Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_184/2026
Urteil vom 5. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Lenz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch; Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Januar 2026 (SBK.2025.374).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt eine Strafuntersuchung gegen A.________. Er soll namentlich im Zusammenhang mit verschiedenen Vorfällen von häuslicher Gewalt diverse Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau und seiner drei Kinder begangen haben.
A.b. Am 16. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft im Rahmen dieser Strafuntersuchung einen Haftantrag. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) an Stelle der Untersuchungshaft an. Die Ersatzmassnahmen wurden bis zum 15. November 2024 befristet.
A.c. Mit Entscheid vom 25. Februar 2025 bestätigte das Bezirksgericht Bremgarten die gegenüber A.________ am 24. Oktober 2024 resp. am 16. Dezember 2024 (superprovisorisch) angeordneten Verbote, sich seiner Ehefrau und seiner Tochter B.________ anzunähern bzw. diese zu kontaktieren sowie sich der Wohnung der Ehefrau auf weniger als 300 m anzunähern.
A.d. Am 19. August 2025 wurde A.________ (erneut) festgenommen. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, dass er seine Ehefrau geschlagen und ihr gegenüber eine Todesdrohung ausgesprochen haben soll.
A.e. Am 21. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von strafprozessualer Haft. Mit Entscheid vom 22. August 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ bis am 19. November 2025 in Haft.
B.
B.a. Am 12. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Haft. A.________ stellte seinerseits am 17. November 2025 ein Haftentlassungsgesuch.
B.b. Mit Entscheid vom 28. November 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Haft bis am 19. Februar 2026. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 12. Januar 2026 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Februar 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot mit Electronic Monitoring). Subeventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen.
A.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend ein Haftentlassungsgesuch bzw. die Verlängerung von Haft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit bekannt, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) - einzutreten.
2.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Darin befinden sich auch die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SBK.2025.374. Dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan.
3.
3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist strafprozessuale Haft unter anderem zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_123/2026 vom 13. Februar 2026 E. 2.1).
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur "Dittmann-Liste" (vgl. Beschwerde, Rz. 7-12) das Vorliegen von Ausführungsgefahr vor Bundesgericht implizit in Frage zu stellen versuchen sollte, genügt seine Beschwerde mangels sachbezogener Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Einzutreten ist indes auf seine Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 237 Abs. 1 StPO) von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots mit elektronischer Überwachung als Ersatzmassnahme abgesehen.
3.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst dafür, dass ein Kontakt- und Rayonverbot nicht zweckmässig und ausreichend sei, um die Ausführungsgefahr zu bannen. Es sei zum einen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer willens und fähig sei, eine solche Auflage zu befolgen. Zum anderen könne eine solche auch in Kombination mit einer elektronischen Überwachung die drohende schwere Körperverletzung oder Tötung nicht verhindern. Die elektronische Überwachung erfolge nicht in Echtzeit und zeige überdies ein Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau nicht an.
3.3.
3.3.1. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Ersatzmassnahmen sind namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 lit. c und lit. g StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
Strafprozessuale Haft darf entsprechend nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).
3.3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.3; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.3; je mit Hinweis).
3.4. Dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Haft als gewahrt erachtet und die Möglichkeit eines Kontakt- und Rayonverbots mit elektronischer Überwachung als Ersatzmassnahme verneint, ist nicht zu beanstanden.
3.4.1. Der Beschwerdeführer wurde in Haft versetzt, weil die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass er seine Drohung, seine Ehefrau zu töten, wahrmachen wird. Die Haft des Beschwerdeführers bezweckt, ihn an der Begehung dieses angedrohten Delikts zu hindern (vgl. BGE 151 IV 185 E. 2.8.1 mit Hinweis). Es handelt sich mithin um eine Präventivhaft und damit um eine sichernde Zwangsmassnahme.
Die vom Beschwerdeführer ausgehende akute Gefahr kann nur mit Haft, nicht aber mit einem (allenfalls durch den Einsatz technischer Geräte überwachten) Verbot, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten oder mit der Auflage, sich nicht an einem bestimmten Ort - insbesondere nicht in der Nähe des Wohnorts der Ehefrau - aufzuhalten, gebannt werden. Diese Massnahmen beruhen letztlich lediglich auf dem Willen des Beschwerdeführers (das Tragen eines Senders an sich verhindert keine Delikte) und erlauben insbesondere keine Echtzeitüberwachung, die geeignet wäre, ihn effektiv an der Begehung seines angedrohten Delikts zu hindern (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.5.3 mit Hinweisen; Urteil 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4.1 [je betreffend qualifizierte Wiederholungsgefahr]). Genau dies ist indes der Zweck seiner Haft. Damit fehlt es an der Zwecktauglichkeit eines Kontakt- und Rayonverbots mit elektronischer Überwachung als Ersatzmassnahme. Bereits aus diesem Grund kommt deren Anordnung an Stelle der Haft nicht in Betracht.
3.4.2. Hinzu kommt, dass angesichts der Schwere des ernsthaft und unmittelbar drohenden Delikts an die Prognose für die Einhaltung der Ersatzmassnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4.2 mit Hinweis).
Gemäss Gutachten vom 23. Oktober 2025 betrachtet der Beschwerdeführer Gesetze und Anordnungen von Behörden nur teilweise als bindend. Der Gutachter qualifiziert diesen Umstand als extrem problematisch und bezeichnet ihn als spezifischen Risikofaktor für erneute Problemsituationen. Er hält weiter ausdrücklich fest, dass beim Beschwerdeführer von Einschränkungen in Bezug auf die Einhaltung von Kontakt- und Rayonverboten auszugehen sei (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 23. Oktober 2025, S. 43, S. 45 und S. 47).
Nach den gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zudem tatsächlich bereits wiederholt Kontakt- und Rayonverbote missachtet (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.3.2). Dass die Kontaktaufnahme dabei - wie der Beschwerdeführer in Abweichung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt behauptet, ohne indes eine konkrete, den qualifizierten Begründungsanforderungen genügende Sachverhaltsrüge zu präsentieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auch von seiner Ehefrau ausgegangen sein soll (vgl. Beschwerde, Rz. 15), vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat nicht nur das Kontakt- und Rayonverbot hinsichtlich seiner Ehefrau missachtet, sondern auch dasjenige in Bezug auf seine Tochter B.________.
Die vorinstanzliche Annahme, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer an Ersatzmassnahmen halten würde, erscheint vor diesem Hintergrund im jetzigen Zeitpunkt als plausibel. Die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots mit elektronischer Überwachung als Ersatzmassnahme an Stelle der Haft kommt im vorliegenden Fall auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
3.4.3. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - aus den Ausführungen im Gutachten vom 23. Oktober 2025.
Der Beschwerdeführer behauptet, der Gutachter komme auf S. 42 (Antwort auf Frage 1.2) und auf S. 47 (Antwort auf Frage 1.4) zum Ergebnis, die Ausführungsgefahr lasse sich mit einem Kontakt- und Rayonverbot mit elektronischer Überwachung auf eine "geringe Wahrscheinlichkeit" senken (vgl. Beschwerde, Rz. 13 f. und Rz. 16).
Auf S. 42 des Gutachtens findet sich weder eine Antwort auf Frage 1.2 noch äussert sich der Gutachter dort zu einem Kontakt- und Rayonverbot mit elektronischer Überwachung. Im Rahmen der Antwort auf Frage 1.2 und auf S. 47 (Antwort auf Frage 1.4) erwähnt der Gutachter zwar mögliche Massnahmen (nicht psychiatrischer Natur), welche die Ausführungsgefahr gegebenenfalls senken können (unter anderem begleitete Besuchsregelung hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, Erhöhung der subjektiven Vorstellung von Überwachung und Kontrolle, Abstinenzauflagen in Bezug auf Alkohol und Kokain). Von einer damit verbundenen Reduktion der Ausführungsgefahr auf eine geringe Wahrscheinlichkeit ist indes nicht die Rede. Der Gutachter weist im Gegenteil sogar ausdrücklich darauf hin, dass beim Beschwerdeführer von Einschränkungen hinsichtlich der Einhaltung von Kontakt- und Rayonverboten auszugehen sei (vgl. Psychiatrisches Gutachten vom 23. Oktober 2025, S. 45 und S. 47).
Dass die aufgeführten Massnahmen den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt effektiv an der Begehung seiner angedrohten Tat zu hindern vermöchten, lässt sich mithin auch dem Gutachten nicht entnehmen.
3.5. Andere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
4.
4.1. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs bzw. die Verlängerung der Haft erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet zwar seine Mittellosigkeit, unterlässt es jedoch, diese auch nur ansatzweise zu belegen. Der pauschale Verweis auf bereits in den kantonalen Akten liegende Belege reicht nicht aus (vgl. Urteil 7B_369/2023 vom 25. September 2023 E. 4 mit Hinweis). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 18) ist das Bundesgericht bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht gehalten, eine Nachfrist anzusetzen, um eine Verbesserung des unvollständigen Gesuchs zu ermöglichen (vgl. Urteil 7B_44/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.1; Verfügung 4A_327/2025 vom 25. November 2025 E. 2.1 mit Hinweis).
Nachdem sich auch dem angefochtenen Entscheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur finanziellen Situation bzw. zur behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lassen (vgl. Verfügung 7B_348/2025 vom 21. Juli 2025 E. 5.2 mit Hinweis), ist das Gesuch bereits mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen.
4.3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Lenz