Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_936/2025
Urteil vom 14. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzugsfiktion (Mehrfache Vernachlässigung von Unterhaltspflichten),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Oktober 2025 (SB240475-O/U/ad).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Uster verurteilte A.A.________ am 5. Juli 2024 wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten von Januar 2014 bis November 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 600.-- und einer Busse von Fr. 3'000.--. Das Schadenersatzbegehren von B.A.________ verwies es auf den Zivilweg.
B.
Dagegen meldeten zuerst B.A.________ und dann A.A.________ Berufung an. B.A.________ zog ihre Berufung noch innert Frist für die Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zürich zurück, während A.A.________ fristgerecht seine Berufungserklärung einreichte. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung. Am 2. April 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2025 vorgeladen. Die Vorladung wurde A.A.________ und dessen Verteidiger am 4. April 2025 zugestellt. Zwei Tage vor der Berufungsverhandlung ersuchte der Verteidiger um Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Dieser Antrag wurde am 13. Oktober 2025 abgewiesen, was dem Verteidiger gleichentags per IncaMail mitgeteilt wurde. An der Berufungsverhandlung erschienen weder A.A.________ noch sein Verteidiger.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 nahm das Obergericht vom Rückzug der Berufung von B.A.________ Vormerk und schrieb das Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung von A.A.________ erledigt ab.
C.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens oder eventualiter der Berufungsverhandlung. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 29. Januar 2026 vom Abteilungspräsidenten abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz das Berufungsverfahren als durch Rückzug seiner Berufung erledigt abgeschrieben hat.
3.
3.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt meldeten die Privatklägerin und der Beschwerdeführer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 zog die Privatklägerin ihre Berufung zurück. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Berufungserklärung ein. Mit der Fristansetzung für eine allfällige Anschlussberufung wurde den übrigen Parteien auch der Rückzug der Berufung der Privatklägerin mitgeteilt. Am 25. Oktober 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung. Sie erklärte, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde, und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung. Dieses Schreiben wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugestellt.
3.2. Am 2. April 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2025, 13:30 Uhr, vorgeladen. Am 4. April 2025 wurde die Vorladung dem Beschwerdeführer und dessen Verteidiger zugestellt. Mit Schreiben vom Sonntag, 12. Oktober 2025 ersuchte der Verteidiger um Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Diesen Antrag wies die vorinstanzliche Verfahrensleitung am 13. Oktober 2025 ab. Dies teilte der vorinstanzliche Weibel gleichentags per IncaMail mit. Der Weibel erhielt umgehend eine Übermittlungsbestätigung, wonach die Nachricht erfolgreich an "[email protected]" gesendet worden sei. An der Berufungsverhandlung erschienen weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger.
3.3. Die Vorinstanz erwägt, in der Vorladung vom 2. April 2025 sei unter Hinweis auf Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO angedroht worden, dass die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Entsprechend ging sie vom Rückzug der Berufung des Beschwerdeführers aus und schrieb das Verfahren als dadurch erledigt ab.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
4.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Prozesssachverhalts.
4.1.1. Der Verteidiger trägt vor, ihm sei bekannt gewesen, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtet habe. Allerdings sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung verzichtet habe. Dass die als "Erstberufungsklägerin" geführte Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen habe, sei ihm erst am 7. Oktober 2025 eröffnet worden.
4.1.2. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Verteidiger mitteilte, dass "die Privatklägerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 den Rückzug ihrer Berufung erklärt hat" (kantonale Akten, Urk. 68). Die entsprechende Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2024 wurde dem Verteidiger am 25. Oktober 2024 um 07:08:24 Uhr gegen Empfangsbestätigung zugestellt (kantonale Akten, Urk. 69/1). Daraus folgt, dass nicht die vorinstanzlichen Feststellungen aktenwidrig sind, sondern die Behauptungen des Beschwerdeführers. Entsprechend ist auf seine Ausführungen nicht einzugehen, soweit sie auf der falschen Behauptung aufbauen, ihm sei erst am 7. Oktober 2025 mitgeteilt worden, dass die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen habe.
4.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Abweisung seines Gesuchs um Durchführung des schriftlichen Verfahrens sei nicht rechtskonform eröffnet worden.
4.2.1. Im Einzelnen trägt der Beschwerdeführer vor, er habe angenommen, das Berufungsverfahren werde schriftlich geführt, und sei deswegen in Rücksprache mit dem Verteidiger nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Der Verteidiger habe erst dem angefochtenen Beschluss entnommen, dass sein Gesuch um Durchführung des schriftlichen Verfahrens abgewiesen worden sei. Abklärungen seines Sekretariats hätten dann ergeben, dass die Abweisung des Gesuchs am 13. Oktober 2025 per IncaMail mitgeteilt worden sei. Diese Zustellung an die allgemeine E-Mail-Adresse der Anwaltskanzlei des Verteidigers widerspreche Art. 85 StPO und Art. 86 StPO.
4.2.2. Die Frage der rechtskonformen Zustellung braucht nicht vertieft zu werden. Denn der Beschwerdeführer übersieht, dass er ohnehin nicht zur Annahme berechtigt war, dass die Berufungsverhandlung abgesetzt werde. Dem Beschwerdeführer war rund ein Jahr vor der Berufungsverhandlung mitgeteilt worden, dass die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen und die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtet und um Dispensation von der Berufungsverhandlung ersucht hatte. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung erging über sechs Monate im Voraus. Dennoch ersuchte der Beschwerdeführer erst zwei Tage vor der Berufungsverhandlung um Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Sein Gesuch ging am 13. Oktober 2025 bei der Vorinstanz ein und wurde umgehend abgewiesen. Dass der Beschwerdeführer erst dem angefochtenen Beschluss entnahm, dass sein Gesuch abgewiesen worden war, hat er sich selbst zuzuschreiben. Er durfte nicht zwei Tage vor der seit sechs Monaten anberaumten Berufungsverhandlung ein Gesuch um Durchführung des schriftlichen Verfahrens stellen und sich danach nicht mehr um die Berufungsverhandlung kümmern. Vielmehr hätte er angesichts der konkreten Umstände bei der Vorinstanz nachfragen müssen, ob sein Gesuch gutgeheissen worden sei.
4.3. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 406 StPO geltend. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass das Berufungsgericht und nicht die Verfahrensleitung über sein Gesuch um Durchführung des schriftlichen Verfahrens hätte entscheiden müssen.
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Nach dem vorstehend Gesagten verhält sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich, wenn er im Wissen um den Rückzug der Berufung seitens der Privatklägerin und des Verzichts der Staatsanwaltschaft auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung lediglich zwei Tage vor der seit sechs Monaten anberaumten Berufungsverhandlung ein Gesuch um Durchführung des schriftlichen Verfahrens stellt. Damit verdient er keinen Rechtsschutz.
4.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 407 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
4.4.1. Er stellt sich auf den Standpunkt, er und sein Verteidiger seien der Berufungsverhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben. Die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer verunmöglicht habe darzulegen, dass er angenommen habe, sein Antrag werde gutgeheissen und rechtzeitig eröffnet. Der Beschwerdeführer habe auch nicht darauf hinweisen können, dass aufgrund der trotz ausdrücklichen Antrags der Staatsanwaltschaft nicht erfolgten Dispensation ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege, was die Anwendbarkeit von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesse.
4.4.2. Auch diese Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz war nicht gehalten, eine Vernehmlassung zur Art des Verfahrens durchzuführen und den Beschwerdeführer vor der Abweisung des Gesuchs um Durchführung des schriftlichen Verfahrens anzuhören (Urteil 6B_872/2024 vom 24. September 2025 E. 2.3). Ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses hätte anhören müssen, braucht nicht vertieft zu werden. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre nicht schwer und gälte mit dem vorliegenden Entscheid als geheilt, da das Bundesgericht die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK frei prüft (Art. 95 BGG; vgl. dazu BGE 133 I 201 E. 2.2; 129 I 129 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Ohnehin bringt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nichts vor, was den angefochtenen Beschluss als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Es wurde bereits dargelegt, dass er nicht berechtigt war, zwei Tage vor der Berufungsverhandlung ein Gesuch um Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu stellen und einfach anzunehmen, dieses Gesuch werde gutgeheissen. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass im Falle der Abwesenheit des notwendigen Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO nicht zur Anwendung gelangt (Urteile 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.1; 6B_37/2012 vom 1. November 2012 E. 4; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für den Fall, in dem sowohl die beschuldigte Person als auch ihre notwendige amtliche Verteidigung der Berufungsverhandlung fernbleiben (Urteil 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.3; vgl. auch ZIMMERLIN, a.a.O., N. 4 zu Art. 407 StPO). Allerdings trägt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er das schriftliche Verfahren gerade beantragte, weil die Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Berufungsverhandlung ersucht hatte. Er ging also noch zwei Tage vor der Berufungsverhandlung selbst davon aus, dass die Staatsanwaltschaft nicht anwesend sein würde. Ohnehin zeigt er nicht auf, dass das Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden ist. Im Gegenteil lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass am Tag der Berufungsverhandlung nur die Präsidentin, eine Oberrichterin, eine Ersatzoberrichterin und eine Gerichtsschreiberin vor Ort waren (kantonale Akten, Urk. 78 S. 4). Dies steht im Einklang mit der Erklärung der Staatsanwalt vom 25. Oktober 2024, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde.
4.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung des Beschwerdeführers erledigt abgeschrieben hat.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt