Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_683/2025
Urteil vom 22. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Endres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verkehrsregelverletzung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. Mai 2025 (2M 24 9).
Sachverhalt
A.
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte A.________ am 20. Mai 2025 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Luzern vom 8. März 2024 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen mit Kollisionsfolge (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und
Art. 12 Abs. 2 VRV) und Nötigung (Art. 181 StGB) zu einer bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
45 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
Das Kantonsgericht legt seinem Urteil folgenden Sachverhalt zu Grunde: A.________ sei am 10. November 2022, 17.47 Uhr, mit dem Personenwagen LU xxx xxx in U.________ auf der V.________strasse auf dem W.________platz in Richtung U.________ auf der linken Spur gefahren. Neben A.________ sei auf der rechten Spur gleichzeitig die Auskunftsperson mit dem Personenwagen LU yyy yyy gefahren. A.________ habe den Personenwagen beschleunigt und sei vor den Personenwagen LU yyy yyy auf den rechten Fahrstreifen gefahren. Nach dem Fahrstreifenwechsel habe A.________ den Personenwagen
LU xxx xxx ohne Not fast bis zum Stillstand abgebremst, wobei es zur Kollision zwischen dem Fahrzeugheck des A.________ und der Fahrzeugfront des Personenwagens LU yyy yyy gekommen sei.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die bisherigen Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse. Weiter beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
C.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies die Präsidentin der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 4. September 2025 ab, soweit darauf einzutreten war.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan.
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409
E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass es sich bei den fraglichen Fahrzeugführern auf dem Video der Verkehrsüberwachung (betreffend die der Kollision vorangegangene Interaktion) nicht um den Beschwerdeführer und die Auskunftsperson handeln soll. So führt sie aus, die Auskunftsperson habe unmittelbar nach der Kollision detailliert aufzeigen können, wie und wo der Beschwerdeführer vor ihr eingespurt und anschliessend einen weiteren Spurwechsel vorgenommen habe. Aufgrund der Widerspruchsfreiheit der Aussagen der Auskunftsperson, ihrer frappanten Übereinstimmung mit den Aufnahmen der Verkehrstelevision sowie ihrer kontextuellen Einbettung in die Interaktion zwischen dem Beschwerdeführer und der Auskunftsperson gebe es keine Zweifel, dass es sich bei den fraglichen Fahrzeugführern um den Beschwerdeführer und die Auskunftsperson gehandelt habe. Damit liegt eine rechtsgenügliche Begründung und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Gehörsverletzung vor.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweis). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; Urteil 6B_300/2024 vom 26. Februar 2026 E. 1.2.2). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 6B_300/2024 vom 26. Februar 2026 E. 1.2.2; 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026
E. 1.3.3; 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
3.2.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht eine beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.3; Urteil 6B_692/2025 vom 12. Februar 2026 E. 1.1.2).
3.2.5. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil 6B_891/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.2.3; 6B_433/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 2.1.2; 6B_3/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_300/2024 vom 26. Februar 2026 E. 1.2.1; 7B_1042/2023 vom
30. April 2025 E. 3.1; 6B_475/2024 vom 3. Februar 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz wertet die Beweiswürdigung der Erstinstanz als einlässlich sowie überzeugend und schliesst sich den erstinstanzlichen Ausführungen mit eigenen Ergänzungen an.
3.3.2. Die Vorinstanz setzt sich zunächst mit den Aussagen des Beschwerdeführers detailliert auseinander und prüft diese insbesondere auf das Vorliegen von "Realitätskennzeichen" sowie auf Übereinstimmung mit den vorliegenden Sachbeweisen.
Sie erwägt zusammengefasst, mit der Erstinstanz seien die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er wegen eines Tieres, das die Fahrbahn von rechts nach links überquert habe, brüsk habe bremsen müssen, als nicht glaubhaft, widersprüchlich und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung seien ausweichend oder würden Widersprüche aufweisen, welche die erstinstanzliche Beweiswürdigung letztlich bestätigen würden. So sei der vom Beschwerdeführer behauptete Fahrweg nicht schlüssig, zumal er einen Umweg bzw. nicht die kürzeste Route darstelle und der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe seine wartende Tochter abholen müssen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er den Spurwechsel vor das von der Auskunftsperson gelenkte Fahrzeug vorgenommen habe, um seine Fahrt in Richtung U.________ fortzusetzen. Zur wartenden Tochter hätte ihn vielmehr die andere, linke Spur geführt.
Gegen die Schilderungen des Beschwerdeführers spreche ferner das Video der Verkehrstelevision. Darauf sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in die enge Lücke vor der Auskunftsperson fahre und nicht etwa den Spurwechsel hinter dieser vornehme, wo das Einspuren aufgrund der Platzverhältnisse wesentlich einfacher und sicherer gewesen wäre, zumal sich der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung als äusserst ruhigen und vorsichtigen Autofahrer bezeichnet habe. Gegen die vom Beschwerdeführer genannte umsichtige Fahrweise spreche ferner, dass er den Spurwechsel vor einem Fussgängerstreifen vorgenommen habe. Auch wenn er bei der Querung der Strasse vor möglichen Fussgängern vortrittsberechtigt gewesen sei, würde ein derart vorsichtiger Autofahrer wohl bei Dunkelheit und regem fliessendem Verkehr keinen Spurwechsel vor dem Fussgängerstreifen in eine enge Lücke vornehmen.
Ebenfalls gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spreche, dass er zwar der Auskunftsperson die Kollision anlaste und diese in der Verantwortung dafür sehe, sich selbst aber vom Kollisionsort entfernt habe. Es erscheine nicht nachvollziehbar, warum er nicht zuvor die Unfallmodalitäten mit der Auskunftsperson geklärt habe oder zumindest das Unfallprotokoll ausfüllen lassen habe, um damit die Personalien und Haftpflichtversicherung zu erhalten. Dies auch vor dem Hintergrund, wonach der Beschwerdeführer anlässlich seiner Meldung an die Polizei angegeben habe, die Auskunftsperson behaupte falsche Sachen.
Festzuhalten sei sodann, dass auf dem Video xxx im Kollisionszeitpunkt im fraglichen Bereich kein Tier erkennbar sei. Auch der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz angegeben, dass er auf dem Video kein Tier erkennen könne. Er habe angegeben, dass er herangezoomt habe, aber leider sei die Qualität nicht scharf, sonst wäre es erkennbar. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe das von ihm angeblich gesehene Tier nicht weiter spezifizieren, sondern einzig seine ungefähre Grösse angeben können. Erst vor Vorinstanz habe er auf Nachfrage hin ausgeführt, es sei am ehesten eine Maus gewesen, er sei aber nicht sicher und wolle keine Vermutungen machen. Auf die Frage, ob das Tier Fell oder einen Schwanz gehabt habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass es dunkel gewesen sei. Die Vorinstanz erwägt, es erscheine lebensfremd, bei tatsächlicher Beobachtung eines Tieres wie einer Maus nicht bereits bei der Sachverhaltsaufnahme der Polizei das Tier als solches zu benennen oder zumindest anzugeben, ob es ein Fell oder einen Schwanz gehabt habe. Hinzu komme, dass es sich bei etwas auf der Strasse Bewegendem nicht zwingend um ein Wirbeltier handeln müsse. Es hätte sich dabei auch um ein Insekt, umherfliegenden Abfall oder ein gewöhnliches Blatt eines Laubbaums handeln können. Solcherlei würde einen umsichtigen Fahrer, als den sich der Beschwerdeführer bezeichne, jedoch gewiss zu keiner Vollbremsung auf einer vielbefahrenen Strasse veranlassen, respektive einen Notfall darstellen, der ein brüskes Bremsen rechtfertige. Ein solcher Fahrstil würde wohl weiter bedingen, dass vor einer Vollbremsung eine Güterabwägung zwischen dem Risiko die Maus zu überfahren und jenem der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmenden getroffen werde.
Das Video xxx halte weiter fest, dass die beiden auf der gleichen Fahrbahn und unmittelbar vor dem Beschwerdeführer fahrenden Fahrzeugführer keine Vollbremsung eingeleitet hätten, obschon sie - nicht wie der Beschwerdeführer - vor der Kollision keinen Spurwechsel vorgenommen und dadurch mutmasslich bessere Sichtverhältnisse betreffend allfällige Tiere am rechten Strassenrand gehabt hätten.
Anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die anderen Fahrzeugführer nicht gebremst hätten, weil das Tier vor sein Auto gelaufen sei. Vom Randstein, aber noch auf der Strasse habe es sich vor sein Auto bewegt. Dann sei es passiert, als es vor ihm gewesen sei. Aber scheinbar vorher nicht. Weil es vor sein Auto gekommen sei, habe er bremsen müssen. Vor der Erstinstanz habe der Beschwerdeführer sodann ausgeführt, dass das Tier nicht weit vom Fahrzeug gewesen sei. Er habe es knapp sehen können. Es sei nahe am Fahrzeug gewesen. Die Vorinstanz erwägt, vor dem Hintergrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers erscheine es äusserst zweifelhaft, dass er aufgrund der Verkehrssituation ein Tier hätte sehen können. Auf dem Video xxx sei unmittelbar vor der Kollision (17:47:30-17:47:35) erkennbar, wie zunächst ein weisser Personenwagen die Stelle nach dem Fussgängerstreifen passiere, an welcher der Beschwerdeführer die Vollbremsung ausgeführt habe. Er fahre zu diesem Zeitpunkt auf die Kreuzung zu. Auf dem von ihm aus gesehen rechten Fahrstreifen fahre ein schwarzer Personenwagen wenige Meter vor ihm. Anschliessend beginne der Beschwerdeführer den Spurwechsel hinter dem schwarzen respektive vor das von der Auskunftsperson gelenkte Fahrzeug. Das schwarze Fahrzeug befinde sich vor dem Fussgängerstreifen. Den Spurwechsel schliesse der Beschwerdeführer ab, als das vor ihm fahrende schwarze Fahrzeug die Kollisionsstelle passiere. Unmittelbar danach leite er die Vollbremsung ein.
Angesichts des aus dem Video der Verkehrsüberwachung ersichtlichen Verkehrsaufkommens auf dem rechten Fahrstreifen, namentlich der beiden Fahrzeuge, die vor dem Beschwerdeführer die Kollisionsstelle mit gleichbleibender Geschwindigkeiten passierten und mutmasslich kein Tier erkannt hätten, des Spurwechsels des Beschwerdeführer vom linken auf den rechten Fahrstreifen und der damit einhergehenden eingeschränkten Sicht auf mögliche Hindernisse in der von ihm genannten Grösse auf der rechten Fahrbahnhälfte sowie der engen Lücke, in welche der Beschwerdeführer sein Fahrzeug manövriert habe, sei es wenig naheliegend, dass er ein Tier von der Grösse einer Maus erkannt habe. Ergänzend habe er vor der Vorinstanz angegeben, ein vorsichtiger Fahrer zu sein. Das würde bedingen, dass er vor und während des Spurwechsels die vor und hinter ihm fahrenden Fahrzeuge auf der linken Spur sowie jene auf der rechten Spur beobachtet und zwecks Wahrung der gebotenen Vorsicht beim Spurwechsel einen Schulterblick vorgenommen hätte. Dass unter diesen Umständen, in denen ein komplexer Fahrspurwechsel auf einer Kreuzung im Bereich eines Fussgängerstreifens und im dichten Verkehr bei Dunkelheit vollzogen werde, zudem auch noch ein Tier von der Grösse einer Maus erblickt werden könnte, erscheine geradezu ausgeschlossen. Mit der Erstinstanz sei daraus zu schliessen, dass sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers weitgehend durch unklare, ausweichende und teils widersprüchliche Antworten auszeichne, die sich zudem nicht mit den vorliegenden Sachbeweisen in Einklang bringen liessen. Damit liessen seine Aussagen auch jegliche Realitätskennzeichen vermissen, womit insgesamt keine Anhaltspunkte auszumachen seien, die darauf schliessen lassen würden, dass er über Selbsterlebtes berichtet habe. Insgesamt würden die Aussagen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft erscheinen und könnten nur als Schutzbehauptungen qualifiziert werden, die bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran wecken würden, dass der Beschwerdeführer wegen eines Tiers brüsk gebremst habe.
3.3.3. Sodann würdigt die Vorinstanz die (weiteren) Aufnahmen der Verkehrstelevision. Sie erwägt, die Erstinstanz habe zutreffend erkannt, dass der auf dem Video xxx erkennbare knappe Spurwechsel des Beschwerdeführers im Bereich des Fussgängerstreifens und die unmittelbar darauffolgende abrupte Bremsung im Kontext mit der zuvor stattgefundenen Interaktion der Kollisionsbeteiligten zu würdigen sei, welche sich im Bereich W.________platz beim Kino B.________ abgespielt habe. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers habe es nämlich vor der Kollision durchaus bereits ein Aufeinandertreffen der beiden späteren Kollisionsbeteiligen gegeben: Wie von der Erstinstanz zutreffend dargelegt, sei auf dem Video yyy zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei Minute 17:46:10 einen Spurwechsel auf die mittlere Spur vor ein nicht näher bestimmbares Fahrzeug unternehme, wobei er sich aufgrund der sich bereits bildenden Autokolonne auf dem linken Fahrstreifen regelrecht in die Kolonne "zwängen" müsse. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer zwar blinke, das hinter ihm folgende Auto allerdings nicht unmittelbar abbremse und bei seinem Spurwechsel noch leicht vorfahre. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der stehenden Kolonne und der bestehenden beschränkten Platzverhältnissen denn auch nicht ohne Weiteres vollständig auf die mittlere Fahrspur wechseln können, sondern erst, als das Auto vor ihm weiter gefahren sei. Dass es sich bei den fraglichen Fahrzeugführern nicht um den Beschwerdeführer und die Auskunftsperson handeln solle, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, sei nicht glaubhaft (vgl. hierzu bereits E. 2.2 und nachfolgend E. 3.3.4).
3.3.4. Im Folgenden analysiert die Vorinstanz die Aussagen der Auskunftsperson, wobei sie sich insbesondere mit den Realitätskennzeichen, der Übereinstimmung mit den vorliegenden Sachbeweisen sowie den entgegenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Sie geht insbesondere auf die Aussage der Auskunftsperson ein, wonach bereits eine der Kollision vorausgehende Interaktion mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe (siehe hiervor
E. 2.2) Schliesslich habe die Auskunftsperson detailliert beschrieben, wie sich die Interaktion mit dem Beschwerdeführer zugetragen hat. Gefragt, wie sie den Gemütszustand des Beschwerdeführers in diesem Moment einschätze, habe die Auskunftsperson geantwortet, vor dem Hupen wisse sie es nicht. Nach dem Hupen sei ihr schon ziemlich das Herz in die Hosen gerutscht, als sie gesehen habe, wie aggressiv er in den Rückspiegel geschaut und die Hände verworfen habe. Sie glaube schon, dass es ihn gestört habe, dass sie gehupt habe.
3.3.5. Die Vorinstanz setzt sich sodann mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik an der Beweiswürdigung auseinander. Namentlich zu erwähnen ist, dass sie insbesondere marginale Aggravierungstendenzen der Auskunftsperson erkennt, wenn anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Zusammenhang mit der Reaktion des Beschwerdeführers nicht mehr nur von wildem Gestikulieren, sondern auch von Fluchen und Blickkontakt via Rückspiegel die Rede sei. Die Vorinstanz erwägt, abgesehen davon würden sich die Aussagen der Auskunftsperson nicht durch einen besonderen Belastungseifer auszeichnen, weshalb die erwähnten Aggravierungstendenzen nicht sonderlich ins Gewicht fallen würden. Insbesondere könne in diesem Zusammenhang auf die Frage nach dem Gemütszustand des Beschwerdeführers verwiesen werden, auf welche die Auskunftsperson zunächst eine Wissenslücke eingestanden habe und dann spontan ihre eigenen Emotionen wiedergegeben habe, bevor sie sich zum Gemütszustand des Beschwerdeführers geäussert habe, obschon eine Mehrbelastung des Beschwerdeführers bei dieser Frage naheliegend gewesen wäre.
Die Vorinstanz erwägt unter anderem weiter, in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte Aussage der Auskunftsperson, wonach auch sie (die Auskunftsperson) die Nummer 117 angerufen habe, sei den Akten nichts zu entnehmen, wonach diese Aussage falsch sein könnte. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Meldung der Kollision gegenüber der Polizei angegeben, dass die Auskunftsperson falsche Sachen behaupten würde. Ein solcher Anruf der Auskunftsperson zusammen mit dieser Aussage mache indes nur vor dem Hintergrund Sinn, wonach die Auskunftsperson zuerst eine Notrufnummer angewählt und den Sachverhalt aus ihrer Sicht geschildert habe, die vom Beschwerdeführer dann, wie erwähnt, mit dem Hinweis bestritten worden sei, die Auskunftsperson behaupte falsche Sachen. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringe, dass zwischen ihnen nach der Kollision kein Austausch stattgefunden habe. Man habe zwar Worte gewechselt. Er wisse aber nicht mehr was. Er habe jedoch nicht erwähnt, dass die Auskunftsperson den Vorwurf des Schikanestopps direkt an ihn gerichtet hätte. Insofern müsse der Beschwerdeführer ein Telefonat zwischen der Auskunftsperson und der Feuerwehr respektive der Polizei mitgehört haben.
3.3.6. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung stellt die Vorinstanz fest, nach dem Gesagten erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund eines Tiers abrupt habe bremsen müssen, umso unglaubhafter. Die von Detailreichtum gezeichneten Schilderungen der Auskunftsperson bezüglich der vor der Kollision stattgefundenen Interaktion stützten hingegen die Feststellung der Erstinstanz, wonach der Beschwerdeführer aus reiner Schikane abrupt gebremst habe. Die Erstinstanz habe die Realkennzeichen im Aussageverhalten der Auskunftsperson minutiös ausgearbeitet. Sie habe sich eingehend mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zu Recht festgestellt, dass diese durch die Videoaufnahmen und die Aussagen der Auskunftsperson widerlegt würden.
3.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.4.1. Wo der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich zu bestreiten und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit ihren Erwägungen in genügender Weise auseinanderzusetzen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Dies trifft etwa zu, wenn er vorbringt, er sei vor und nicht neben der Auskunftsperson gefahren, obwohl die Vorinstanz genau diese Aussage der Auskunftsperson, gemäss der er neben ihr (der Auskunftsperson) gefahren sei, detailliert prüfe und zum Schluss komme, es handle sich allenfalls um eine Ungenauigkeit, denn das Nebeneinanderfahren der beiden Fahrzeuge müsse nicht zwingend bedeuten, dass sie auf gleicher Höhe gefahren seien, sondern möglicherweise leicht versetzt.
3.4.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, bei der Würdigung der Aussagen der Auskunftsperson hebe die Vorinstanz die Realkennzeichen ausdrücklich hervor und messe ihnen erhebliches Gewicht bei. Demgegenüber verwerfe sie dieselben Kriterien bei ihm pauschal, ohne sich mit konkreten Belegstellen auseinanderzusetzen. Konkret beanstandet der Beschwerdeführer die Würdigung seiner Aussagen bezüglich des Tieres auf der Fahrbahn, des Kontaktierens der Polizei sowie hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufs. Dabei wiederholt er indessen lediglich in rein appellatorischer Weise, was er bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat, und legt dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen wären. Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich wäre, zeigt er damit nicht auf (vgl. E. 3.2.2). Im Übrigen kann angesichts der differenzierten Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers (E. 3.3.2) keine Rede davon sein, die Vorinstanz verwerfe seine Aussagen pauschal.
3.4.3. Nichts anderes gilt betreffend seine Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Videoaufnahmen. Er macht geltend die Vorinstanz berücksichtige die schlechte Qualität des Videos sowie die schlechten Lichtverhältnisse an einem Novemberabend zu wenig und die Aufnahmen könnten darum nicht "in dem Umfang" als aussagekräftiges Beweismaterial gewertet werden. Weiter bringt er vor, dem Video könne nicht entnommen werden, dass eine der Kollision vorausgehende Interaktion stattgefunden habe (vgl. hierzu E. 2.2 und 3.3.4), und es sei bezüglich des Tieres nicht aussagekräftig. Auch hier legt der Beschwerdeführer lediglich dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen wäre. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, vermag jedoch keine Willkür und damit auch keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel zu begründen (vgl. E. 3.2.2 und 3.2.4).
3.4.4. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Auskunftsperson. Namentlich moniert er eine ungenügende Auseinandersetzung mit Widersprüchen bzw. Aggravierungstendenzen und möglichen Eigeninteressen respektive der Motivlage der Auskunftsperson. Die Vorinstanz setzt sich detailliert mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftsperson auseinander. So prüft sie die massgeblichen Realkennzeichen und hebt insbesondere hervor, die Auskunftsperson habe unmittelbar nach der Kollision den Tatvorgang detailliert aufzeigen können. Weiter betont die Vorinstanz die Widerspruchsfreiheit der Aussagen und die frappante Übereinstimmung mit den Aufnahmen der Verkehrstelevision (vgl. E. 2. und E. 3.3.4 s E. 3.3.5). Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keine Willkür aufzuzeigen. Erneut legt er lediglich dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, es sei unhaltbar, von seiner Fahrweise (welche Lücke er genutzt bzw. nicht genutzt habe) darauf zu schliessen, dass er die Kollision willentlich herbeigeführt habe. Die Videos zeigten auch andere Fahrzeuge mit ähnlichen Verhaltensweisen. Es könne nicht aus diesem Einspurmanöver auf eine Absicht zur verbotenen Handlung geschlossen werden, auch wenn es vielleicht vernünftigere Orte gegeben hätte, wo er hätte einspuren können. Auch der Umstand, dass er seine Tochter wie vereinbart abgeholt und heimgefahren habe und anschliessend wieder an die Unfallstelle gefahren sei, könne nicht in die Richtung ausgelegt werden, dass er den Unfall extra verursacht habe.
4.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439
E. 7.3.1 mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz erwägt - teilweise unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen - es sei erstellt, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund eines Tieres brüsk gebremst, um eine Schutzbehauptung handle. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Not eine Vollbremsung vorgenommen habe. Zudem liege es aufgrund des erstellten Geschehens nahe, dass der Beschwerdeführer die Vollbremsung vorgenommen habe, um der Auskunftsperson eine Lektion zu erteilen. Die Vorinstanz geht entsprechend davon aus, dass der Beschwerdeführer bei seinem Manöver vorsätzlich gehandelt hat, und erachtet den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt. Weiter erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe wie bereits ausgeführt aus rein schikanösen Motiven gehandelt. Er habe gewusst und gewollt, dass der nachfolgende Fahrzeuglenker durch sein Verhalten an der Weiterfahrt gehindert, zu einem starken Bremsmanöver gezwungen und schliesslich in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt werde, womit er vorsätzlich gehandelt habe. Entsprechend erachtet die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB als erfüllt.
4.4.
4.4.1. Mit den vorerwähnten vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auseinander. Betreffend den von ihm gerügten Schluss von der äusseren Tatsache des Einspurmanövers auf die innere Tatsache des Willens des Beschwerdeführers ist keine Willkür ersichtlich. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die Vorinstanz in ihre Erwägungen bezüglich seines Wissens und Willens auch die den inkriminierten Handlungen vorangegangene Interaktion zwischen ihm und der Auskunftsperson miteinbezieht. Soweit sich der Beschwerdeführer damit überhaupt auseinandersetzt, legt er erneut lediglich seine Sicht der Dinge dar und präsentiert eine mögliche alternative Lösung. Damit vermag er keine Willkür aufzuzeigen (vgl. E. 3.2.2).
4.4.2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in rechtlicher Hinsicht den Schluss auf das Vorliegen des Vorsatzes beanstandet, so vermag er nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine falsche Rechtsanwendung vorliegen könnte. Dass die Vorinstanz von den oben genannten, willkürfrei erstellten Sachverhaltselementen auf einen Vorsatz zur Begehung einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) und einer Nötigung (Art. 181 StGB) schliesst, ist nicht zu beanstanden.
5.
Angesichts der vorhergehenden Erwägungen erübrigt es sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sich aus der von ihm geltend gemachten unrichtigen Feststellung des Sachverhalts eine falsche Anwendung der SVG, VRV und StGB Normen ergebe.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Endres