Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_13/2025
Urteil vom 5. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Beschlagnahmeverfügung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 4. Dezember 2024 (BKBES.2024.145).
Erwägungen
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Betruges zum Nachteil von B.________. Mit Verfügung vom 23. September 2024 beschlagnahmte sie einen Geldbetrag in der Höhe von Fr. 5'899.-- auf dem Konto xxx. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, B.________ habe im Zeitraum vom 24. Juli 2024 bis zum 29. Juli 2024 ab ihrem Konto vier Transaktionen in der Höhe von total Fr. 5'899.-- zugunsten der A.________ auf ein Konto bei der C.________ Bank in Zürich ausgeführt, wobei sie arglistig über den Grund der Zahlungen in die Irre geführt worden sei. Die Beschlagnahmeverfügung wurde der C.________ Bank AG zugestellt und von dieser am 26. September 2024 in Empfang genommen.
Mit einem am 18. Oktober 2024 in Malaysia verschickten und am 24. Oktober 2024 in der Schweiz eingegangenen Schreiben erhob die A.________ Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung bei der Staatsanwaltschaft, welche die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn weiterleitete. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 trat das Obergericht infolge verspäteter Eingabe nicht auf die Beschwerde ein.
1.2. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2024 führt die A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Überprüfung der Beschlagnahmeverfügung.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Rechtsschrift nicht hinreichend substanziiert mit der Begründung der Vorinstanz, die zum Nichteintreten infolge Verspätung führte, auseinander. Stattdessen schildert sie einzig die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht und macht geltend, sie habe die Unterlagen am 18. Oktober 2024 per Express-Lieferservice aus Malaysia verschickt. Trotz dieses beschleunigten Services hätte unvorhergesehene Verzögerungen dazu geführt, dass die Unterlagen erst am 23. Oktober 2024 bei den Schweizer Behörden eingetroffen seien. Durch diese Verzögerungen, die ausserhalb ihrer Kontrolle gelegen hätten, seien sie der Möglichkeit beraubt worden, die inhaltliche Begründetheit des Falls überprüfen zu lassen. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. das Nichteintreten selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ihre Eingabe sei verspätet in der Schweiz eingetroffen und überdies auch kein (begründetes) Fristwiederherstellungsgesuch gestellt hat. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier