Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1145/2025
Urteil vom 17. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,
gegen
Simone Germann,
Staatsanwältin,
c/o Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Polizeigebäude, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Obwalden vom 22. September 2025 (AB 25/023).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Obwalden, vertreten durch Staatsanwältin Simone Germann, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, eventuell übler Nachrede. A.________ ist Richter am Kantonsgericht Obwalden, wobei das gegen ihn geführte Strafverfahren keinen Zusammenhang zu seiner Amtstätigkeit aufweist.
B.
Staatsanwältin Simone Germann stellte in einem parallel dazu von ihr geführten Strafverfahren am 2. Juni 2025 vor dem Kantonsgericht Obwalden ein Ausstandsgesuch gegen A.________, der in diesem Verfahren als Richter amtete. Als Reaktion darauf stellte A.________ seinerseits am 12. Juni 2025 (erneut) ein Ausstandsgesuch gegen Simone Germann im gegen ihn geführten Strafverfahren.
Mit Entscheid vom 22. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Obwalden das Ausstandsgesuch von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. September 2025. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und stattdessen sei über die Staatsanwältin Simone Germann der Ausstand anzuordnen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Verfahrensakten, zunächst aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Schreiben vom 5. Januar 2026 zog A.________ sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück, nachdem er zur Einreichung der entsprechenden Belege aufgefordert und ihm die Frist hierzu wiederholt erstreckt worden war. Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 lud das Bundesgericht die Vorinstanz dazu ein, eine Vernehmlassung einzureichen, wobei diese aber auf die Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid verletzte seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter, zu beschränken sei. Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach. A.________ liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die Vorinstanz hat als letzte und einzige kantonale Instanz entschieden (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt in den Ausstand, wer aus anderen (als den in Art. 56 lit. a-e StPO ausdrücklich genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit beziehungsweise Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der Unparteilichkeit der Staatsanwältin im - hier streitigen - Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Auch eine Staatsanwältin kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer habe bereits früher ein Ausstandsgesuch gegen die abgelehnte Staatsanwältin gestellt. Insoweit er die damals geltend gemachten Ausstandsgründe wiederhole, sei darauf nicht einzutreten, da das entsprechende Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 5. Mai 2025 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der alleinige Umstand, dass die abgelehnte Staatsanwältin ein Ausstandsbegehren gegen den Beschwerdeführer gestellt habe, lasse sodann "nicht von vornherein auf Befangenheit schliessen".
3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert dies in doppelter Hinsicht: Einerseits bringt er vor, bereits das zuletzt durch ihn beanstandete Verhalten der Staatsanwältin stelle einen hinreichenden Ausstandsgrund dar. Zum anderen rügt er, die Vorinstanz hätte auch die weiteren, bereits früher vorgebrachten Ausstandsgründe im Rahmen einer "Gesamtschau" (erneut) berücksichtigen müssen. Indem sie Letzteres nicht getan habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.
4.1. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, zur Begründung von Ausstandsbegehren in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen (erneut) geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können (Urteile 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 9.2.3; 7B_1144/2024 vom 5. November 2025 E. 3.1).
4.2. Dem Beschwerdeführer ist daher insoweit zuzustimmen, als es sich unter diesem Gesichtspunkt als notwendig erweisen kann, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch bereits früher vorgebrachte Ausstandsgründe zu berücksichtigen. Dies setzt indessen voraus, dass die neu vorgebrachten Ausstandsgründe zumindest grundsätzlich als tauglich erscheinen, um - gemeinsam mit früheren Umständen - den Anschein von Befangenheit zu begründen (vgl. Urteil 1B_246/2020 und 1B_248/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.3).
4.3. Der Beschwerdeführer sieht im Ausstandsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2025 den "Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat". Dem kann nicht gefolgt werden: Das Bundesgericht hat in seiner publizierten Rechtsprechung erwogen, in Fällen, in denen der (auch als Anwalt tätige) Richter in anderen Verfahren zwar nicht die Prozesspartei selbst, sondern deren Gegenpartei vertritt oder vertrat, bestehe insofern ein Anschein der Befangenheit, als die Prozesspartei objektiv gesehen befürchten könne, der Richter könnte nicht zu ihren Gunsten entscheiden wollen, weil sie im anderen Verfahren Gegenpartei seines Mandanten sei (BGE 138 I 406 E. 5.3; 135 I 14 E. 4). Besteht aber bereits ein Anschein der Befangenheit jenes Richters, der (lediglich) als Anwalt in einem anderen Verfahren eine Gegenpartei der Prozesspartei vertritt, so hat dies für den vorliegenden Fall, in welchem der Richter im anderen Verfahren selbst die Gegenpartei der Prozesspartei ist, umso mehr zu gelten.
Die vom Beschwerdeführer abgelehnte Staatsanwältin hatte demnach einen sachlichen Anlass, im parallel von ihr geführten Strafverfahren ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dieser Umstand ist daher weder für sich alleine noch gemeinsam mit weiteren Umständen tauglich, den Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO der Staatsanwältin im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu begründen. Ob dieses Ausstandsgesuch verspätet vorgebracht worden sei, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend und - gegebenenfalls (vgl. Urteil 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3) - Streitgegenstand des genannten Parallelverfahrens.
Damit ist auch gesagt, dass die Vorinstanz die bereits früher geprüften Ausstandsgründe entgegen dem Beschwerdeführer nicht erneut zu prüfen hatte und diese auch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Konkret habe die Vorinstanz auf dem Zirkularweg entschieden, obwohl Art. 2 des Reglements über die Besetzung des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 30. März 2016 (RBO; GDB 134.113) bestimme, dass das Gericht in der Regel in Dreierbesetzung
tage. Dies impliziere, dass "das Gericht zusammentritt und zumindest eine rudimentäre Urteilsberatung im Sinne eines Austausches im Richtergremium durchführt, bevor es einen Entscheid fällt." Dies habe im Zirkularverfahren offenkundig nicht stattgefunden, weshalb der "angefochtene Entscheid nicht vom gesetzlichen Gericht, wie dies Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangen, gefällt wurde, da die Vorinstanz diesfalls gemäss Art. 2 RBO hätte zusammentreten und den Entscheid vor der Entscheidfällung im Richtergremium hätte beraten müssen."
5.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts stellt demnach keine zulässige Rüge dar. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht in Frage (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere von verfassungsmässigen Rechten. Im Vordergrund steht dabei das Willkürverbot von Art. 9 BV (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.3. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, gestützt auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestehe Anspruch auf eine (mündliche) Urteilsberatung. Vielmehr kleidet er seine Beanstandung, die Vorinstanz habe Art. 2 RBO und damit kantonales Recht verletzt, als Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend substanziiert eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz rügt. Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Mai 2026 und deren Beilagen hat sie am 22. September 2025 eine mündliche Urteilsberatung durchgeführt, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger