Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_619/2024
Urteil vom 16. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. März 2024 (SST.2023.59).
Sachverhalt
A.
Rechtsanwalt A.________ wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 7. September 2020 zum amtlichen Verteidiger von B.________ ernannt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau reichte er eine Kostennote über einen Betrag von Fr. 38'417.30 (Honorar für insgesamt 170.20 Stunden à Fr. 200.--: Fr. 34'040.65; Auslagen Fr. 1'630.--; MwSt. Fr. 2'746.65) ein. Das Bezirksgericht sprach ihm daraufhin mit Urteil vom 7. Dezember 2022 eine Entschädigung von Fr. 22'186.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu.
B.
Nachdem A.________ für B.________ am 20. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts angemeldet hatte, erhob er am 23. Dezember 2022 in eigenem Namen Beschwerde gegen die Festlegung der Entschädigung. Das Obergericht behandelte die Beschwerde im Berufungsverfahren und wies sie mit Urteil vom 4. März 2024 ab.
C.
A.________ führt dagegen Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Dispositiv-Ziffer 11.2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sei auf Fr. 35'616.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 11.2 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Gegen den Beschwerdeentscheid der letzten kantonalen Instanz steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 BGG).
2.
2.1. Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, die durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat die amtliche Verteidigung eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1; 131 I 217 E. 2.4; 122 I 1 E. 3a). Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1). Auch in der Lehre wird anerkannt, dass kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung besteht (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 135 StPO).
2.2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem am Gerichtsstand geltenden Tarif, also nach kantonalem Recht (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Dies gilt auch für die amtliche Verteidigung, die nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; Urteil 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Zum Begriff der Willkür und zu den für die Willkürrüge geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein.
2.3. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Der Regelstundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung betrug bis zum 31. Dezember 2023 Fr. 200.-- (§ 9 Abs. 3bis aAnwT/AG). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG).
2.4. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 4; 6B_902/2024 vom 20. März 2025 E. 2.1). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 122 I 1 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b und d; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, er habe im vorinstanzlichen Verfahren zwar in eigenem Namen Beschwerde geführt, das angefochtene Urteil sei jedoch weder ihm persönlich, noch seinem Rechtsbeistand eröffnet worden. Seine Rechtsvertretung sei im ganzen Verfahren unbeachtet geblieben. Wenn die Vorinstanz ihm seine Parteistellung aberkennen wollte, so habe sie dies ohne Begründung getan und damit sein rechtliches Gehör verletzt.
3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil in E. 12 fest, der amtliche Verteidiger habe in eigenem Namen gegen die Entschädigung Beschwerde erhoben, seine Einwände seien im Berufungsverfahren zu behandeln. Damit ist offensichtlich, dass sie die Parteistellung des Beschwerdeführers anerkannte. Dass ihm bestimmte Parteirechte nicht gewährt worden seien, macht er nicht substanziiert geltend. Allerdings wurde ihm das Urteil gemäss Dispositiv lediglich als amtlicher Verteidiger, nicht jedoch als Partei eröffnet und sein Rechtsvertreter wird nicht erwähnt. Dabei handelt es sich offenbar um ein Versehen der Vorinstanz. Dass der Beschwerdeführer dadurch einen konkreten Nachteil erlitten hätte, macht er nicht geltend. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe seine Entschädigung um 42 % gekürzt, was einer Reduktion des Stundensatzes auf Fr. 116.-- entspreche und einer ausführlichen Begründung bedürfe. Es wäre an der Vorinstanz gewesen darzulegen, welche konkreten Aufwendungen als nicht mit der Wahrung der Rechte des Beschuldigten stehend, nicht notwendig oder nicht verhältnismässig erachtet worden seien. Das Obergericht habe seinem Urteil faktisch eine gesetzlich nicht vorgesehene Pauschalentschädigung zugrunde gelegt. Indem das Gericht nicht auf die geltend gemachten und ausgewiesenen Positionen eingegangen sei, habe es zudem sein rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe für die Teilnahme an Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von "rund 35 Stunden" berücksichtigt, ohne darzulegen, weshalb der ausgewiesene Aufwand von 36.84 Stunden gekürzt werde. In Bezug auf den anerkannten Aufwand von fünf Stunden für "die Durchsicht von sowie Antwortschreiben auf verfahrensleitende Verfügungen sowie Kontaktaufnahmen mit den Untersuchungsbehörden" sei weder klar, ob die Kontaktaufnahmen mit den Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit Einvernahmen, Haftverfahren, den Gutachten oder der Hauptverhandlung ausschliesslich unter diesem Titel berücksichtigt worden seien oder ob es Überschneidungen gäbe, zudem gehe aus den Erwägungen auch nicht hervor, ob die Anzahl an Antwortschreiben oder Kontaktaufnahmen oder der jeweilige Zeitbedarf beanstandet würde. Eine sachgerechte Anfechtung sei so nicht möglich. Inwiefern die mit den Strafverfolgungsbehörden geführten Telefonate oder E-Mails nicht entschädigungswürdig sein sollten, werde nicht dargelegt. Auch in Bezug auf die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht werde nicht ausgeführt, welche Aufwände als nicht gerechtfertigt erachtet würden. Dasselbe gelte für die Aufwände in Bezug auf die Gutachten und das Beschwerdeverfahren vor Obergericht. Es sei auch nicht klar, in welchem Zusammenhang das anerkannte Aktenstudium oder die Kontaktaufnahme mit dem Mandanten stehe, beides könne nicht losgelöst von einer konkreten Verteidigungshandlung erfasst werden. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern aus der Länge eines Plädoyers auf den Aufwand geschlossen werden könne, insbesondere da kein Umrechnungssatz genannt werde. Insgesamt nenne die Vorinstanz seine Überlegungen für die Kürzungen nicht, weshalb der Entscheid nicht sachgerecht angefochten werden könne, womit die Begründungspflicht verletzt werde.
Sodann rügt der Beschwerdeführer die Anwendung einer Pauschale für die Auslagen. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb es sich für die Anwendung einer Pauschale entschieden habe, obschon er die Auslagen detailliert und transparent ausgewiesen habe und die Anwendung einer Pauschale lediglich eine "Kann-Bestimmung" darstelle. Auch damit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt.
4.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, für das erstinstanzliche Verfahren sei ein Aufwand von 92 Stunden angemessen. Dies bestehend aus rund 35 Stunden für die Teilnahme an Einvernahmen im Vorverfahren inkl. Hin- und Rückweg, fünf Stunden für die Durchsicht von sowie Antwortschreiben auf verfahrensleitende Verfügungen sowie Kontaktaufnahmen mit den Untersuchungsbehörden, 15 Stunden für Aufwände im Zusammenhang mit dem Haftverfahren und den Ersatzmassnahmen sowie Eingaben an das Zwangsmassnahmengericht inkl. Vorbereitung des Plädoyers und der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht und dem Studium der dazugehörigen Urteile, vier Stunden für Aufwände im Zusammenhang mit den Gutachten, fünf Stunden für Aufwände im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht, zehn Stunden für das Aktenstudium im Vorverfahren, vier Stunden für Kontaktaufnahmen mit dem Beschuldigten, acht Stunden für die Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. des Verfassens des Plädoyers und das dazugehörige Aktenstudium unter Berücksichtigung dessen, dass der amtliche Verteidiger bereits aus dem Vorverfahren mit dem Fall vertraut war und sich die Plädoyernotizen auf 28 Seiten beschränkten, sowie fünfeinhalb Stunden für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. Hin- und Rückweg Lenzburg-Aarau und kurzer Besprechung mit dem Mandanten. Die Auslagen seien praxisgemäss zu pauschalisieren und auf 3 % zu veranschlagen. Inklusive Auslagen und Mehrwertsteuern resultiere so ein Betrag von Fr. 20'400.--, was unter dem durch die Erstinstanz zugesprochenen Betrag von Fr. 22'186.20 liege. Aufgrund des Verschlechterungsverbots sei die Entschädigung bei Fr. 22'186.20 zu belassen.
4.3. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.3). Vorliegend hat das Obergericht die prozessualen Bemühungen der Verteidigung jeweils einzeln nach ihrem Aufwand bewertet. Entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation ist darin keine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die zugesprochene Entschädigung entspreche einem Stundenhonorar von lediglich Fr. 116.--, scheint er zu verkennen, dass nicht jeder Aufwand entschädigt werden muss, selbst wenn er tatsächlich erbracht wurde. Der betriebene Aufwand hat in einem vernünftigen Verhältnis zu erfolgen. Die Vorinstanz durfte von der Verteidigung eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten (PETER ALBRECHT, Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, in: Strafverteidigung [Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII], 2002, S. 42 f.).
4.4. Wie dargelegt (E. 3.2 hiervor) war die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, sich detailliert mit der Kostennote der Verteidigung auseinanderzusetzen und jede einzelne Position als gerechtfertigt oder ungerechtfertigt zu bewerten. Die Vorinstanz verletzt das rechtliche Gehör der Verteidigung nicht, nur weil sie die geltend gemachten Stunden nicht blindlings übernimmt. Es ist nicht dargetan, dass sie bei der Festsetzung des Honorars ihr Ermessen missbraucht, kantonales Recht willkürlich angewandt oder Bundesrecht verletzt hätte. Die Vorinstanz begründet die vorgenommenen Kürzungen zwar nur knapp, aber dennoch nachvollziehbar. Dass sie dabei in Willkür verfallen wäre oder ihr Ermessen missbraucht hätte, behauptet der Beschwerdeführer zwar pauschal, substanziiert diesen Vorwurf jedoch nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Ob das angefochtene Urteil bloss unangemessen ist, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen.
4.5. In Bezug auf die Auslagen führt die Vorinstanz aus, diese würden praxisgemäss mit einer Pauschale von 3 % entschädigt. Die Begründung für die Anwendung einer Pauschale liegt dabei im Verweis auf die Praxis, womit das Obergericht seine Begründungspflicht erfüllt hat.
4.6. Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz bei der Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung nicht in Willkür und verletzte auch weder das rechtliche Gehör oder sonst ein Bundesrecht. Das angefochtene Urteil wäre erst dann aufzuheben, wenn der dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Gesamtbetrag willkürlich erscheint (vgl. BGE 109 Ia 107 E. 3d; Urteile 6B_397/2024 vom 15. November 2024 E. 2.1; 6B_1290/2023 vom 19. Juli 2024 E. 2.1.1), was vorliegend nicht der Fall ist und auch nicht substanziiert geltend gemacht wird.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Bögli