Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_213/2025
Urteil vom 18. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Prozesskaution; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 31. Januar 2025 (2N 25 5).
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen stellte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafuntersuchung mit Verfügung vom 29. November 2024 ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 31. Januar 2025 androhungsgemäss mangels Leistung der Sicherheit nach Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO nicht ein.
2.
Mit Eingabe vom 4. März 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2025.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
4.
Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mangels Leistung der verlangten Prozesskaution innert Frist rechtmässig nicht eingetreten ist. Mit den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht ansatzweise. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz mangels Leistung der Prozesssicherheit verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten. Daran ändert auch ihre Behauptung nichts, sie empfinde das gesamte Verfahren als "zutiefst unfair". Soweit die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Kostenspruch beanstandet, legt sie ebenfalls nicht im Geringsten dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 428 StPO unrichtig angewandt haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier