Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_301/2026
Urteil vom 14. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Februar 2026 (SW.2026.12).
Erwägungen
1.
Am 10. Oktober 2025 erstattete A.________ Strafanzeige gegen den Treuhänder B.________ wegen Betrugs. Nachdem die Staatsanwaltschaft Frauenfeld ihn mehrmals erfolglos zur Umschreibung konkreter strafbarer Handlungen aufgefordert hatte, erliess sie am 7. Januar 2026 eine Nichtanhandnahmeverfügung.
In der Folge erhob A.________ Strafanzeige gegen die zuständige Staatsanwältin Jana Rohleder wegen Amtsmissbrauchs. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 wies die Generalstaatsanwaltschaft, an welche die Strafanzeige weitergeleitet worden war, A.________ darauf hin, dass gegen die Nichtanhandnahme vom 7. Januar 2026 die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau offenstehe. Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist von zehn Tagen zur Nachbesserung der Strafanzeige.
Am 16. Januar 2026 wandte sich A.________ mit Beschwerde gegen das Schreiben vom 14. Januar 2026 an das Obergericht. Am 22. Januar 2026 reichte er zudem die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2026 beim Obergericht ein und meinte, es sei "immer noch Betrug".
Nachdem es ihm zum geplanten Vorgehen das rechtliche Gehör gewährt hatte, trat das Obergericht mit Entscheid vom 10. Februar 2026 auf die Beschwerden nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhebt A.________ Beschwerde, welche das Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet hat. Auf entsprechende Nachfrage vom 17. Februar 2026 hin bekräftigte A.________ seinen Beschwerdewillen.
2.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), trotz entsprechender Hinweise im Schreiben vom 17. Februar 2026 nicht. Er bekräftigt darin einzig die gegen B.________erhobenen Vorwürfe. Auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz, welche wegen ungenügender Begründung (Beschwerde gegen das Schreiben vom 14. Januar 2026) bzw. Verspätung (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2026) einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, geht der Beschwerdeführer dagegen nicht ein.
3.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Zusammenfassung der Unzulässigkeitsgründe (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt zwar sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers entsprechend reduziert.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin: