Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_909/2025
Urteil vom 15. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtlicher Bundesrichter Bischoff,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür; Verletzung des Beschleunigungsgebots,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 6. Oktober 2025 (SK 24 353).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wirft A.________ im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 5. April 2022 vor, er sei am 7. Februar 2022, ca. 17.05 Uhr, auf der Autobahn A1 Ost bei U.________ auf dem Abschnitt V.________ als Lenker eines Personenwagens beim Hintereinanderfahren auf dem Überholstreifen aufgrund Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes mit dem vorausfahrenden Personenwagen kollidiert, nachdem dessen Lenkerin verkehrsbedingt eine Vollbremsung habe einleiten müssen.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 4. Juni 2024 am 6. Oktober 2025 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Übertretungsbusse von Fr. 500.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2025 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde am 23. Januar 2026 abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch und rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Entgegen der Vorinstanz könne der Nachfahrabstand nicht willkürfrei erstellt werden. Zudem sei es willkürlich, eine fehlerfreie Funktionsfähigkeit der Assistenzsysteme des Fahrzeugs, das er zum Zeitpunkt des Auffahrunfalls geführt habe, anzunehmen. In Bezug auf den Nachfahrabstand lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass Menschen das Schätzen von Abständen und/oder gefahrenen Geschwindigkeiten ausserordentlich schwer falle. Da vorliegend ausschliesslich Schätzungen von Menschen vorlägen und keine Gutachten zum Nachfahrabstand bestünden, sei eine genaue Bestimmung nicht möglich. Hinsichtlich der Assistenzsysteme rügt der Beschwerdeführer, diese seien nicht lediglich an ihre Grenzen gekommen, wie es die Erstinstanz festgehalten habe, sondern hätten gar nicht fehlerfrei funktioniert. Eine Gesamtwürdigung der Umstände, namentlich des Gutachtens des B.________, ergebe, dass er mittels Nachfahrabstandsreglers einen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (zwei bis drei Sekunden) eingehalten habe. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die allseits bekannte Zweisekundenregel in Kombination mit dem Abstandshalter im Fahrassistenzsystem von drei Sekunden einen genügenden Abstand garantiere. Damit könne ihm keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und auch kein (Eventual-) Vorsatz angelastet werden. Ebenso sei die Beweiswürdigung allgemein zu beanstanden, da ein zu geringer Abstand durch kein einziges Beweismittel zweifelsfrei bewiesen werden könne. Darüber hinaus sei der In-dubio-Grundsatz nicht bzw. fehlerhaft angewandt worden. Schliesslich seien das Beschleunigungsgebot bzw. die Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 2 lit. c IPBP verletzt. Die Verfahrensdauer von über dreieinhalb Jahren zwischen Unfall und zweitinstanzlichem Urteil sei derart überlange, dass kein Strafbedürfnis mehr vorliege und er aus diesem Grund von Schuld und Strafe freizusprechen sei.
1.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst zunächst fest, die Erstinstanz habe den im Strafbefehl aufgeführten Sachverhalt nach Würdigung sämtlicher Beweismittel als erstellt erachtet. Zusätzlich zum unbestrittenen Sachverhalt sei belegt und erstellt, dass der Beschwerdeführer noch fahrend mit dem Fahrzeug der vorausfahrenden Lenkerin (nachfolgend: Geschädigte) kollidiert sei. Als nicht erstellt habe die Erstinstanz erachtet, ob die Assistenzsysteme im Fahrzeug des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt aktiv gewesen seien und ob diese fehlerfrei funktioniert hätten. Auch den Nachfahrabstand von ca. 36 Metern habe die Erstinstanz als nicht erstellt erachtet. Hierzu habe sie jedoch auf die rechtliche Würdigung verwiesen, wo sie zusammengefasst erwogen habe, der genaue Nachfahrabstand könne zwar nicht erstellt werden, sei jedoch als ungenügend zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer nicht hinter der Geschädigten habe halten können (angefochtenes Urteil E. II.11 S. 6).
In Bezug auf den Nachfahrabstand gelangt die Vorinstanz in der Folge zum Schluss, die Erstinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie (Erstinstanz) den zu geringen Nachfahrabstand auf Sachverhaltsebene nicht als erstellt erachtet, im Rahmen der rechtlichen Würdigung jedoch aufgrund des Auffahrunfalls auf einen zu geringen Abstand geschlossen habe. Die Vorinstanz führt aus, zwar lasse sich der genaue Nachfahrabstand nicht erstellen, jedoch erachte sie es als erstellt, dass dieser ca. 36 Meter, jedenfalls weniger als der erforderliche und damit ausreichende Abstand von ca. 55 Metern, betragen habe. Eine Schätzung sei naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden, deshalb aber nicht bereits untauglich oder unbeachtlich. Es sei eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen, wobei es die Erstinstanz unterlassen habe, das Aussageverhalten der einvernommenen Personen, insbesondere des Beschwerdeführers, sowie die Umstände der Abstandsschätzung durch diesen zu würdigen. Zudem habe sie die Fotodokumentation als objektives Beweismittel gänzlich unberücksichtigt (angefochtenes Urteil E. II.13.1 S. 7 ff., insbesondere S. 8 f.).
Die Vorinstanz nimmt sodann über mehrere Seiten eine eigene Beweiswürdigung vor (angefochtenes Urteil E. II.13.1.4 ff. S. 9 ff.) Sie tätigt dabei umfassende Ausführungen in Bezug auf das verkehrstechnische Gutachten bzw. die Funktionsfähigkeit der Assistenzsysteme des Fahrzeugs des Beschwerdeführers und gelangt zum Schluss, die Erstinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der Assistenzsysteme in keinster Weise willkürlich festgestellt. Diese (Erstinstanz) habe richtigerweise offen gelassen, ob die Assistenzsysteme zum Unfallzeitpunkt korrekt funktioniert hätten, da dies irrelevant sei. Im verkehrstechnischen Gutachten werde mit Verweis auf die Betriebsanleitung des Fahrzeugs festgehalten, dass der Lenker immer bereit sein müsse, dieses selbstständig abzubremsen bzw. selbstständig zu übernehmen. Das rechtzeitige Bremsen liege immer in dessen Verantwortung (E. II.13.2 S. 15 ff., insbesondere S. 18).
Gestützt darauf geht die Vorinstanz schliesslich davon aus, es bestünden keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt verwirklicht habe. Erstellt sei, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 als Lenker eines Personenwagens beim Hintereinanderfahren auf dem Überholstreifen der Autobahn A1 Ost bei U.________ bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 110 km/h, variierend zwischen 100-120 km/h, lediglich einen Nachfahrabstand von ca. 36 Metern bzw. jedenfalls weniger als 55 Meter aufgewiesen habe. Ihm sei der zu geringe Abstand bewusst gewesen, zumal er gemerkt habe, dass er bei der verkehrsbedingten Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können und sein Fahrzeug folglich nach links gelenkt habe. Aufgrund des Nichtwahrens eines genügenden Abstands sei er mit dem linken hinteren Heck dieses Fahrzeugs kollidiert, nachdem dieses verkehrsbedingt eine Vollbremsung habe einleiten müssen (angefochtenes Urteil E. II.13.3 S. 19).
1.3.
1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_859/2025 vom 14. April 2026 E. 1.3.3; 6B_85/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2.1; 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.2).
Bejaht die Vorinstanz hingegen Willkür in Bezug auf den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt, so darf sie davon abweichen und diesen selbst feststellen (vgl. Urteile 6B_90/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.9; 6B_426/2019 vom 31. Juli 2019 E. 1.3; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 2), auch auf der Grundlage von in erster Instanz willkürlich unberücksichtigt gebliebener Tatsachen (vgl. Urteil 6B_211/2021 vom 2. August 2021 E. 4.6), sofern diese nicht neu sind (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; Urteil 6B_90/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.9).
1.3.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c).
1.4.
1.4.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen überhaupt genügen. Die Vorinstanz überprüft die Sachverhaltsfeststellungen der Erstinstanz nachvollziehbar, sorgfältig und umfassend.
1.4.2. In Bezug auf den Nachfahrabstand legt sie ausführlich dar, weshalb sie die Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und entgegen der Erstinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Nachfahrabstand von ca. 36 Metern bzw. jedenfalls weniger als 55 Meter aufgewiesen habe. So verweist sie wie gesehen darauf, dass die Erstinstanz das Aussageverhalten der einvernommenen Personen, namentlich des Beschwerdeführers, und die Umstände der Abstandsschätzung durch diesen, sowie die Fotodokumentation als objektives Beweismittel (zu Unrecht) nicht berücksichtigt habe. Sie begründet ferner unter sorgfältiger Würdigung des Anzeigerapports vom 15. Februar 2022 inkl. des dazugehörigen Unfallrapports, der Aussagen der Geschädigten, des Zeugen C.________, des Polizisten D.________ und des Beschwerdeführers, der Unfallendposition der Fahrzeuge des Beschwerdeführers sowie der Geschädigten und der zum Unfallzeitpunkt herrschenden idealen Wetterbedingungen überzeugend, weshalb sie einen Nachfahrabstand von weniger als 55 Metern als erstellt erachtet (angefochtenes Urteil E. II.13.1.4 ff. S. 9-14). Sie berücksichtigt dabei entgegen dem Beschwerdeführer auch dessen Vorbringen, Menschen fiele das Schätzen von Abständen und gefahrenen Geschwindigkeiten schwer. So hält sie wie gesehen fest, eine Schätzung sei zwar naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden, deswegen aber nicht bereits völlig untauglich oder unbeachtlich. Über diese Kritik hinaus setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der sorgfältigen vorinstanzlichen Würdigung auseinander, sondern belässt es bei der Präsentation seiner eigenen Sicht der Dinge. Das gilt insbesondere, wenn er mit Verweis auf das verkehrstechnische Gutachten vorbringt, es ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände, dass er mittels Nachfahrabstandsreglers einen genügenden Abstand von zwei bis drei Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug gehabt habe.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus argumentiert, die Assistenzsysteme hätten nicht fehlerfrei funktioniert, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz deren Funktionsfähigkeit mit Verweis auf die Erstinstanz als irrelevant offen lässt, da im verkehrstechnischen Gutachten gestützt auf die Betriebsanleitung des Fahrzeugs festgehalten werde, der Lenker müsse immer bereit sein, das Fahrzeug selbstständig abzubremsen bzw. selbstständig zu übernehmen. Das rechtzeitige Bremsen liege immer in dessen Verantwortung. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Dasselbe gilt für seine Ausführungen hinsichtlich des verkehrstechnischen Gutachtens.
Was schliesslich die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung angeht, wonach kein einziges Beweismittel einen zu geringen Abstand zweifelsfrei beweise bzw. keine "harten" Beweismittel oder Gutachten vorlägen, ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig ist. So kann eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt. Entsprechend kann das das Gericht ein Sachverhaltselement auch ohne direkten Beweis im Rahmen der Würdigung des gesamten Beweisergebnisses willkürfrei als erstellt erachten (vgl. statt vieler Urteile 6B_859/2024 vom 15. April 2026 E. 2.1.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2 f.; 6B_475/2024 vom 3. Februar 2026 E. 3.2). Die Vorinstanz berücksichtigt im Rahmen ihrer ausführlichen und vom Beschwerdeführer wie dargelegt nicht rechtsgenügend gerügten Würdigung zahlreiche Beweismittel und schliesst daraus auf einen zu geringen Abstand, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Ebenso wenig ist eine Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ersichtlich oder dargetan.
1.4.3. Seine Kritik betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots bringt der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, erstmals vor Bundesgericht vor. Er macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er seine diesbezügliche Kritik, soweit sie das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren umfasst, bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hätte. Ebenso wenig legt er dar, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. zur materiellen Erschöpfung des Instanzenzugs BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 6B_145/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2.3; 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1).
Soweit er der Vorinstanz selbst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorwirft, kann dem Beschwerdeführer sodann nicht gefolgt werden. Er nimmt in seiner Kritik keinen Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren, sondern argumentiert ausschliesslich mit der gesamthaften Dauer des Strafverfahrens von dreieinhalb Jahren vom Unfallzeitpunkt bis zum obergerichtlichen Urteil. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren ist denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz am 19. August 2024 Berufung. Innert gewährter Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. August 2024 auf die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren. Am 4. September 2024 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen. Er reichte diese Begründung am 9. Dezember 2024 nach zweimaliger Fristerstreckung ein, woraufhin die Vorinstanz am 11. Dezember 2024 den schriftlichen Entscheid in Aussicht stellte. Das begründete Urteil schliesslich datiert vom 6. Oktober 2025. Diese Dauer von insgesamt knapp mehr als 13 Monaten ist mit Blick darauf, dass auch der Beschwerdeführer selbst mit seinen mehrmaligen Fristerstreckungsgesuchen zur Verlängerung des Berufungsverfahrens beigetragen hat, nicht zu beanstanden (vgl. auch Art. 408 Abs. 2 StPO; ferner Urteil 6B_299/2025 vom 27. November 2025 E. 4.3.7). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht auszumachen.
1.4.4. Insgesamt erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit sie überhaupt den (qualifizierten) Begründungsanforderungen genügt.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib