Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_356/2026
Urteil vom 1. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. Februar 2026 (BS 2025 104).
Sachverhalt
A.
A.________ reichte am 25. November 2025 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen Staatsanwältin Monika Häfliger Arnold und weitere Amtsträger wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung im Amt, Begünstigung und weiterer Amtsdelikte ein. Die Oberstaatsanwaltschaft retournierte ihr diese am 1. Dezember 2025 mit dem Hinweis, dass sich für die Oberstaatsanwaltschaft aus der Anzeige keine Zuständigkeiten zu Amtshandlungen ergäben.
Am 8. Dezember 2025 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen Staatsanwältin Monika Häfliger Arnold ein. Dabei beantragte sie, die Zuständigkeit des Kantons Zug für die Untersuchung ihrer Anzeige zu verneinen und die Strafanzeige an "eine ausserkantonale, unbefangene Untersuchungsbehörde (Staatsanwaltschaft eines anderen Kantons) " zu delegieren.
B.
Die Leitende Oberstaatsanwältin überwies diese Eingabe am 15. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug, da A.________ sinngemäss die gesamte Staatsanwaltschaft des Kantons Zug als befangen im Sinne von Art. 58 lit. a beziehungsweise lit. f StPO sehe. Zudem wies sie darauf hin, dass Strafanzeigen gegen Staatsanwälte in der Regel in der III. Abteilung der Staatsanwaltschaft behandelt würden, welche örtlich von der I. Abteilung getrennt sei, weshalb nichts gegen eine Behandlung der Strafanzeige gegen Staatsanwältin Häfliger Arnold in der III. Abteilung der Staatsanwaltschaft spreche.
Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug trat mit Beschluss vom 23. Februar 2026 nicht auf das Ausstandsgesuch vom 25. November 2025 gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts vom 23. Februar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei der Ausstand gegen die gesamte Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gutzuheissen. Die Untersuchung der Strafanzeige sei "zur Wahrung der Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1 BV) " gestützt auf Art. 38 Abs. 2 StPO einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft zur Durchführung zu übertragen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ darum, sämtliche Akten des Verfahrens vom Obergericht des Kantons Zug beizuziehen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege "für das kantonale sowie für das bundesgerichtliche Verfahren".
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 92 Abs. 1 BGG offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterinnen und Richtern ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese grundrechtliche Garantie soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1; je mit Hinweisen). Sie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet erscheint. Dagegen wird nicht verlangt, dass die betreffende Person tatsächlich befangen ist (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch wird unter anderem in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin ersuche sinngemäss um Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft. Sie sehe eine Befangenheit offenbar darin, dass ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin ein Verfahren gegen eine angezeigte Mitarbeiterin der gleichen Behörde führen müsste. Damit mache sie keine konkreten und objektiven Gründe gegen eine bestimmte in einer Strafbehörde tätige Person geltend, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten sei; denn pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes seien grundsätzlich nicht zulässig. Selbst wenn das Gesuch als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitlieder der Behörde entgegengenommen würde, sei der Beschwerdeführerin nicht geholfen, da Anzeigen gegen Staatsanwälte in der Regel in der III. Abteilung behandelt würden, welche örtlich von der I. Abteilung getrennt sei, in welcher die angezeigte Staatsanwältin tätig sei. Bei dieser Sachlage lägen keine Umstände vor, welche bei objektiver Betrachtungsweise Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken vermöchten. Das Ausstandsgesuch wäre - so die Vorinstanz weiter - mithin abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte.
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen unter anderem vor, die Vorinstanz verkenne, dass es um die Untersuchung von Amtsdelikten einer amtierenden Staatsanwältin gehe. Wenn die Staatsanwaltschaft Zug gegen ein eigenes Mitglied wegen Straftaten ermitteln müsse, die im Dienst begangen worden seien, reiche der Verweis auf "örtlich getrennte Abteilungen" nicht aus. Die institutionelle Nähe und die hierarchische Unterstellung unter dieselbe Oberstaatsanwaltschaft würden einen objektiven Anschein der Befangenheit schaffen. Es sei mit dem Gebot der Unabhängigkeit nicht vereinbar, wenn eine Behörde gegen eine eigene, amtierende Staatsanwältin wegen Amtsdelikten und Verletzung der Verfahrensregeln ermittle. Die gesamte Behörde unterstehe derselben Leitung und demselben "Korpsgeist". Die institutionelle Befangenheit der gesamten Staatsanwaltschaft Zug werde dadurch manifest, dass der Oberstaatsanwalt in zwei früheren Strafverfahren (nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu Unrecht) Einstellungsverfügungen der Staatsanwältin Häfliger Arnold genehmigt habe. Da die Behördenleitung somit bereits materiell in die fehlerhaften Verfahren involviert gewesen sei und diese geschützt habe, sei eine unvoreingenommene Untersuchung durch dieselben Behörde, selbst in einer anderen Abteilung, objektiv ausgeschlossen. Ferner bestehe ein objektiver Anschein der Befangenheit der gesamten Zuger Justiz. So habe sie (die Beschwerdeführerin) etwa eine Aufsichtsbeschwerde bei der Justizprüfungskommission des Kantons Zug eingereicht. Nur einen Tag später habe die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid gefällt. Es sei offensichtlich, dass die Vorinstanz unmittelbar nach Kenntnisnahme "der parlamentarischen Involvierung" der Justizprüfungskommission bestrebt gewesen sei, sämtliche hängigen Verfahren durch formelle Nichteintretensentscheide zu beenden.
4.3. Ob die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch hätte eintreten müssen, kann angesichts ihrer Eventualbegründung offenbleiben, denn die Beschwerdeführerin vermag diese mit ihrer Argumentation nicht als rechtswidrig auszuweisen:
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein kollegiales Verhältnis beziehungsweise eine berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand keinen Ausstandsgrund dar, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (BGE 144 I 159 E. 4.4; Urteil 7B_451/2023, 7C_1/2023 vom 24. Juni 2025 E. 5.3.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin bringt als solche zusätzlichen Umstände einzig vor, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zug, unter deren Aufsicht die III. Abteilung der Staatsanwaltschaft stehe, ihrer Ansicht nach zu Unrecht zwei Einstellungsverfügungen von Staatsanwältin Häfliger Arnold genehmigt habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte - was aus dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht hervorgeht -, liesse sich daraus aber noch keine Befangenheit der gesamten Staatsanwaltschaft ableiten. Der Anschein einer solchen ist auch abgesehen von diesem Umstand nicht gegeben, umso weniger unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz erwähnten organisatorischen Situation. Folglich kann der Kritik der Beschwerdeführerin, soweit diese die Rüge- und Begründungsanforderungen vor Bundesgericht überhaupt erfüllt, nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die gesamte "Zuger Justiz" sei befangen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern