Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1396/2024
Urteil vom 18. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Leitender Staatsanwalt Mike Kindler Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, vom 2. Dezember 2024 (BS 2024 112).
Erwägungen
1.
A.________ reichte am 30. Mai 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige ein gegen eine unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit einem internationalen Terrorismuskomplott, welches durch die "B.________-Gruppe" orchestriert werde. Im Wesentlichen machte A.________ geltend, er habe Beweise, dass die Federal Reserve von Terroristen gegründet worden sei, die nun 70 % der Welt kontrollierten. Diese Gruppe manipuliere Länder dazu, ihre Zentralbanken zu privatisieren oder Anleihen bei der "B.________-Gruppe" aufzunehmen. A.________ selber habe mit 21 Jahren angefangen bei der "B.________-Gruppe" zu arbeiten, ohne zu wissen, dass es sich hierbei um die grösste Terrororganisation der Welt handle. Die "B.________-Gruppe" finanziere heute verschiedene Länder, juristische Personen im Finanzsektor, Verteidigungsbündnisse, Spitzenpolitiker und verbreite über einen bekannten Streamingdienstleister ihre Ideologien.
2.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, vertreten durch den leitenden Staatsanwalt Mike Kindler, nahm die Strafuntersuchung gegen unbekannt mit Verfügung vom 23. Juli 2024 nicht an die Hand. In der Folge reichte A.________ mit Eingabe vom 5. November 2024 eine "formelle Beschwerde" gegen den leitenden Staatsanwalt Mike Kindler ein. Er warf diesem u.a. vor, er habe sich in der nicht an die Hand genommenen Strafuntersuchung parteiisch verhalten. Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug weiter um prüfen zu lassen, ob es sich um eine subsidiäre Aufsichtsbeschwerde handle. Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2024 trat das Obergericht auf die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde von A.________ nicht ein. Zur Begründung führt es zusammengefasst aus, bei der subsidiären Aufsichtsbeschwerde handle es sich nicht um ein prozessuales Rechtsmittel, welches dazu diene, die Rechtmässigkeit eines Entscheids einer unteren Instanz zu überprüfen. Stattdessen gehe es bei diesem Rechtsbehelf darum, dass die Aufsichtsinstanz im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nachprüfen könne, ob eine schwerwiegende Verletzung der Amtspflichten vorliege, welche die pflichtgemässe Ausübung der Funktion einer Gerichtsbehörde in Frage stelle. Anhaltspunkte für derart schwerwiegende Amtspflichtverletzungen seien vorliegend nicht ersichtlich.
3.
A.________ führt mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. Dezember 2024.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
5.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen auseinander, mit denen die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid begründet. Stattdessen schildert er die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht und verliert sich über weite Teile in Ausführungen, mit denen er ein angebliches, länderübergreifendes kriminelles Komplott der "B.________-Gruppe" schildert und davon berichtet, der Erfolg eines bekannten Streaminganbieters fusse auf seinen Ideen. Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von seinen Vorbringen überzeugt ist, genügt derartige appellatorische Kritik den vorgenannten gesetzlichen Begründungspflichten offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn