Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_49/2026
Urteil vom 22. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Elsener.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer,
Beschwerdeführer,
gegen
Matthias Meier,
Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden, Hermann-Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. November 2025 (SBK.2025.322).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 20. November 2019 beim Bezirksgericht Rheinfelden Anklage gegen A.________ sowie zwei weitere Beschuldigte wegen Entführung. Nachdem zuvor zwei auf den 12. Januar 2022 und 24. März 2023 angesetzte Hauptverhandlungen abgesagt werden mussten bzw. offenbar nicht durchgeführt werden konnten, lud der Präsident des Bezirksgerichts, Matthias Meier, mit Vorladung vom 30. Mai 2025 auf den 5. November 2025 zur Hauptverhandlung vor.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 stellte A.________ beim Bezirksgericht ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie Verschiebung der Hauptverhandlung. Es sei neu Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als amtliche Verteidigerin einzusetzen. Diese Gesuche wies der Gerichtspräsident Matthias Meier mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 ab. Ein Wiedererwägungsgesuch lehnte er am 24. Oktober 2025 ebenfalls ab. Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2025 und die Ablehnung des Gesuchs um deren Wiedererwägung erhob A.________ am 3. November 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde.
B.
Mit Eingabe vom 4. November 2025 stellte A.________ beim Bezirksgericht ein Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten Matthias Meier. Dieser überwies das Ausstandsbegehren am 5. November 2025 an das Obergericht, welches das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 25. November 2025 abwies.
C.
Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 25. November 2025 gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, dieser sei aufzuheben und der verfahrensleitende Gerichtspräsident Matthias Meier habe hinsichtlich des beim Bezirksgericht hängigen Hauptverfahrens und sämtlicher damit zusammenhängender bzw. sich daraus ergebender Verfahren in den Ausstand zu treten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Vernehmlassungen wurden zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, nicht aber in der Sache eingeholt. Das Bundesgericht hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 5. Februar 2026 abgewiesen und die kantonalen Akten beigezogen. Auf die Stellungnahme des Gerichtspräsidenten Matthias Meier zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 16. Januar 2026 hat A.________ am 23. Februar 2026 eine unaufgeforderte Replik eingereicht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einem Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 BGG ). Die Vorinstanz hat als letzte und einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zudem zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 81 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2).
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich (Art. 9 BV) erweist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 151 IV 228 E. 19.1; 148 V 174 E. 2.2).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 1 StPO) und Art. 58 Abs. 2 StPO verletzt, indem sie auf die Einholung einer Stellungnahme beim Gerichtspräsidenten verzichtet und somit sein Replikrecht unterbunden habe.
3.2. Wer ein Ausstandsgesuch stellt, hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Eine weitere Möglichkeit, das Ausstandsgesuch zu begründen, sieht das Gesetz nicht vor (Urteil 7B_697/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.2.2). Gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO nimmt die vom Ausstandsgesuch betroffene Person dazu Stellung. Diese Bestimmung ist zwingend (BGE 138 IV 222 E. 2.1; Urteile 7B_83/2026 vom 4. Mai 2026 E. 3.2; 7B_368/2025 vom 15. Januar 2026 E. 2.2; 7B_212/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.3.2 nicht publiziert in: BGE 151 IV 303). Sie dient der Sachverhaltsfeststellung und der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs sowohl der betroffenen Person als auch des Gesuchstellers, dem gegebenenfalls ein Recht auf Replik eingeräumt werden muss (Urteile 7B_83/2026 vom 4. Mai 2026 E. 3.2; 7B_212/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.3.2 nicht publiziert in: BGE 151 IV 303). Das für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständige Gericht entscheidet grundsätzlich ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO).
3.3. Unbegründet ist zunächst die Rüge der Verletzung des Art. 58 Abs. 2 StPO. Nachdem das Ausstandsgesuch beim Gerichtspräsidenten eingegangen war und von diesem an die Vorinstanz weitergeleitet wurde, durfte diese davon ausgehen, dass der Gerichtspräsident das Ausstandsgesuch für unbegründet hielt und implizit auf eine weitere Stellungnahme verzichtete. Sie verletzte kein Bundesrecht, indem sie den Gerichtspräsidenten nicht zu einer ausdrücklichen Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO aufforderte, weshalb sich daraus keine Gehörsverletzung ergeben kann.
Ohnehin würde der Beschwerdeführer unabhängig von einer Verletzung des Art. 58 Abs. 2 StPO mit seiner Gehörsrüge nicht durchdringen. Die angerufenen Ausstandsgründe sind sofort und im Gesuch selbst glaubhaft zu machen, das heisst so weit möglich zu substanziieren und zu belegen (Urteil 7B_697/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.2.2). Das Replikrecht zur Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dient nicht der Ergänzung des Ausstandsgesuchs oder dem Einbringen neuer Tatsachen. Da sich die gerügte Gehörsverletzung in diesem Zweck erschöpft, ist ihr kein Erfolg beschieden.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Befangenheit des Gerichtspräsidenten zu Unrecht verneint. Nachdem sein ursprünglich eingesetzter amtlicher Vertreter krankheitshalber dauerhaft ausgefallen sei, habe der Gerichtspräsident die Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer abgelehnt und ihm die amtliche Verteidigung aberkannt. Die dazu aufgeführte Begründung, wonach die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten fordere und kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege, sei derart falsch, dass dies einen Ausstandsgrund darstelle. Die Verfügung des Gerichtspräsidenten widerspreche zudem einer noch am 17. Oktober 2025 versandten E-Mail eines Gerichtsschreibers des Bezirksgerichts. Diese habe die Vorinstanz willkürlich ausser Acht gelassen.
4.2. Die Vorinstanz sieht im Umstand, dass der Gerichtspräsident dem Beschwerdeführer den beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht gewährte, keinen Ausstandsgrund. Der Gerichtspräsident habe dies in der Verfügung vom 21. Oktober 2025 ausführlich begründet, wogegen der Rechtsmittelweg offenstehe.
4.3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterinnen und Richtern ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dagegen wird nicht verlangt, dass die betreffende Person tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Diese grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 144 I 234 E. 5.2). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Fehler des Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Nur ausnahmsweise können sie die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in ihnen gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; zum Ganzen: Urteil 7B_470/2025 vom 14. November 2025 E. 3.1).
4.4. Der Beschwerdeführer legt keine Befangenheit des Gerichtspräsidenten dar, indem er die Unrechtmässigkeit der Verfügung vom 21. Oktober 2025 behauptet. Allenfalls fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten (Urteile 7B_172/2026 vom 20. März 2026 E. 4.1; 7B_879/2023 vom 29. Juli 2025 E. 6.1). Gegen Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile 7B_172/2026 vom 20. März 2026 E. 4.1; 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 2.2.5). Auch wenn sich die besagte Verfügung als unrechtmässig erweisen sollte, liesse sich daraus kein Ausstandsgrund ableiten: In einem allenfalls fehlerhaften Entscheid betreffend notwendige und/oder amtliche Verteidigung kann kein besonders krasser oder wiederholter Fehler erblickt werden, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkäme. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern daraus auf fehlende Distanz und Neutralität zu schliessen wäre. Da die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 21. Oktober 2025 nicht Prüfgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist es zur Beurteilung der Beschwerde nicht erforderlich, die Akten des Vorverfahrens beizuziehen (vgl. Urteile 7B_172/2026 vom 20. März 2026 E. 4.1; 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung des Ausstandsgesuchs vor Bundesgericht erstmals behauptet, der Gerichtspräsident habe seiner Rechtsvertreterin die Akteneinsicht verweigert, bleibt dies gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich (vgl. E. 2 hiervor). Gleiches gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich auf die Eröffnung der Hauptverhandlung in der Sache vom 5. November 2025 beziehen. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen Ausstandsgrund darzutun.
Fehl gehen auch die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz nicht sämtliche seiner Argumente aufgegriffen und deshalb den Sachverhalt unvollständig und willkürlich festgestellt sowie die Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Vorinstanz war nach ständiger Rechtsprechung nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne seiner Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1). Inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnte E-Mail des Gerichtsschreibers des Bezirksgerichts entscheidwesentlich gewesen sein soll, ergibt sich zudem weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch ist dies ersichtlich; ändert diese E-Mail doch nichts an der Tatsache, dass eine allenfalls fehlerhafte Verfügung des Gerichtspräsidenten auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden muss und mangels weiterer Umstände keine krass fehlerhafte Verfahrenshandlung vorliegt, aufgrund welcher auf Befangenheit desselben geschlossen werden müsste. Aus der Nichterwähnung dieser E-Mail ergibt sich deshalb auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
4.5. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Gerichtspräsidenten abgewiesen hat. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Elsener