Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_320/2025
Urteil vom 20. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. März 2025 (UE240430-O/U/REA).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Nötigung etc. nicht an Hand.
A.b. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 20. November 2024 gestützt auf Art. 383 StPO zur Leistung einer Prozesskaution innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens. A.________ erhob dagegen am 25. November 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sofern die Beschwerde abgelehnt werde, sei ihm die Frist zur Leistung der Kaution zu erstrecken. Mit Urteil 7B_1269/2024 vom 22. Januar 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte es aus, ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution sei beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer habe soweit ersichtlich bislang kein solches Gesuch gestellt und das Obergericht habe entsprechend (noch) nicht darüber entschieden. Die Frist zur Leistung der Prozesskaution lief am 2. Dezember 2024 unbenutzt ab.
B.
Mit Eingabe vom 3. März 2025 ersuchte A.________ beim Obergericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Prozesskaution. Mit Verfügung vom 12. März 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels geleisteter Kaution nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf Prozesskaution wegen Verspätung ab.
C.
Mit Eingabe vom 8. April 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2025. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne dass eine Prozesskaution verlangt werde. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die dadurch bedingte Nichtprüfung seiner Beschwerde eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren darstelle.
Die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher strafprozessualer Zwischenentscheid, in welchem die Vorinstanz auf eine Beschwerde betreffend eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht eingetreten ist und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf Prozesskaution abgewiesen hat. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen, sofern der angefochtene Zwischenentscheid für die beschwerdeführende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 f.; Urteil 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 1.1 ff.).
Im vorliegenden Fall gilt es allerdings zu beachten, dass die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies sei zu Unrecht geschehen. Er rügt damit eine formelle Rechtsverweigerung. Zu dieser Rüge ist er unabhängig von seiner Legitimation in der Sache berechtigt (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 258 E. 1.1). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich unter diesen Umständen auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid getroffen hat (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Trifft dies zu, hat es damit sein Bewenden. Erweist sich das angefochtene Urteil hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu weiterer Beurteilung des Falls zurückzuweisen. Im Rahmen des vorgenannten Streitgegenstands erweist sich die Beschwerde als zulässig und geben die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 78 ff. BGG zu keinen Bemerkungen Anlass.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen zur angeblichen Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren beantragt, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Rahmen der materiellen Beurteilung des Begehrens um Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege über die geltend gemachten Rechtsverletzungen befindet. Ein gesondertes schutzwürdiges Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) an der beantragten Feststellung besteht vorliegend nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
1.3. Nicht einzutreten ist weiter auf den Antrag des Beschwerdeführers, die ihm im bundesgerichtlichen Verfahren 7B_1269/2024 auferlegten Gerichtskosten seien aufzuheben. Der entsprechende Entscheid bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zwar steht das genannte Verfahren in einem sachlichen Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Fall. Indessen handelt es sich um ein eigenständiges bundesgerichtliches Urteil, dessen Überprüfung nicht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde erfolgen kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die damalige Kostenregelung bundesrechtswidrig sein sollte. Das Bundesgericht ist im genannten Verfahren auf die Beschwerde mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten. Die Auferlegung von Gerichtskosten entspricht in einem solchen Fall der gesetzlichen Regel (Art. 66 Abs. 1 BGG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz Beschwerde erhoben hat.
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie auf die Beschwerde wegen nicht geleisteter Prozesskaution nicht eintritt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als verspätet abweist.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte, insbesondere von Art. 29 BV sowie Art. 6 EMRK. Er macht geltend, er habe als juristischer Laie den von den Behörden aufgezeigten Rechtsmittelweg beschritten und sei erst durch das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2025 darüber informiert worden, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Obergericht einzureichen sei. Die anschliessende Abweisung seines Gesuchs wegen Verspätung stelle unter diesen Umständen ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten dar, das ihm den Zugang zur Justiz faktisch verunmögliche.
2.2. Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Kautionsfrist sei unbenutzt abgelaufen, ohne dass ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt worden sei. Das erst mehrere Monate später eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei verspätet und vermöge die eingetretene Säumnis nicht zu heilen. Es fehle damit eine Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
3.
3.1. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG).
3.2. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Kautionsverfügung am 22. November 2024 zugestellt, womit die Frist am 2. Dezember 2024 ablief (vgl. Art. 90 f. StPO). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innert dieser Frist weder die Prozesskaution geleistet noch ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt hat. Für sich allein betrachtet erscheint es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde eintritt. Ob dieses Ergebnis unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfairness Bestand hat, ist im Zusammenhang mit der Prüfung des abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht als verspätet behandelt. Er macht geltend, er sei erst durch das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2025 auf die Möglichkeit eines entsprechenden Gesuchs sowie auf die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung desselben aufmerksam geworden. Die Kautionsverfügung vom 20. November 2024 habe keinen Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege enthalten.
4.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dieser Anspruch gilt auch im Strafverfahren. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege.
Nach der Rechtsprechung schiebt ein rechtzeitig gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Solange über ein solches Gesuch nicht entschieden ist, darf das Gericht weder die Leistung des Vorschusses verlangen noch wegen dessen Nichtleistung auf das Rechtsmittel nicht eintreten. Wird das Gesuch abgewiesen, ist eine Nachfrist zur Leistung anzusetzen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1,163 E. 4.2).
Der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 148 I 271 E. 2.3; Urteil 7B_1127/2025 vom 6. Februar 2026 E. 3.2 mit Hinweis).
4.3. Der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst am 3. März 2025 und damit nach Ablauf der Frist zur Leistung der Prozesskaution am 2. Dezember 2024 (vgl. E. 3.2 hiervor). Für sich allein betrachtet wäre es damit verspätet und vermöchte die eingetretene Säumnis nicht zu heilen. Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer gerügten Umstände, insbesondere ein "angeblich treuwidriges Verhalten" der Behörden und eine daraus folgende faktische Verunmöglichung des Zugangs zur Justiz, ein Abweichen von der strikten Anwendung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen rechtfertigen.
4.4. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 383 StPO eine Prozesskaution verlangte und für den Fall der Nichtleistung das Nichteintreten androhte. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist weder die Kaution leistete noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Eine solche Pflicht der Behörden besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr ist es Sache der betroffenen Person, ein entsprechendes Gesuch zu stellen (vgl. Art. 136 StPO: "auf Gesuch"). Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete Handhabung der Verfahrensregeln mit den verfassungsrechtlichen Garantien vereinbar ist.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Verfügung vom 20. November 2024, mit welcher die Leistung einer Prozesskaution gefordert wurde, keinen Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt. Zwar verweist Art. 383 Abs. 1 StPO ausdrücklich auf Art. 136 StPO. Ein solcher gesetzlicher Verweis vermag die prozessualen Möglichkeiten für eine rechtsunkundige Person jedoch nicht ohne Weiteres hinreichend klar aufzuzeigen. Dies vermag für sich allein zwar keine Hinweispflicht der Behörde zu begründen, im Rahmen der Gesamtwürdigung des vorliegenden Falls fällt jedoch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die Verfügung nicht unbeachtet liess, sondern innert Frist rechtliche Schritte einleitete und damit seinen Rechtsschutzwillen klar zum Ausdruck brachte. Dass er sich dabei an das Bundesgericht statt mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz wandte, erscheint unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar. Die Kautionsverfügung enthielt ausdrücklich die Belehrung, dass gegen den Entscheid Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden könne. Für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer lag es daher nahe anzunehmen, die unmittelbare Anfechtung der Verfügung vor Bundesgericht stelle das prozessual gebotene Vorgehen dar. Dies, obschon ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der Vorinstanz hätte gestellt werden müssen. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verfügung unmittelbar beim Bundesgericht anfocht, zeigt, dass er von einem unzutreffenden Verständnis der prozessualen Vorgehensweise ausging, nicht aber, dass er untätig geblieben wäre oder auf die Weiterverfolgung seiner Rechte verzichtet hätte. Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches oder mutwilliges Prozessverhalten bestehen nicht.
Das bundesgerichtliche Urteil 7B_1269/2024 vom 22. Januar 2025 machte für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer erstmals hinreichend deutlich, dass die prozessual gebotene Vorgehensweise in der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bei der Vorinstanz bestanden hätte. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Leistung der Prozesskaution bei der Vorinstanz indessen bereits abgelaufen (vgl. Sachverhalt A.b.).
Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Nichtleistung der Prozesskaution nicht bloss einen prozessualen Nachteil bewirkt, sondern mit dem Nichteintreten auf das Rechtsmittel zum vollständigen Ausschluss einer materiellen Überprüfung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. Art. 383 Abs. 2 StPO). Eine derart einschneidende Rechtsfolge ist unter dem Blickwinkel des Verbots des überspitzten Formalismus nicht losgelöst von der konkreten Verfahrenssituation zu beurteilen. Der Zweck von Art. 383 StPO liegt denn auch in der Sicherung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche des Staats und der beschuldigten Person sowie in der Gewährleistung der Vollstreckung entsprechender Forderungen (BGE 144 IV 17 E. 2.2; Urteil 7B_167/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die mit Art. 383 StPO verfolgten Interessen vermögen indessen nicht jede prozessuale Strenge ungeachtet der konkreten Verfahrenssituation zu rechtfertigen.
Entscheidend ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht allein die fehlende Rechtskenntnis des Beschwerdeführers. Massgeblich fällt zudem ins Gewicht, dass die Kautionsverfügung keinen Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt, gleichzeitig aber ausdrücklich auf die Beschwerde an das Bundesgericht verwies. Der Beschwerdeführer leitete daraufhin innert Frist tatsächlich rechtliche Schritte ein, wandte sich dabei jedoch, wie erwähnt, an das Bundesgericht statt mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz. Die strikte Berufung auf die eingetretene Säumnis hat unter diesen Umständen zur Folge, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer materiellen Überprüfung seines Rechtsmittels endgültig versagt wird. Die Anwendung der Verfahrensvorschriften erscheint damit aber nicht mehr durch hinreichende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt, sondern läuft im konkreten Fall auf einen blossen Selbstzweck hinaus, welcher die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert. Dies erweist sich als überspitzt formalistisch und mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nicht vereinbar (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten begründet.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege materiell prüft und hernach neu über das weitere Vorgehen entscheidet. Soweit erforderlich, wird sie dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung der Prozesskaution anzusetzen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten, sodass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Soweit er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist sein Gesuch gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. März 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier