Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_813/2025
Urteil vom 4. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 1. September 2025 (BKBES.2025.119).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 13. Mai 2025 wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Strafbefehl wurde am 14. Mai 2025 mit Gerichtsurkunde versandt, dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2025 zur Abholung gemeldet, innert Abholfrist bis zum 22. Mai 2025 nicht abgeholt und mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft retourniert. In der Folge erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2025 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache am 21. Juli 2025 zur Gültigkeitsprüfung an das Gerichtspräsidium Olten-Gösgen. Der Amtsgerichtspräsident Olten-Gösgen trat auf die Einsprache wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 1. September 2025 ab. Zudem hielt es fest, die Angelegenheit gehe nach Rechtskraft des Entscheids an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung eines allfälligen Wiederherstellungsgrundes. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286 mit Hinweisen). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (Urteile 6B_201/2024 vom 23. April 2024 E. 3; 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2 und 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
3.
Das Obergericht erwägt, der Beschwerdeführer ersuche in erster Linie um Wiederherstellung der Frist. Die Frage der Wiederherstellung einer Frist zur Einsprache eines Strafbefehls stelle sich indessen nur, wenn die Frist versäumt worden sei. Dies setze voraus, dass die Einsprachefrist abgelaufen sei, was voraussetze, dass der Strafbefehl rechtsgültig (tatsächlich oder fiktiv) zugestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe die Einsprache daher zu Recht zur Gültigkeitsprüfung an das Gerichtspräsidium überwiesen. Der Beschwerdeführer habe mit einer Zustellung rechnen müssen. Der Strafbefehl sei am 14. Mai 2025 versandt worden; der Zustellversuch sei erfolglos gewesen, weshalb der Strafbefehl am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch (15. Mai 2025) als zugestellt gelte, d.h. vorliegend am 22. Mai 2025. Die am 16. Juli 2025 erhobene Einsprache sei daher verspätet, was der Beschwerdeführer nicht bestreite. Der Amtsgerichtspräsident Olten-Gösgen sei zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten und die Beschwerde sei daher entsprechend abzuweisen.
4.
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im Verfahren vor Bundesgericht bildet einzig der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Zustellung des Strafbefehls vom 13. Mai 2025 (Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) und die Wahrung der Frist zur Erhebung der Einsprache gehen. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, sondern er sich - wie im Verfahren vor Obergericht - zu den Gründen für die Fristversäumnis und zur Wiederherstellung der Frist äussert, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. In Bezug auf die Zustellung des Strafbefehls bestreitet der Beschwerdeführer weder den Bestand eines Prozessrechtsverhältnisses noch die ordnungsgemässe Hinterlegung der Abholeinladung oder den Umstand, dass er die Sendung nicht innert Frist abgeholt hat. Er bringt jedoch (sinngemäss) vor, er habe mit einer Zustellung nicht mehr rechnen müssen, weil er "über ein halbes Jahr lang keinerlei weitere Mitteilungen" erhalten habe und deshalb von einer Verfahrenseinstellung ausgegangen sei. Ob dieses Vorbringen novenrechtlich zulässig ist (Art. 99 BGG), kann dahingestellt bleiben. Wie sich aus den Akten ergibt, war dem Beschwerdeführer bekannt, dass eine Anzeige gegen ihn vorlag, ein Vorverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet worden war und Ermittlungen gegen ihn liefen (kantonale Akten, polizeiliche Einvernahme, pag. 9 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 15. November 2024 wurde ihm die Eröffnung eines Strafverfahrens (Rapportierung an die Staatsanwaltschaft) mitgeteilt. Die letzte Prozesshandlung datiert vom 19. Dezember 2024 (vgl. kantonale Akten, Nachtragsrapport, pag. 26) und liegt damit - seit dem Zustellversuch des Strafbefehls vom 15. Mai 2025 - lediglich 5 Monate zurück. Inwiefern die obergerichtliche Annahme, der Beschwerdeführer habe mit einer Zustellung rechnen müssen, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist vor diesem Hintergrund gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill