Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_851/2023
Urteil vom 7. August 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; faires Verfahren, rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Februar 2023 (SB210257-O/U/jv).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. Februar 2023 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Es verurteilte ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 192 Tagen) und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es regelte zudem den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen und zu behandeln.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht seine Verurteilung und rügt in diesem Zusammenhang, sein Recht auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf Gleichbehandlung sei ebenso wie das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Diskriminierungsverbot verletzt worden. Die beanstandeten Verletzungen begründet der Beschwerdeführer in der Folge allerdings nicht, sondern belässt es dabei, der Vorinstanz vorzuwerfen, "nicht alle relevanten Beweise und Unterlagen" gewürdigt bzw. "wesentliche Beweise und Argumente der Verteidigung" nicht ausreichend berücksichtigt, sich auf "unzulässige Vorurteile oder willkürliche Annahmen" gestützt und eine Strafe ausgefällt zu haben, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Straftat stehe. Welche relevanten Beweise, Unterlagen oder Argumente die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. auf welche Vorurteile und willkürliche Annahmen sie sich bundesrechtsverletzend gestützt haben könnte, zeigt er aber nicht im Ansatz auf; ebenso wenig, weshalb die Strafe unangemessen hoch sein soll. Damit erschöpfen sich seine Ausführungen in einer pauschalen und rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die unzulässig ist. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt vollständig. Weshalb und inwiefern das vorinstanzliche Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerdeeingabe folglich nicht entnehmen. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
5.
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill