Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.104 (ST.2025.192; STA.2025.936) Art. 127 Entscheid vom 26. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A._____, […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungsgegenstand Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. Februar 2026 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 28. Juli 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 (bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 180.00, ersatzweise sechs Tagen Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Strafbefehlsgebühr von Fr. 800.00. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2025 durch die Regionalpolizei Zofingen persönlich zugestellt. 1.2. Am 15. September 2025 (Poststempel) retournierte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Strafbefehl vom 28. Juli 2025 sowie die Rechnung vom 4. August 2025 jeweils mit dem Vermerk "Fälschung Ungültig". 1.3. Mit Parteimitteilung vom 9. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer das Festhalten am Strafbefehl und dessen Überweisung an das zuständige Gericht in Aussicht. 1.4. Am 12. Oktober 2025 (Poststempel) retournierte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Parteimitteilung vom 9. Oktober 2025 mit diversen Kommentaren seinerseits. 1.5. Am 30. Oktober 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Verfahrensakten samt Strafbefehl vom 28. Juli 2025 an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchführung des Hauptverfahrens, verbunden mit dem Hinweis, dass die am 15. September 2025 erhobene Einsprache ihres Erachtens zu spät erfolgt sei. 1.6. Mit Schreiben datiert vom 10. November 2025 gab der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert zehn Tagen eine Stellungnahme zur Frage der Gültigkeit der Einsprache einzureichen. 2. Am 19. Februar 2026 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen was folgt:
- 3 - " 1. Auf die Einsprache vom 15. September 2026 [recte: 2025] wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl STA2 ST.2025.936 der Anklägerin vom 28. Juli 2025 rechtskräftig und vollstreckbar ist. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr von Fr. 400.00. Diese wird dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine eigenen Kosten selber." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 26. Februar 2026 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Mangels Legitimationsnachweis ist das Verfahren ST.2025.192 als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Eventualiter: Aufgrund Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Beschuldigten eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren. 3. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (Leben unter dem Existenzminimum) ist auf ein Kostenvorschuss zu verzichten. 4. Zu Kosten und Lasten der Verursacher." 3.2. Die Akten wurden beigezogen, jedoch keine Beschwerdeantwort eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
- 4 - 2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Dies daher, weil er deren Schreiben "vom 10. November 2025 nachweislich nie erhalten habe und demzufolge keine Kenntnis einer Frist" gehabt habe. Diese Rüge ist wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs vorab zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 2.1.2. Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz überhaupt verpflichtet war, den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs darüber zu informieren, dass sie die Einsprache nach vorläufiger Prüfung als verspätet qualifiziere. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Postsendung vom 10. November 2025 nämlich tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt, sich innert 10 Tagen ab deren Zustellung zur Gültigkeit der Einsprache zu äussern. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde diese Sendung (Sendungsnummer […]) am 10. November 2025 der Schweizerischen Post übergeben und am 11. November 2025 – nachdem sie weder vom Beschwerdeführer noch von einer anderen nach Art. 85 Abs. 3 StPO berechtigten Person entgegengenommen worden war – dem Beschwerdeführer zur Abholung bis am 18. November 2025 gemeldet. Am 13. November 2025 wurde die Sendung mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an die Vorinstanz zurückgesandt (act. 13). Konkrete Hinweise, dass der Sendungsverlauf von der Schweizerischen Post falsch erfasst worden wäre, gibt es nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, er habe "den Brief vom 10. November 2025 nachweislich nie erhalten" und habe "demzufolge keine Kenntnis einer Frist" gehabt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm unbestritten verweigerte Annahme der Sendung keine Kenntnis von deren Inhalt erhielt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Sendung am Tag der Annahmeverweigerung, d. h. dem 13. November 2025, als zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Vielmehr verstösst die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es ist rechtsmissbräuchlich, einerseits die Annahme einer eingeschriebenen Postsendung zu verweigern und andererseits mangels Kenntnis von deren Inhalt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu monieren. 2.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in materieller Hinsicht zusammengefasst damit, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren
- 5 - ST.2025.192 "mangels Legitimationsnachweis" der Strafbehörden zu "staatlichem Handeln als staatliches Organ" als gegenstandslos abzuschreiben sei. Mit dieser haltlosen Behauptung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung auseinander, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 2.3. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
- 6 hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard