Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_63/2025
Urteil vom 12. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 27. November 2024 (O1S 24 16).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden trat am 27. November 2024 auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, wogegen dieser Beschwerde in Strafsachen erhebt. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob das Obergericht auf die Berufung zu Recht nicht eingetreten ist. Mit den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2024 befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe allerdings nicht. Stattdessen wirft er der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft vor, inexistente Personenfirmen erfunden zu haben, und erörtert in der Folge die Frage, ob und inwiefern es akzeptabel sei, den biologischen Mann und Lenker des Fahrzeugs die Konsequenzen der Verurteilung einer erfundenen Person tragen zu lassen. Aus seinen seitenlangen Ausführungen ergibt sich nicht im Geringsten, inwiefern das Obergericht mit seiner Nichteintretensverfügung Bundesrecht verletzt haben könnte. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht nicht im Ansatz (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill