Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_44/2026
Urteil vom 9. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
2. H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michel Wehrli,
3. I.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. November 2025 (UE240463-O/U/REA).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer führt mit Eingabe vom 12. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2025. Er beantragt im Wesentlichen, die Verfügung und der Beschluss seien aufzuheben, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gemäss Strafanzeige vom 13. Dezember 2021 durchzuführen, es sei festzustellen, dass die Strafanzeige und der Strafantrag vom 13. Dezember 2021 sowohl im Namen der " G.________ ag" als auch im Namen des Beschwerdeführers als "Privat- und Berufsperson" gestellt worden sei, und es sei die vom Obergericht des Kantons Zürich verfügte Meldung an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich aufzuheben bzw. es sei festzustellen, dass diese Meldung Bundesrecht verletzt. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Februar 2026 Frist bis zum 20. Februar 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten.
3.2. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 11. März 2026 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste.
3.3.
3.3.1. Mit Eingabe vom 11. März 2026 reichte der Beschwerdeführer ein "neues, vollständiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" ein und macht geltend, aus diesem Gesuch gehe ausdrücklich hervor, dass er derzeit objektiv nicht in der Lage sei, den vom Bundesgericht mit Verfügung vom 26. Februar 2026 angesetzten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- fristgerecht zu bezahlen. Er beantrage daher, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Eventualiter sei die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum rechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens zu sistieren.
3.3.2. Der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein prozessleitender Entscheid, der nur formell, nicht jedoch materiell rechtskräftig wird. Haben sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geändert, kann die betroffene Person nach ständiger Rechtsprechung daher ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat demgegenüber den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nur bei Vorliegen sog. unechter Noven, das heisst, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3; 127 I 133 E. 6; Urteile 7B_873/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 4.3; 7B_98/2025 vom 21. August 2025 E. 3.5.2 [den Beschwerdeführer betreffend]; Verfügungen 7B_238/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2.1 [den Beschwerdeführer betreffend]; 6B_503/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1 [den Beschwerdeführer betreffend]; je mit Hinweisen).
Die Revision von Entscheiden des Bundesgerichts ist nur in den in Art. 121 ff. BGG geregelten Fällen vorgesehen und setzt insbesondere das Vorliegen eines Revisionsgrundes voraus (BGE 150 I 99 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
3.3.3. In der Sache handelt es sich beim erneuten Gesuch des Beschwerdeführers um ein Wiedererwägungsgesuch: Der Beschwerdeführer möchte damit eine abweichende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts erwirken, der der Verfügung vom 30. Januar 2026 zugrunde lag. Unechte Noven - also erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die dem Beschwerdeführer beim erstmaligen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand - werden mit seinem Ersuchen um eine andere rechtliche Würdigung derselben Tatsachen und Beweismittel aber gerade nicht geltend gemacht. Vielmehr reicht der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Unterlagen ein, die - mit Ausnahme der Lohnabrechnungen vom Januar und Februar 2026 sowie der "imposta comunale" für die Jahre 2021 und 2023 - vor dem 9. Januar 2026 datieren und ihm demnach bereits bei Beschwerdeerhebung bzw. im Zeitpunkt, als er das ursprüngliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, vorlagen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es ihm rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wäre, diese Unterlagen bereits bei Beschwerdeerhebung einzureichen. Dies ist auch nicht ersichtlich.
3.3.4. Abgesehen davon unterlässt es der Beschwerdeführer auch, mit seinem Wiedererwägungsgesuch um unentgeltliche Rechtspflege den Begründungsanforderungen bei komplexen finanziellen Verhältnissen (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a) nachzukommen. In den einschlägigen früheren Verfahren 7B_238/2024 und 7B_98/2025 - und jüngst im vorliegenden Verfahren mit der Verfügung vom 30. Januar 2026 - wurden dem Beschwerdeführer diese Anforderungen wiederholt in Erinnerung gerufen. Konkret wäre (im ersten Gesuch; vgl. E. 3.3.3 hiervor) angezeigt gewesen, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegt und belegt, wie sich seine finanzielle Situation unter Einbezug des unüberblickbaren Geflechts an juristischen Personen, an denen er beteiligt ist (oder aufgrund deren Firma beteiligt zu sein scheint), präsentiert. Auch im jüngsten (Wiedererwägungs-) Gesuch wird nicht einmal auf sämtliche der bekannten juristischen Personen, mit denen der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben verbandelt ist bzw. aufgrund der äusseren Umstände verbandelt scheint, eingegangen (es wird verwiesen auf die Urteile 7B_238/2024 vom 8. Juli 2024 E. 2.3; 7B_98/2025 vom 21. August 2024 E. 2.2 sowie die Verfügungen in diesen Verfahren). Dass im vorliegenden Verfahren mit der Aktiengesellschaft " G.________ ag" eine weitere juristische Person bekannt wird, mit welcher der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine "Personalunion" bilde, und auf die im Wiedererwägungsgesuch nicht eingegangen wird, steht sinnbildlich für die weiterhin bestehenden undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers.
3.3.5. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind offensichtlich nicht gegeben. Gleiches gilt im Übrigen für eine Revision, da kein revisionsfähiger Entscheid im Sinne von Art. 121 BGG vorliegt und keine Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG bestehen. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
3.4. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben namentlich der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément