladung vom 9. April 2026 abzunehmen und sie, die Beschwerdeführerin, sofern notwendig als Auskunftsperson vorzuladen. Dem gleichzeitig gestellten prozessualen Antrag, wonach die Beschwerdegegnerin 2 superprovisorisch anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin nicht als Zeugin einzuvernehmen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden ist, wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2026 entsprochen.
2.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2026 teilte die Beschwerdegegnerin 2 mit, dass die Hauptverhandlung im streitgegenständlichen Verfahren bereits durchgeführt und das Urteil am 20. Mai 2026 eröffnet worden sei. Auf eine Einvernahme der Beschwerdeführerin sei verzichtet und deren Vorladung sei am 18. Mai 2026 abgenommen worden. Gleich liess sich die Bundesanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) am 28. Mai 2026 verlauten.
3.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vollumfänglich zurück. Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde aufgrund der eingetretenen Gegenstandslosigkeit zurückgezogen hat, ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin als gegenstandlos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
4.
4.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; Urteil 7B_146/2022 vom 25. August 2023 E. 2.2). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteile 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 6.2; 7B_146/2022 vom 25. August 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.2. Demnach ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson anstatt als Zeugin zu befragen gewesen wäre, bedarf einer vertieften Prüfung.
4.3. Die Bestimmung der Kostenfolge erfolgt demzufolge nach dem Verursacherprinzip. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 2 schlussendlich gänzlich auf eine Einvernahme der Beschwerdeführerin verzichtet und ohne deren Befragung das Urteil in der Sache gefällt. Dem Ansinnen der Beschwerdeführerin wurde damit vollumfänglich entsprochen. Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens geführt haben, sind von der Beschwerdegegnerin 2 zu verantworten. Sie hat als Verursacherin zu gelten. Da die Beschwerdegegnerin 2 jedoch in ihrem amtlichen Wirkungskreis agiert, sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vorliegend vertreten durch die Beschwerdegegnerin 1, für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin:
Die Gerichtsschreiberin: