Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1347/2025
Urteil vom 28. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Boris Etter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
2. C.________,
vertreten durch Dr. Mario Marti und Nicole Maurer, Rechtsanwälte,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Oktober 2025 (UE250206-O/U/GRO).
Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ sind Gesamteigentümer der Liegenschaft D.________. Mit Gesuch vom 25. Mai 2022 stellten sie beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung betreffend Hanginstabilität ihrer Liegenschaft und der Nachbarliegenschaft E.________. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West beauftragte mit Verfügung vom 15. November 2022 C.________ mit der Erstattung eines Gutachtens, welches am 28. Juli 2023 erging und am 3. August 2023 allen Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde. A.________ und B.________ verzichteten am 25. September 2023 auf Erläuterungs- und Verständnisfragen und beantragten, das gerichtliche Gutachten aus dem Recht zu weisen und unter Einsatz eines neuen Gutachters ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Sodann machten sie am 23. Oktober 2023 einen Interessenskonflikt der Gutachterin geltend und ersuchten eventualiter um Zustellung einer detaillierten Rechnung. Mit Entscheid vom 5. Januar 2024 schloss das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung unter Abweisung der Anträge vom 25. September 2023 und vom 23. Oktober 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
B.
B.a. Am 29. Oktober 2024 erstatteten A.________ und B.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige wegen falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 StGB gegen die gerichtliche Gutachterin C.________.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafuntersuchung nicht an Hand.
B.b. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 28. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde. Dieses trat mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 nicht auf die Beschwerde ein.
C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (Postaufgabe) erheben A.________ und B.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragen dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben (Dispositiv-Ziffern 1 bis 4), das Obergericht sei anzuweisen, auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einzutreten, diese inhaltlich gutzuheissen und die Kosten des kantonalen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse des Kantons Zürich zu nehmen. Zudem sei ihnen eine Entschädigung von mindestens Fr. 35'000.-- und C.________ keine Entschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 10. April 2026 beantragen A.________ und B.________ die Berücksichtigung der mit der Eingabe eingereichten Noven.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten hinzugezogen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführer machen mit der Noveneingabe vom 10. April 2026 einen mutmasslich "strukturellen Interessenkonflikt" der Beschwerdegegnerin 2 und damit eine Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK geltend. Diese Einwände sind verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
2.2. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Die Privatklägerschaft kann - wie hier die Beschwerdeführer - namentlich vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb; Urteile 7B_822/2025 vom 23. Februar 2026 E. 2.1; 7B_1062/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4; 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, ist einer bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Beschwerdeführer sind damit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Nichteintretensentscheid in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ) ist daher insoweit einzutreten.
3.
3.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe sich in Verletzung von Art. 382 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 StPO die Kognition des Bundesgerichts auferlegt und die Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation unzulässig verschärft. Weiter machen sie geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe mit der Unterzeichnung und Einreichung ihres Gutachtens nicht nur mutmasslich den Tatbestand der Abgabe eines falschen gerichtlichen Gutachtens erfüllt, sondern gleichzeitig in ihre prozessuale und materielle Rechtsposition eingegriffen. Das Gutachten habe dazu geführt, dass sie ihre nachbarrechtlichen Ansprüche faktisch nicht durchsetzen könnten. Ihre Rechtsstellung als Eigentümer und potentielle Schadenersatzgläubiger sei durch das Gutachten unmittelbar geschwächt und nicht bloss abstrakt gefährdet, was die Vorinstanz gänzlich verkenne. Bereits heute bestehe ein bezifferbarer Vermögensschaden in Form von Gerichtskosten, Parteientschädigungen, Gutachterkosten und eigenen Anwaltskosten, die in direktem Kausalzusammenhang mit dem Gutachten stünden. Diese Aufwendungen seien effektiv angefallen und im Einzelnen beziffert. Parallel dazu bleibe der materielle Schaden an der Liegenschaft bestehen. Es liege damit eine unmittelbare Verletzung von rechtlich geschützten Rechten nach Art. 115 StPO vor.
3.2. Im angefochtenen Beschluss erwägt die Vorinstanz, das Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisführung sei nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführer materiell entschieden, sondern schlicht nach Einholung des Gutachtens der Beschwerdegegnerin 2 abgeschlossen worden. Der Beweisantrag auf Einholung eines erneuten Gutachtens könne bei Anhängigmachen der Zivilklage im Hauptprozess erneut gestellt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei noch ungewiss, ob und inwieweit das Zivilgericht in diesem Prozess das Gutachten der Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigen werde, so dass ein allfällig in diesem Zusammenhang geltend gemachter Schaden rein hypothetischer Natur sei.
Die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer vom 25. September 2023 und vom 23. Oktober 2023 sowie die Auferlegung der Prozesskosten seien nicht unmittelbar auf das Gutachten der Beschwerdegegnerin 2 zurückzuführen. Im allfälligen Hauptsachenprozess könnten bei Obsiegen in der Sache die Kosten des vorsorglichen Beweisverfahrens auf die unterliegende Partei abgewälzt werden.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdelegitimation verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9 mit Hinweis). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
3.3.2. Partei im Strafverfahren ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO (unter anderem) die Privatklägerschaft. Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als "geschädigt" gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; Urteil 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 3.4.4 zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweis[en]).
3.3.3. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 145 IV 491 E. 2.3.1; 141 IV 454 E. 2.3.1; je mit weiteren Hinweisen).
3.3.4. Der Tatbestand von Art. 307 StGB stellt unter Strafe, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt. Geschützt ist unmittelbar die Korrektheit von Beweisverfahren, d.h. die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfahren (BGE 141 IV 444 E. 3.2 und 3.5), und damit primär das Kollektivinteresse an einer funktionierenden Rechtspflege. Die materiellen oder immateriellen Interessen der Prozessparteien werden durch diesen Tatbestand grundsätzlich nur mittelbar geschützt (BGE 123 IV 184 E. 1c; Urteil 6B_87/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4). Die Rechtsprechung bejaht indes einen sekundären - und nicht nur mittelbaren - Schutz durch Art. 307 StGB im Umfang der Verfahrensrechte der Parteien im Beweisverfahren (Urteil 6B_1346/2016 vom 20. September 2017 E. 3 mit Hinweisen; seit dem Urteil 6B_1128/2017 vom 23. Mai 2018 [erstmals mit dem Zusatz "essentiellement"] ständige Rechtsprechung, siehe jüngst Urteile 7B_61/2023 vom 3. Juni 2025 E. 3.4; 6B_314/2024 vom 21. Juni 2024 E. 3.1; 7B_40/2022 vom 8. Mai 2024 E. 2.2.2). Dieser sekundäre Schutz stellt einen Teilaspekt des unmittelbaren Schutzgehalts von Art. 307 StGB dar: Neben dem im Vordergrund stehenden Kollektivinteresse an einer funktionierenden Rechtspflege (unmittelbar-primär) umfasst dieser in beschränktem Umfang auch die Individualrechtsgüter der Prozessparteien, namentlich deren Verfahrensrechte im Beweisverfahren (unmittelbar-sekundär).
3.3.5. Die vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO dient der Beweissicherung für den Fall, dass das Beweismittel verloren zu gehen droht oder eine spätere Beweiserhebung auf grosse Schwierigkeiten stossen würde (BGE 142 III 40 E. 3.1.1; Urteile 4A_293/2023 vom 27. Juni 2023 E. 4.1; 4A_118/2012 vom 19. Juni 2012 E. 2.1). Sie kann aber auch zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten dienen. Diese Möglichkeit soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (BGE 143 III 113 E. 4.4.1; 140 III 16 E. 2.2.1; 138 III 76 E. 2.4.2; Urteile 4A_165/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 4.1; 4A_293/2023 vom 27. Juni 2023 E. 4.1). Gegenstand des Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung ist nicht die abschliessende materiell-rechtliche Beurteilung der streitigen Rechte oder Pflichten, sondern ausschliesslich eine Beweisabnahme im Hinblick auf die Feststellung oder Würdigung eines bestimmten Sachverhalts (BGE 151 III 287 E. 3.2.2; 143 III 113 E. 4.4.1; 142 III 40 E. 3.1.3; je mit weiteren Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Das Gutachten der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung, welches die Beschwerdeführer mit Gesuch vom 25. Mai 2022 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West anhängig gemacht hatten. Sie beantragten in diesem Verfahren, es sei mittels vorsorglicher Beweisführung die Frage zu klären, worin die Ursache für die Hanginstabilität zwischen der Liegenschaft D.________ und der Nachbarliegenschaft E.________ sowie der damit verbundene Bauschäden auf der Liegenschaft D.________ liege. Zu diesem Zweck sei ein vom Gericht zu bestimmender Sachverständiger als Gerichtsexperte mit der Ausfertigung eines entsprechenden Gutachtens zu beauftragen.
3.4.2. Wenn die Beschwerdeführer aus dem für sie ungünstigen Ergebnis eine unmittelbare prozessuale Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition ableiten, übersehen sie die Funktion der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO, nämlich Beweisaussichten zu eruieren und potentiell aussichtslose Prozesse zu vermeiden (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Würde man der Argumentation der Beschwerdeführer folgen, wäre potenziell jede Partei durch eine ungünstige Prognose im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar verletzt. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, führt ein ungünstiges Gutachten jedoch nicht zwingend zum prozessualen oder gar materiell-rechtlichen Unterliegen in einem allfälligen späteren Hauptprozess. Ein bloss mittelbarer Einfluss auf die Prozesschancen genügt nicht, um eine Verletzung im Sinne von Art. 115 StPO zu begründen. Solange ungewiss ist, ob es zu einem Hauptprozess kommt und inwieweit das Zivilgericht in einem solchen auf das Gutachten der Beschwerdegegnerin 2 abstellen wird, bleibt der Eingriff in die Interessen der Beschwerdeführer rein hypothetisch.
3.4.3. Den Beschwerdeführern wird mit dieser Erwägung auch nicht der Zugang zum Rechtsschutz abgeschnitten, wie sie monieren: Das Zivilgericht bleibt in einem allfälligen Hauptprozess in der Beweiswürdigung frei und das Gutachten der Beschwerdegegnerin 2 kann von den Beschwerdeführern beanstandet und auf geeignete Weise widerlegt werden.
3.4.4. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Gerichtskosten, Parteientschädigungen, Gutachterkosten und eigenen Anwaltskosten seien effektiv durch sie bezahlt worden, was einen durch das mutmasslich falsche Gutachten der Beschwerdegegnerin 2 direkt kausal verursachten Schaden darstelle.
3.4.4.1. Da in einem Verfahren nach Art. 158 ZPO mangels materiellen Entscheids keine Partei als unterliegend gilt, gehen die Kosten des Verfahrens und der Beweisabnahme - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nach der Rechtsprechung in der Regel ungeachtet des Ergebnisses der vorsorglichen Beweisführung zu Lasten der gesuchstellenden Partei (vgl. BGE 151 III 287 E. 3.2.2; 142 III 40 E. 3.1.3; 140 III 30 E. 3.3-3.5; je mit Hinweis[en]).
3.4.4.2. Das Gutachten der Beschwerdegegnerin 2 hatte demnach keinen Einfluss auf die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer. Es muss auch in diesem Punkt die unmittelbare Verletzung der Interessen der Beschwerdeführer durch das mutmasslich falsche Gutachten verneint werden.
3.4.4.3. Gleich wie die inhaltliche Kritik am Gutachten der Beschwerdegegnerin 2 ist die beanstandete Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, im zivilrechtlichen Hauptprozess zu beanstanden. Diese Aufwendungen sind in jedem Fall nicht unmittelbare Folge der zur Anzeige gebrachten Straftat (vgl. zu den Aufwänden und Kosten im Strafverfahren Urteil 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.4.3 mit weiteren Hinweisen).
3.4.5. Der schliesslich geltend gemachte materielle Schaden an der Liegenschaft der Beschwerdeführer bestand bereits, bevor das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung anhängig gemacht wurde. Ein solcher sollte durch das Gutachten der Beschwerdegegnerin 2 gerade näher bestimmt werden. Dieser mutmassliche Schaden ist demnach ebenfalls keine unmittelbare Folge der mutmasslichen Straftat.
3.4.6. Eine Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführer, die unmittelbar durch den Tatbestand von Art. 307 StGB geschützt sein können (vgl. E. 2.3.4 hiervor), wird vorliegend weder geltend gemacht noch ist eine solche Verletzung ersichtlich. Den Beschwerdeführern wurde namentlich mit Zustellung des gerichtlichen Gutachtens der Beschwerdegegnerin 2 am 3. August 2023 die Möglichkeit zur Einreichung allfälliger Erläuterungs- und Ergänzungsfragen gewährt, auf welche sie mit Eingabe vom 25. September 2023 verzichteten.
3.4.7. Die Beschwerdeführer zeigen insgesamt nicht auf, inwiefern ihre Individualrechtsgüter als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung beeinträchtigt worden sein sollen.
3.4.8. Im Übrigen erkannte die Vorinstanz zutreffend, es handle sich "im Kern" um eine zivilrechtliche Angelegenheit (vgl. Urteile 6B_478/2021 vom 11. April 2022 E. 1.6; 6B_208/2022 vom 10. März 2022 E. 3.1; 6B_1276/2020 vom 6. April 2021 E. 1.2). Bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung war zu Recht darauf hingewiesen worden, dass das Strafrecht als ultima ratio konzipiert ist und insbesondere nicht jedes zivilrechtlich relevante Verhalten auch strafrechtlich untersucht oder gar geahndet werden muss.
3.5. Die Vorinstanz verletzt insgesamt kein Bundesrecht, wenn sie die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer verneint.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist der Beschwerdegegnerin 2 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre. Die Beschwerdegegnerin 1 hat keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément