Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_550/2026
Urteil vom 15. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache Strafbefehl; Nichteintreten
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. März 2026 (SBK.2026.104).
Erwägungen
1.
Am 19. Februar 2026 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen, dass auf die Einsprache des Beschuldigten A.________ gegen einen Strafbefehl nicht eingetreten werde. Gleichzeitig stellte er fest, dass der Strafbefehl vom 28. Juli 2025 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. März 2026 ab. Gegen diesen Entscheid erhebt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2026 Frist bis am 27. Mai 2026 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Am 3. Juni 2026 wurde ihm eine Nachfrist bis am 17. Juni 2026 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss doch noch zu bezahlen. Die Mahnung war verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschusses nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Nachdem der Beschwerdeführer die per Gerichtsurkunde verschickte Sendung nicht abgeholt hatte, wurde ihm das entsprechende Schreiben per A-Post erneut zugestellt. Ohnehin befand er sich aber nach der Beschwerdeeinreichung in einem Prozessrechtsverhältnis zum Bundesgericht. Aufgrunddessen war er verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; je mit Hinweisen). Somit greift vorliegend die Zustellfiktion und die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellte Verfügung vom 3. Juni 2026 gilt als zur Kenntnis genommen.
Auch innert der - nicht erstreckbaren - Nachfrist ging die Vorschussleistung beim Bundesgericht nicht ein. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin: