Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_657/2024, 6B_662/2024
Urteil vom 24. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
6B_657/2024
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt,
Beschwerdeführer 1,
und
6B_662/2024
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsätzliche Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 18. Juni 2024 (STK 2023 29 und 30).
Sachverhalt
A.
Das Kantonsgericht Schwyz sprach A.________ und B.________ am 18. Juni 2024 in teilweiser Bestätigung der Urteile des Bezirksgerichts March vom 11. November 2022 der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung sprach es hingegen beide frei. A.________ verurteilte es zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 440.-- sowie zu einer Busse von Fr. 13'200.-- und B.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- sowie zu einer Busse von Fr. 4'800.--.
B.
Das Kantonsgericht geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
Die C.________ GmbH wurde mit dem Ersatz des Daches auf dem Gebäude einer Halle beauftragt. A.________, der Geschäftsführer der GmbH, setzte für den Auftrag den ebenfalls bei der GmbH angestellten B.________ als Vorarbeiter sowie weitere Mitarbeiter ein. Am 9. Januar 2020 morgens instruierte B.________ die sechs auf der Baustelle tätigen Dachdecker hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen dahingehend, dass sie mit Dachleitern arbeiten sollten. Die Arbeiter begannen mit der Demontage der alten als nicht durchbruchsicher geltenden Faserzementplatten des Daches der eingerüsteten Halle. Für die Abbrucharbeiten wurden gemäss den Anweisungen von B.________ Leitern auf dem Dach platziert, auf welchen sich die Dachdecker bewegten. Einer der Arbeiter trat um ca. 15.45 Uhr neben die Leiter direkt auf eine alte Faserzementplatte und brach durch diese hindurch. Er stürzte rund 7.8 Meter in die Tiefe.
C.
A.________ und B.________ führen Beschwerde in Strafsachen.
C.a. A.________ (Verfahren 6B_657/2024) beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde und der schweren fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen, eventuell sei die durch das Kantonsgericht ausgefällte Strafe zu mildern. Weiter beantragt er, die erstinstanzlichen Kosten seien ihm nur zu einem Viertel aufzuerlegen und ihm sei für das erst- und vorinstanzliche Verfahren eine halbe Parteientschädigung zuzusprechen. Subeventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. B.________ (Verfahren 6B_662/2024) beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei auf das Aussprechen einer Strafe zu verzichten. Subeventualiter sei die Strafe zu mildern und es seien ihm die erstinstanzlichen Kosten nur zu einem Viertel aufzuerlegen sowie für das erst- und vorinstanzliche Verfahren eine halbe Parteientschädigung zuzusprechen.
D.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Obergericht hinterlegte eine Stellungnahme ohne Anträge in der Sache. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Da beide Beschwerdeführer wegen desselben Vorfalls verurteilt worden sind und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die Verfahren 6B_657/2024 und 6B_662/2024 zu vereinigen.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 143 I 377 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO). Er moniert, die Anklageschrift umschreibe die Feststellungen zum direkten Vorsatz nicht. Eine entsprechende Rüge findet sich jedoch weder in seiner Berufungserklärung noch im Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung oder in seinem Plädoyer. Das vorinstanzliche Urteil äussert sich ebenfalls nicht zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes, wobei der Beschwerdeführer 1 nicht vorbringt, dass sich die Vorinstanz in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit seiner Kritik nicht auseinandergesetzt hätte. Ebenso wenig geben die Ausführungen im angefochtenen Urteil erstmals Anlass zu besagtem Vorbringen. Mangels (materieller) Ausschöpfung des Instanzenzugs kann auf den erstmals vor Bundesgericht erhobenen Einwand nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.).
4.
4.1. Beide Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Die Vorinstanz werfe ihnen ein eventualvorsätzliches Handeln vor. Nach der Rechtsprechung und dem klaren Wortlaut von Art. 229 Abs. 1 StGB genüge ein eventualvorsätzliches Handeln jedoch nicht für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde.
4.2. Nach Art. 229 Abs. 1 StGB (in der Fassung vor dem 1. Juli 2023) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Nach Abs. 2 der Bestimmung ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. Die Tathandlung besteht in der Nichtbeachtung anerkannter Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks (Urteile 7B_768/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.3.1; 7B_194/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 3.3.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Das Bundesgericht hatte sich in seiner publizierten Rechtsprechung noch nie ausdrücklich mit der Frage zu befassen, ob Art. 229 Abs. 1 StGB auch eventualvorsätzlich begangen werden kann.
4.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der direkte Vorsatz verlangt neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestands das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestands für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (sog. direkter Vorsatz ersten bzw. zweiten Grades; BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen).
Ebenfalls vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg bzw. die Gefährdung nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist (BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen).
4.3.3. Soweit die Strafnorm die Vorsätzlichkeit ausdrücklich oder stillschweigend voraussetzt, genügt der Eventualvorsatz. Anders verhält es sich, wenn das Gesetz vom Täter verlangt, dass er "wider besseres Wissen" (vgl. z.B. Art. 174, Art. 303 ff. StGB ) bzw. "wissentlich" (vgl. z.B. Art. 221 Abs. 2, Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ; Art. 24 Abs. 1 und 2, Art. 25 der Verordnung vom 20. November 2013 gegen übermässige Vergütungen in börsenkotierten Aktiengesellschaften [VegüV; SR 221.331]) handelt. In diesen Fällen muss er eine sichere Kenntnis haben, und es genügt nicht, wenn er das Ereignis einfach in Kauf nimmt (BGE 150 IV 10 E. 5.7.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3.4. Der Wortlaut des Tatbestands von Art. 229 Abs. 1 StGB fordert gleich wie der Wortlaut des Tatbestands der Gefährdung des Lebens nach aArt. 129 Abs. 1 StGB (in seiner ursprünglichen bis 31. Dezember 1989 geltenden Fassung) eine wissentliche Gefährdung. Mit Entscheid BGE 94 IV 60 liess das Bundesgericht Eventualvorsatz bei der Gefährdung des Lebens nicht genügen. Der Täter müsse wissen, dass aus seinem Verhalten eine Gefahr hervorgehe und er müsse sich bewusst sein, dass er das geschützte Rechtsgut tatsächlich gefährde und sein Handeln die Gefährdung notwendig zur Folge habe. Müsste sich der Täter nur bewusst sein, dass er die Möglichkeit einer Gefährdung schafft, dann wäre der Ausdruck "wissentlich" überflüssig, denn das Wissen um die Möglichkeit der Gefahr ist schon im Eventualvorsatz enthalten und hätte daher nicht besonders erwähnt werden müssen (ebenda E. 3b). Die Revision von Art. 129 StGB, in welcher auf den Begriff "wissentlich" verzichtet wurde, führte zu keiner Änderung der Rechtsprechung (Urteil 6S.426/2003 vom 1. März 2004 E. 2.2). Subjektiv erfordert die Gefährdung des Lebens nach wie vor direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile 6B_280/2024 vom 25. Februar 2026 E. 3.1.1; 6B_956/2024 vom 22. Oktober 2025 E. 3.1; 6B_959/2024 vom 24. September 2025 E. 2.5.1).
Ebenso verlangt das Bundesgericht betreffend den Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB direkten Vorsatz des Täters hinsichtlich der konkreten Gefährdung von Leib und Leben. Der Täter muss um die konkrete Gefährdung wissen und sie auch wollen. Es genügt nicht, dass er im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer aber mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich die Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 123 IV 128 E. 2a mit Hinweisen).
4.3.5. Auch hinsichtlich Art. 229 Abs. 1 StGB verlangt die Lehre in Bezug auf den Gefährdungserfolg soweit ersichtlich einhellig den direkten Vorsatz unter Ausschluss des Eventualvorsatzes (vgl. DAMIAN K. GRAF, StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 13 zu Art. 229 StGB; PAREIN-REYMOND ET AL., in: Commentaire romand Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 229 StGB; TRECHSEL/CONINX, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 229 StGB; BRUNO ROELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Vor Art. 221 StGB und N. 45 zu Art. 229 StGB; DUPUIS ET AL., in: Petit commentaire Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 34 zu Art. 229 StGB; FRANZ RIKLIN, Baurecht und Gemeingefahr, Zur Dogmatik der gemeingefährlichen Delikte, in: Gauchs Welt, Festschrift für Peter Gauch, 2004, S. 902 f.; FRANZ RIKLIN, Zum Straftatbestand des Art. 229 StGB [Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde], in: BR 1985, S. 48 f.). In den Materialien finden sich hierzu keine Hinweise (vgl. Botschaft vom 23. Juli 1918 des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch, BBl 1918 IV 1, S. 46 ff.).
4.3.6. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 129 StGB und Art. 221 Abs. 2 StGB ist auch auf Art. 229 Abs. 1 StGB anzuwenden. Demnach ist der Gefährdungsvorsatz gegeben, wenn der Täter die Gefahr sicher kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Körperverletzung) strafbar. Eventualvorsatz hinsichtlich des objektiven Tatmerkmals der Gefährdung von Leib und Leben ist demnach ausgeschlossen. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er das geschützte Rechtsgut tatsächlich gefährdet und sein Handeln die Gefährdung notwendig zur Folge hat. Hingegen genügt hinsichtlich des objektiven Tatmerkmals der Verletzung der Sicherheitsvorschriften eventualvorsätzliches Handeln.
4.4. Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz fest, dass Art. 229 Abs. 1 StGB zwar die Vorstellung, dass Menschen in Gefahr geraten könnten, nicht genügen lässt, aber keinen direkten Willen hinsichtlich eines Gefährdungserfolgs im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB statuiere, der von einem blossen In-Kauf-Nehmen abzugrenzen wäre. Sie kommt weiter zum Schluss, beide Beschwerdeführer hätten gewusst, dass die auf der Baustelle getroffenen Sicherheitsvorkehrungen den ihnen bekannten Regeln der Baukunde nicht genügt hätten. Dadurch hätten beide wissentlich und willentlich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (nach Art. 19, Art. 33 und Art. 35 der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten [Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141] ) missachtet. Weiter hätten sie auch um die konkrete Gefährdung der auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen in einer Absturzhöhe von gegen acht Metern und noch höher arbeitenden Personen wissen müssen, weil dies derart zwingend aus dem Regelverstoss folge, dass sich der Wille der beiden Beschwerdeführer bezüglich des Eintritts des entsprechenden "Taterfolgs" geradezu aufgedrängt habe. Hingegen hätten sie darauf vertraut, dass sich kein Unfall mit Folgen für Leib und Leben ereignen werde, was aber nichts daran ändere, dass sie das Risiko für die Dachdecker aus welchen Gründen auch immer akzeptiert hätten.
4.5. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass diese grundsätzlich hinsichtlich des Gefährdungserfolgs Eventualvorsatz genügen lässt (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.c, S. 9 ff.). Ihre darauffolgenden konkreten Schlussfolgerungen im konkreten Fall sind jedoch nur schwer nachvollziehbar. Indem sie ausführt, die Beschwerdeführer hätten um die konkrete Gefährdung der beteiligten Bauarbeiter wissen müssen, scheint sie diesbezüglich von Fahrlässigkeit auszugehen. Aus diesem "Wissen müssen" um die konkrete Gefährdung resp. der sich aufgrund des Regelverstosses aufdrängenden Gefährdung scheint die Vorinstanz sodann auf den Gefährdungswillen zu schliessen, wobei sie letztendlich lediglich davon ausgeht, die Beschwerdeführer hätten das Risiko für die beteiligten Dachdecker akzeptiert. Letzteres (die Akzeptanz der Gefährdung) weist darauf hin, dass die Vorinstanz auch im konkreten Fall der beiden Beschwerdeführer lediglich von Eventualvorsatz ausgeht. Damit verletzt sie Bundesrecht. Die Beschwerden sind diesbezüglich gutzuheissen und die Schuldsprüche hinsichtlich vorsätzlicher Verletzung der Regeln der Baukunde aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird prüfen müssen, ob den Beschwerdeführern hinsichtlich des Absturzrisikos der beteiligten Dachdecker und der daraus folgenden Gefahr für Leib und Leben sicheres Wissen nachgewiesen werden kann (blosses "hätten wissen müssen" genügt nicht). Falls den beiden Beschwerdeführern sicheres Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben der beteiligten Dachdecker nachgewiesen werden kann, ist auch das für den direkten Vorsatz erforderliche Willenselement zu bejahen, da bei sicherem Wissen um das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht mehr auf das Ausbleiben derselben vertraut werden kann.
5.
Die Beschwerden sind gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Angesichts der Aufhebung der Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Verletzung der Regeln der Baukunde erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer einzugehen.
Dem Kanton Schwyz sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Schwyz ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 6B_657/2024 und 6B_662/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführer 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen